Guten Tag,
ich habe eine Frage zu einer mietrechtlichen Angelegenheit und hoffe, dass mir jemand Klarheit verschaffen kann.
Eine neue Vermieterin fordert von der Hausgemeinschaft die Erledigung von "klassischen Tätigkeiten", zu denen sie Unkrautentfernung im Hof und grobe Vorgartenpflege zählt.
Andernfalls würde sie es von einem Gärtner erledigen lassen und auf die Nebenkosten umlegen.
Laut Mietvertrag besteht zwar keine Verpflichtung zur Erledigung, es sind jedoch sämtliche umlegbare Nebenkosten laut Betriebskostenverordnung aufgeführt, u.a. Gartenpflege.
Wenn ich den folgenden Artikel richtig verstehe ist eine sogenannte „Öffnungsklausel“/ „Ergänzungsklausel“ jedoch erforderlich, selbst wenn die umlagefähigen Nebenkosten im Mietvertrag aufgeführt sind.
...Als neu gelten dabei alle Nebenkosten, die nach dem Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses entstanden sind. Dazu zählen auch solche Nebenkosten, die zwar als Positionen im § 2 BetrKV als zulässige Nebenkosten bezeichnet sind, aber zur Zeit des Vertragsschluß (noch) nicht auf den Mieter abgewälzt wurden, beziehungsweise noch nicht angefallen sind.
Das heißt, man kann sich bei neu hinzukommenden Nebenkosten nicht darauf berufen, dass diese bereits durch § 2 BetrKV in den Mietvertrag mit aufgenommen wären, wenn die Kostenposition tatsächlich erst später entsteht...
Da es beim Mietvertragsabschluß also noch keinen Gärtner gab und der Mietvertrag auch keine solche „Öffnungsklausel“/ „Ergänzungsklausel“ beinhaltet würde mich demnach interessieren, ob die neue Vermieterin überhaupt berechtigt wäre die Gärtnerkosten umzulegen.
Ich bedanke mich im Voraus.
Gruß
Stephan1
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