Spezielles Problem bei Kündigungsfrist bei möblierten WG-Zimmer

  • Hallo Community,

    folgendes Problem tut sich auf.

    Ich (Untermieter) wohne in einer 3er-WG zusammen mit dem Hauptvermieter und einem weiteren Untermieter. Mein Zimmer ist im unbefristeten Untermietvertrag eindeutig als "möbliert" angegeben, jedoch gibt es kein Protokoll welche Möbelstücke vom Zimmer dazu gehören und auch das spezielle Problem, es sind nicht die Hauptmieters Möbel in meinem Zimmer, sondern ich habe diese Möbel, so wie sie jetzt stehen und damals standen, abgekauft vom Vorgänger meines Zimmers. Im Zimmer stehen sowohl Bett, Schrank, Stuhl, ein Wandregal und ein Tisch als Möbel. Jetzt möchte ich ausziehen und habe Ihm die Kündigung zum Ende dieses Monats bereits abgegeben. Er will jedoch die vollen 3 Monate Kündigungsfrist haben mit der Begründung, dass diese Möbel nicht seine sind.

    Greift jetzt die Kündigungsfrist von 3 Monaten oder von 2 Wochen?

    Spielt gänzlich nur was im unterschriebenen Vertrag steht eine Rolle?

    Oder ist es auch relevant, dass ich damals diese Möbel abgekauft habe vom Vorgänger?

    Ich bedanke mich schon im voraus auf Antworten.

    Mit freundlichem Gruß

    derMax27

  • es sind nicht die Hauptmieters Möbel in meinem Zimmer, sondern ich habe diese Möbel, so wie sie jetzt stehen und damals standen, abgekauft vom Vorgänger meines Zimmers

    Folglich ist die vertragliche Vereinbarung des möblierten Zimmers schlicht und einfach falsch. Im Zweifel kann sich der Vermieter auf einen Irrtum berufen.

    Der § 549 BGB besagt dahingehend eindeutig, dass die verkürzte Kündigungsfrist nur greift, wenn der Vermieter die Wohnung/das Zimmer mit Möbeln ausgestattet hat, d.h. ein Teil der Mietsache sind. Das ist ja aber nicht der Fall, wenn die Möbel dein Eigentum sind.

    Die entscheidende Frage ist, was bezüglich der Frist im Vertrag steht. Sind dort dennoch die 14 Tage benannt, dann ist das auch bindend. Gibt es keinen Verweis, gilt die gesetzliche Frist von 3 Monaten.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Der § 549 BGB besagt dahingehend eindeutig, dass die verkürzte Kündigungsfrist nur greift, wenn der Vermieter die Wohnung/das Zimmer mit Möbeln ausgestattet hat

    Das stimmt so nicht. Der Paragraph ist so gestaltet, dass es nur darauf ankommt, ob sich der Vermieter (vertraglich) verpflichtet hat, den Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten. Ob er das tatsächlich getan hat, darauf kommt es nicht an. Lies genau, da steht "den der Vermieter überwiegend ... auszustatten hat" und nicht "den der Vermieter überwiegend ... ausgestattet hat".

  • Die entscheidende Frage ist, was bezüglich der Frist im Vertrag steht. Sind dort dennoch die 14 Tage benannt, dann ist das auch bindend. Gibt es keinen Verweis, gilt die gesetzliche Frist von 3 Monaten.

    Im Untermietvertrag steht weder etwas von verkürzten, noch zu den gesetzlichen Kündigungsfristen drin.

    Folglich ist die vertragliche Vereinbarung des möblierten Zimmers schlicht und einfach falsch. Im Zweifel kann sich der Vermieter auf einen Irrtum berufen.

    Gilt hier im Zweifel nicht, dass die Vereinbarung zum Nachteil des Mieters unwirksam ist?

    ... ob sich der Vermieter (vertraglich) verpflichtet hat, den Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten. Ob er das tatsächlich getan hat, darauf kommt es nicht an.

    Heißt dies, der Hauptmieter ist seiner vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen? Oder geht der Vertrag, trotz der "möbliert" Vereinbarung, schlußendlich darauf über, dass es ein unmöbliertes ZImmer ist?

  • Heißt dies, der Hauptmieter ist seiner vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen?

    Nein, das heißt es nicht. Auch wenn die Möblierung durch den Vermieter vertraglich verinbart ist, muss der Mieter davon ja nicht unbedingt Gebrauch machen. Er könnte trotz der Vereinbarung sagen, er will seine eigenen Möbel bringen. Der Mieter könnte aber dann aufgrund der Vereinbarung später jederzeit Möbel vom Vermieter anfordern. Und genau das reicht im Sinne des Gesetzes aus, dass die verkürzte Kündigungsfrist gilt, vorausgesetzt der Vermieter wohnt auch in der gleichen Wohnung.

  • Der Mieter könnte aber dann aufgrund der Vereinbarung später jederzeit Möbel vom Vermieter anfordern. Und genau das reicht im Sinne des Gesetzes aus, dass die verkürzte Kündigungsfrist gilt, ...

    Sprich in diesem Fall genügt die Möglichkeit der Anforderung der Möbel für die verkürzte Frist?

    Oder ich muss dafür die Anforderung konkret gestellt haben?

    Und ja der Hauptvermieter (an den Hauptvermieter wiederum vermietet von einer Genossenschaft) wohnt in derselben Wohnung wie ich, wenn das anfangs nicht ganz klar war.

  • In dem Fall musst Du nach Mietbeginn die Möbel schon angefordert haben, bzw. benötigt es über die Dauer des Mietverhältnis einen Nachweis, dass Du diese irgendwann mal eingefordert hast.

    Letztendlich dürfte dieser Nachweis aber schwierig werden, wenn Du unmittelbar nach Mietbeginn eigene Möbel gekauft hast, bzw. diese von einem Vormieter übernommen hast.

    Gilt hier im Zweifel nicht, dass die Vereinbarung zum Nachteil des Mieters unwirksam ist?

    Was ist an der Vereinbarung nachteilig für den Mieter? Es geht ja nur um die Möblierung und die hättest Du ggfs. während des Mietverhältnisses einfordern können.

    Wenn Du sicher gehen willst, befrage hierzu den Mieterverein oder einen Fachanwalt. Dann hast Du Sicherheit.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • In dem Fall musst Du nach Mietbeginn die Möbel schon angefordert haben

    Diese Auskunft ist fachlich falsch. Wie oben schon erläutert ist es nach dem Gesetz einzige Bedingung, dass sich der Vermieter verpflichtet hat, den Wohnraum mit Einrichtungsgegenständen auszustatten. Ob der Mieter diese Verpflichtung in Anspruch genommen hat und die Möbel eingefordert hat, darauf kommt es nicht an.

  • Wie oben schon erläutert ist es nach dem Gesetz einzige Bedingung, dass sich der Vermieter verpflichtet hat, den Wohnraum mit Einrichtungsgegenständen auszustatten

    Ohne jetzt groß diskutieren zu wollen:

    Es gibt keine Vereinbarung zu einer konkreten Möblierung des Zimmers. Weder im Vertrag, noch im Protokoll.

    Zusätzlich gibt es auch keine Vereinbarung über den nicht ganz unwichtigen Aspekt, mit welchen konkreten Möbeln der Vermieter das Zimmer denn ausstatten soll?

    Klar, die Mindestanforderungen, wie Bett und Schrank sind zu erfüllen, aber sonst?

    Es gibt im Vertrag lediglich das einzelne Wörtchen "möbliert" zu finden und sonst nichts. Zusätzlich haben weder Mieter, noch Vermieter die Anstalten gemacht, die Inhalte dieser Vereinbarung umzusetzen, bzw. einzufordern, so dass die Gefahr besteht, dass sich der Vermieter erfolgreich auf einen Irrtum berufen kann.

    Letztendlich war der Mieter ja nie an den Möbeln des Vermieters interessiert, wenn er diese unmittelbar nach Mietbeginn gebraucht vom Vormieter erwirbt.

    Vielleicht hast Du Recht, vielleicht nicht. Im E-Fall würde ich einen Fachanwalt befragen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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