Fristenregelung Widerspruch Nebenkosten

  • Hallo,

    folgendes Problem:

    11/19 Erhalt Heizkostenabrechnung 10/19, eingegangen 11/19. Ich lege

    3/20 Widerspruch bei der Hausverwaltung ein, da unrechtmäßige Gebühren aufgeführt werden, diese antwortet:

    04/20: Widerspruch bitte an das ablesende Unternehmen richten und nicht an die Hausverwaltung.

    11/20 Widerspruch beim ablesenden Unternehmen. Antwort: Bitte wenden sie sich an die Hausverwaltung. Alle in der NK-Abrechnung aufgeführten Gebühren, basieren auf Wunsch der HV

    Darf ich die Hausverwaltung in 7/2021 basierend auf o.g. Zeiträume um Überweisung der zu Unrecht bezahlten Gebühren auffordern oder ist die Frist diesbezüglich mitllerweile abgelaufen?

  • Du hast 12 Monate Zeit deine Einwendungen gegen die Abrechnung zu erheben. Die müssen konkret sein und dürfen nicht nur pauschaler Natur sein.

    Auffordern kannst du jederzeit, aber der Vermieter muss nur zahlen, wenn du ausreichend genau deine Einwendungen erhoben hast. Das wird man hier aber nicht beurteilen können.

  • Hallo darkshadow und ANDERE,

    ich habe nach Eingang der NK-Abrechnuing (11/19) innerhalb der Frist von einem Jahr in 11/2020 Widerspruch bei dem abzulesenden Unternehmen eingelegt und dieses fühlt sich nicht angesprochen, respektive äußert es, dass die Hausverwaltung hierfür zuständig sei.

    Wie ist die Fristenregelung, wenn ich jetzt die Hausverwaltung auffordern möchte, mir die zu Unrecht erhobenen Gebühren zu erstatten? Bezieht sich sich Frist auf den Eingang der NK-Abrechnung von 11/19 oder auf meinen Widerspruch von 11/20? Sprich: Beginnt da die Frist von NEUEM?

  • Nein, die Frist beginnt nicht neu. Wenn du angenommen die Abrechnung im November 2019 erhalten hast, dann hattest du Zeit, deine Einwände bis 30.11.2020 beim Vermieter (nicht bei der Abrechnungsfirma) geltend zu machen. Ist ja auch klar, dass die Hausverwaltung zuständig ist, denn mit dieser hast du einen Vertrag, nicht mit der Abrechnungsfirma.

    Wenn du die Einwände rechtzeitig und konkret genug vorgebracht hast, dann schuldest du auch nur den korrigierten Betrag der Abrechnung und was darüber hinaus geht kann man zurück fordern.

  • Vielen Dank für eure Antworten. Folgende Frage noch: Wann endet die Frist, um die zu Unrecht erhobenen Gebühren bei der Hausvervaltung einzufordern? Benötige noch einige Wochen, da ich auf ein bestimmten Nachweis warte!

  • Die Rückforderung dürfte der üblichen Verjährung von 3 Jahren unterliegen wenn ich nicht irre.

    Was für ein Nachweis? Ich dachte, der Fehler ist aus deiner Sicht eindeutig erkannt?

  • Hallo Fruggel,

    der Fehler ist eindeutig. Ich warte aber noch auf einen Nachweis, weil ich die Hausverwaltung noch mit einer zweiten Angelegenheit konfrontieren werde und so zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen möchte.

    Vielen Dank für eure schnelle und kompetente Hilfe.

    Ihr seid KLASSE!

    Katharina

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