Kündigung Ende Juli wegen Eigenbedarf

  • Hallo,

    mein Vermieter hat mir die Wohnung zum 30.07.2022 wegen Eigenbedarf gekündigt. Die eigentliche Frist ist damit länger als die gesetzlichen drei Monate. Aber da der Juli ja 31. Tage hat: Ist diese Kündigung zum 30. überhaupt rechtswirksam?

    Vielen Dank schonmal im Voraus

  • Muss ich dann auch damit rechnen, dass der 30.06.2022 gemeint war

    Nein. Nach der Auslegung des wahren Willens des Vermieters kann man davon ausgehen, dass er wohl das Ende des Juli, also den 31. gemeint haben muss.

    Eventuell könnte es aber noch sein, dass die Kündigung aus irgend welchen Gründen unwirksam sein könnte, wenn sie nicht ordnungsgemäß begründet ist oder gar kein Eigenbedarf vorliegt. Das Gesetz macht da ein paar Vorschriften. Das nur als kleiner Hinweis am Rande. Falls du das schon geprüft hast, ist es natürlich in Ordnung.

  • Nach der Auslegung des wahren Willens des Vermieters kann man davon ausgehen, dass er wohl das Ende des Juli, also den 31. gemeint haben muss.

    Die Auslegung erfolgt aber nicht nach dem wahren Willen des Vermieters, der spielt keine Rolle (dafür gibt es die Anfechtung). Entscheidend ist der Empfängerhorizont, also wie ein durchschnittlicher Dritter die Willenserklärung verstehen durfte.

    Aber das spielt hier eh keine Rolle. Ich wüsste nicht, warum der Vermieter unter Einhaltung der Mindestkündigungsfrist nicht auch zum 30.07 kündigen dürfte. Daher bedarf es auch keiner Auslegung.

  • Entscheidend ist der Empfängerhorizont

    Danke für deine Richtigstellung. Wie auch immer man es bezeichnet, im Endeffekt stimmt es ja was ich sagte.

    Ich wüsste nicht, warum der Vermieter unter Einhaltung der Mindestkündigungsfrist nicht auch zum 30.07 kündigen dürfte

    Ganz einfach, weil eine Kündigung im Sinne des §573c BGB immer zum Ablauf des entsprechenden Monats zu erfolgen hat und keinen Tag früher.

    So, nun gibt es aber zwei Möglichkeiten. Der Vermieter wollte vielleicht den Juli schreiben und hat nicht dran gedacht, dass der Juli 31 Tage hat. Oder aber er wollte den 30.6. schreiben und hat sich also um einen ganzen Monat verschrieben.

    Meiner Meinung nach muss er diesen Fehler, sich um einen Monat verschrieben zu haben, dann gegen sich gehen lassen und er kann hinterher nicht sagen, er wollte 30.6. schreiben. Wie siehst du das?

  • Ganz einfach, weil eine Kündigung im Sinne des §573c BGB immer zum Ablauf des entsprechenden Monats zu erfolgen hat und keinen Tag früher.

    Dann wäre die Kündigung unwirksam, da diese ja gegen zwingendes Recht verstößt. Dann kommt eine Umdeutung nach § 140 BGB in Betracht und diese erfolgt dann grundsätzlich zum nächsten zulässigen Termin, so zumindest, wenn die Frist zu kurz angegeben worden ist. Hier wurde die Frist zwar eingehalten, nur der Kündigungstermin ist falsch angegeben, ich würde nur diese anpassen und auf den 31.07 zu schieben. Alles andere wäre den Mieter gegenüber nach meinen Gefühl zu unbillig. Aber ich will nicht ausschließen, dass jemand damit argumentiert, dass immer auf den frühst möglichen Termin abzustellen ist.

    Meiner Meinung nach muss er diesen Fehler, sich um einen Monat verschrieben zu haben, dann gegen sich gehen lassen und er kann hinterher nicht sagen, er wollte 30.6. schreiben. Wie siehst du das?

    Im Ergebnis ja. Der Vermieter kann die Kündigung aber anfechten, wenn er sich verschrieben hat. Bringt ihm nur nichts, weil er dann erneut die Kündigung erklären müsste mit der verlängerten Frist, daher wird auf die Umdeutung zurückgegriffen.

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