Definition Mietjahr

  • Hallo liebes Forum,

    ich habe momentan die Situation, dass ich meiner Meinung nach zu wenig Geld meiner Kaution zurück erhalten habe, da der Vermieter und ich eine unterschiedliche Definition des Wortes "Mietjahr" haben. Ich habe bereits im Interent geschaut, finde aber keine richtige Definiton. Könnt Ihr mir in diesem Punkt vielleicht weiterhelfen?
    Also meine Definiton eines Mietjahres ist:

    Die nachfolgenden Daten sind beispielhaft!


    Vertrag beginnt im September 2018: Ein Mietjahr geht von 01. September bis 31. August.

    Definition des Vermieter:

    Vertrag beginnt im September 2018: 2018 ist ein Mietjahr und 2019 ist ein Mietjahr.

    Ich hoffe Ihr könnt mir eine Antwort auf diese Frage geben, am besten auch mit irgendeinem Verweis auf eine Rechtsrundlage.

    Schöne Grüße

  • So losgelöst und für sich allein genommen kann man die Frage nicht beantworten, denn es gibt dafür keine direkte Definition. Daher beschreibe bitte etwas genauer, worin das Problem mit der Kaution besteht. Nur dann lässt es sich bezogen auf den Streitpunkt beantworten.

  • Also Vetrag begann am 01.09.2018 und ging bis zum 31.06.2019.

    Pro angefangenem Mietjahr behält sich der Vermieter das Recht vor, 50€ der Kaution zu behalten.

    Darf er mir nun 50 oder 100€ abziehen?

  • Du fragt das sicherlich bezüglich er ausstehenden Nebenkostenabrechnung.

    Nun, das richtet sich überhaupt nicht nach den Mietjahren, sondern die Höhe richtet sich nach der erfahrungsgemäß zu erwartenden Nachzahlung. Du hast du sicherlich eine Abrechnung für 2018 und 2019 bekommen, in denen du vermutlich etwas nachzuzahlen hattest. Daraus kann man vermuten, dass es wahrscheinlich auch im Folgejahr eine ähnliche Nachzahlung geben wird. Hattest du hingegen immer etwas zurück bekommen, dann kann der Vermieter in der Regel nichts einbehalten.

  • Für die normale Abnutzung der Mietgegenstände darf ein Vermieter gar nichts verlangen, denn gemäß §538 BGB geht das zulasten des Vermieters. Die Abnutzung bezahlst du bereits mit der Grundmiete. Nur wenn du schuldhaft irgend was beschädigt hast, könnte der Vermieter Schadenersatz verlangen.

    Eine Warmmiete ist nur erlaubt, wenn das Haus nur 2 Wohnungen hat, von denen eine vom Vermieter bewohnt wird. Andernfalls müssen die Heizkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden gemäß der Vorschriften der Heizkostenverordnung.

  • Ich habe in einer WG gewohnt, wahrscheinlich war es deshalb mit der WArmmiete in Ordnung. Der genaue Wortlaut im Vertraug zum Abnutzen der Möbel lautet:

    "Nutzung Inventar: Die in den Gemeinschaftsräumen zur Verfügung gestellten Geräte und Möbel obliegen einer jährlichen Abnutzungsregelung. Pro Mieter und jeweils angefangenem Mietjahr berechnet die Verwaltung eine Abnutzungspauschale in Höhe von € 50.- maximal € 200.-, die mit der Kaution am Ende des Mietverhältnisses verrechnet wird."

  • Der §538 BGB ist zwar abdingbar, aber nicht beliebig, sodas es zum Nachteil des Mieters wird. Es kann daher durchaus möglich sein, dass die Vereinbarung wegen §307 BGB unwirksam ist. Es würde sich also durchaus lohnen, wenn du das mal von einem Anwalt oder Mieterverein prüfen lässt. Ich denke, das Ergebnis wird dich mehr interessieren als deine eigentlich gestellte Frage.

  • Grundsätzlich ist so ein Zuschlag für die Einrichtung zulässig, entscheidend ist am Ende die Höhe des Zuschlages im Vergleich mit dem Wert der Möbel.

    Wie genau das berechnet wird ist aber abhängig von den Gerichten, die da sehr unterschiedlich vorgehen.

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