Dachrinnenreinigung nach Verstopfung mit Wasserschaden

  • Guten Abend,

    ich bin neu hier und freue mich auf den Austausch :).

    Zunächst aber kurz zum Sachverhalt. Im Sommer 2021 hatte ich plötzlich einen nassen Keller. Nach etwas Recherche stellte sich heraus dass der Kellerboden immer dann sehr nass war, wenn es stark geregnet hatte. Die Ursache hierfür war eine verstopfte Dachrinne bei der das Wasser überlief und dann über den Lichtschacht in meinen Kellerraum.

    Ich habe natürlich dann mehrfach mit der Hausverwaltung gesprochen und auf das Problem aufmerksam gemacht. Der Wasserschaden wurde dann mit Bautrocknern auf Kosten des Eigentümers beseitigt. Erst nach meinem mehrmaligen einreden dass man aber doch die Ursache des Problems beheben sollte kam dann eine Fachfirma und hat die völlig verstopfte Dachrinne gereinigt. Die Dachrinne war im übrigen durch Silvesterraketen welche in das Fallrohr gefallen waren verstopft.

    Nun kam die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2021 in welchem die Reinigung der Dachrinne auf die Mieter umgelegt wird. Und zwar unter dem Punkt Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung.

    Ich habe die Hausverwaltung daraufhin per E-Mail aufgefordert diese Position aus der Nebenkostenabrechnung zu entfernen da es sich um eine anlassbezogene Reinigung gehandelt hat und diese somit nicht umlagefähig ist.

    Ein paar Tage später rief der Hausverwalter dann bei mir an und erklärte mir dass ich damit ja grundsätzlich recht hätte aber das in diesem Fall nicht zutreffen würde da es sich um eine regelmäßige Reinigung gehandelt hätte die lediglich mit der Verstopfung kollidiert sei. Hierzu muss man wissen, das vor knapp fünf Jahren der Eigentümer des Gebäudes gewechselt hat. Angeblich würde man es bei allen Gebäuden so machen dass die Reinigung der Regenrinne alle fünf Jahre durchgeführt würde und das wäre in 2021 dann eh der Fall gewesen. In den mittlerweile fast neun Jahren die ich hier wohne wurde die Dachrinne allerdings noch nie gereinigt. Ich habe ihm am Telefon höflich aber bestimmt gesagt dass ich damit nicht einverstanden wäre und dass er mir seine Meinung zu dem Thema doch gerne schriftlich geben können. Ich weiß, dass er dies nicht tun muss und er hat es bislang auch nicht getan. Eine weitere Reaktion blieb bislang aus.

    Mittlerweile habe ich durch einige Recherche im Internet auch das entsprechende Urteile des BGH gefunden.

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    Somit ist es zum ersten nicht richtig, dass die Reinigung der Dachrinne umgelegt wurde da es sich um eine anlassbezogene Reinigung handelt zum anderen wurde die Reinigung der Dachrinne auch unter der falschen Position erfasst und hätte unter den sonstigen Betriebskosten erfasst werden müssen. In meinem Mietvertrag sind die sonstigen Betriebskosten nicht näher erläutert. Dort steht nur "sonstige Betriebskosten". Somit ist eine Abrechnung der Dachrinnenreinigung doch aus mehreren Gründen ausgeschlossen, zumindest wenn ich das richtig verstehe. Selbst wenn es sich tatsächlich um eine regelmäßige Reinigung gehandelt hätte.

    Seht ihr das auch so?

    Ich stelle mir nun die Frage wie gehe ich am besten weiter vor wenn eine weitere Reaktion der Hausverwaltung ausbleibt?

    Meine Überlegung wäre noch ein wenig zu warten und dann ein Fax mit entsprechendem Sendebericht zu schicken wo ich das entsprechende Urteil auch noch mal Anhänger und auch darauf zu verweisen, dass es sich sowieso wenn nur um sonstige Betriebskosten handeln würde die aber gar nicht vereinbart sind. Dann würde ich auch eine entsprechende Frist zur Änderung der Nebenkostenabrechnung und zur Erstattung des Betrages setzen. Bevor sich jetzt jemand wundert, ich hatte sowieso ein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung was bereits ausgezahlt wurde.

    Danke für eure Hilfe bzw. Meinung.

  • Die Dachrinnenreinigung fällt tatsächlich unter die sonstigen Betriebskosten und die müssen eben explizit vereinbart sein. Ist das nicht der Fall, kann auch keine Umlage erfolgen.

    Unter den Punkt Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung fällt das definitiv nicht. Was darunter fällt, ist in der Betriebskostenverordnung klar definiert. Dem kann man also klar widersprechen.

    Somit ist es zum ersten nicht richtig, dass die Reinigung der Dachrinne umgelegt wurde da es sich um eine anlassbezogene Reinigung handelt

    Was zu beweisen wäre...

    Wäre die Reinigung tatsächlich vertraglich fixiert, ist diese Reinigung auch umlagefähig, wenn diese nur einmal erfolgt ist und in den Vorjahren einfach vergessen wurde. Und eine regelmäßige Reinigung heißt auch nicht, dass das jährlich gemacht wird. Aller 6 Jahre wäre auch "regelmäßig".

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Danke!

    Okay, dann komme ich also am Besten mit dem Punkt das es sich um sonstige Betriebskosten handelt die nicht vereinbart sind aus der Sache raus.

    Ich tue mich nur schwer damit den Anspruch durchzusetzen.

    Was macht man am Besten, wenn der Vermieter bzw. die Hausverwaltung auf den Widerspruch einfach nicht reagiert?

  • Um wie viel EUR sprechen wir denn? Wenn Du dir das nicht zutraust, wende dich an einen Anwalt oder Mieterverein. Die kümmern sich dann schon darum.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Gut 100 Euro.

    Zutrauen tue ich es mir.

    Aber mehr als immer wieder anschreiben kann ich ja kaum tun.

    Verrechnen mit laufenden Nebenkosten Vorauszahlungen darf ich nicht?

    Sonst könnte ich natürlich einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken. Damit kenne ich mich aus.

  • Ein Vermieter hat nicht die Pflicht, eine Korrektur einer Abrechnung zu machen, wenn materielle Fehler enthalten sind, sondern im Sinne des §556 III BGB hat er nur die Pflicht, eine gültige Abrechnung zu erstellen. Man hat als Mieter daher gar keinen Anspruch, eine neue Abrechnung zu bekommen.

    In der Praxis zieht man daher den fehlerhaften Betrag einfach selbst ab (sofern man das kann, weil der Fehler nicht so kompliziert ist). Im Fall eines Guthabens besteht die Möglichkeit, im Sinne des §387 BGB nach vorheriger Forderung, Fristsetzung und Ankündigung der Aufrechnung den Betrag von der Mietzahlung abzuziehen.

    Wie du nun vorgehen möchtest, musst du selbst entscheiden, da wir hier nur die theoretischen Möglichkeiten diskutieren können. Mahnbescheid ist selbstverständlich auch möglich, doch die Aufrechnung dürfte wahrscheinlich die einfachere Methode sein.

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