Vorzetige Beendigung des Mietverhältnisses durch Mieter wegen Corona

  • Hallo,

    Ich habe ein WG-Zimmer gemietet und mit dem Vermieter einen Vertrag abgeschlossen, der jeweils von September bis September des darauffolgenden Jahres läuft. Im Mietvertrag wird mir innerhalb dieser Spanne von einem Jahr keine Kündigungsfrist eingeräumt, d.h. laut Vertrag kann ich nur zum September kündigen. Ich habe den Vertrag erstmals 2019 begonnen und Anfang März 2020 (noch vor Verschärfung der Corona-Lage) den Vertrag bis September 2021 verlängert.

    Ich nutze das Zimmer im Rahmen meines Studiums, und da kurze Zeit, nachdem ich den Mietvertrag verlängert habe, Lockdown und co. begonnen haben, war ich seit März 2020 insgesamt nur ca. 4 Wochen in der Wohnung. Mein Studium ist weiterhin online und ich möchte mein Zimmer nun so schnell es geht kündigen. Laut Vertrag kann ich das aber wie gesagt erst zum September.

    Der Vemieter kann mir da leider nicht entgegen kommen.

    Gibt es irgendwelche rechtlichen Möglichkeiten, wie ich das Mietverhältnis vorzeitig beenden kann? Bietet die Corona-Lage und Online-Studium einen Grund hierfür?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

  • Ich habe ein WG-Zimmer gemietet und mit dem Vermieter einen Vertrag abgeschlossen, der jeweils von September bis September des darauffolgenden Jahres läuft.

    Mit welcher Begründung? Zeitmietverträge müssen begründet sein. Einfach nur grundlos einen Vertrag von September bis September abzuschließen ist "unwirksam".

    Eine unzulässige Befristung hätte zur Folge, dass das Mietverhältnis automatisch in ein unbefristetes Mietverhältnis übergeht, dass Du jederzeit fristgemäß kündigen kannst.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Im Vertrag steht,:

    " Das Mietverhältnis beginnt am 01.09. 00 und endet am 31.08. 01

    Es verlängert sich nach Ablauf nicht automatisch."

    Unter dem Punkt Beendigung ist folgendes aufgeführt:

    "Bei vorzeitiger Beendigung/ Abbruch des Studiums kann das Mietverhältnis jeweils zum 30.08. eines Jahres unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist und nach Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung vorzeitig beendet werden."

    Ich habe mein Studium ja nicht abgebrochen, daher kommt diese Aussage ja nicht zum Tragen. Meinem Verständis nach widersprechen sich auch beide Aussagen, da der Vertrag ja ohnehin nach einem Jahr zum 31.08. ausläuft.

    Im Vertrag ist aber nicht explizit schiftlich festgehalten, dass das Mietverhältnis aufgrund des Studiums bzw. Semesters befristet ist.
    Andere Gründe werden nicht genannt. Kann die Befristung damit unwirksam sein?

  • Handelt es sich denn um ein Studentenwohnheim oder um eine normale Wohnung?
    Ist ersteres der Fall, kann diese Regelung mit der Befristung rechtens sein, bei einer normalen Wohnung aber nicht.

    Kann die Befristung damit unwirksam sein?

    Ich tippe auf ein "ja", würde das aber mal von einem Fachanwalt oder Mieterverein checken lassen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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