Kündigung gültig - Vermieter holt Einschreiben nicht ab

  • Hallo

    Brauch mal euer Fachwissen.

    Habe Fristgerecht meine Wohnung gekündigt zum 31.01.2021. 3 Monate Kündigungszeit, am 29.10. per Einschreiben/Rückschein abgeschickt.

    da der Vermieter nicht da war, würde das Einschreiben benachrichtigt und liegt jetzt bei der Post zu Abholung bereit. Was ist wenn der Vermieter es jetzt nicht abholt und das Einschreiben nach 7 Werktagen, von der Post, wieder zurückgeschickt wird. Ist die Kündigung dann hinfällig oder ist dann rechtskräftig ??

    Bzw , wenn das Schreiben zurück kommt, von der Post, ob ich zum Vermieter hinfahre und so wie es ist in den Briefkasten rein werfe. Was ist dann ?

    mfg

  • . Was ist wenn der Vermieter es jetzt nicht abholt und das Einschreiben nach 7 Werktagen, von der Post, wieder zurückgeschickt wird. Ist die Kündigung dann hinfällig oder ist dann rechtskräftig ??

    Bzw , wenn das Schreiben zurück kommt, von der Post, ob ich zum Vermieter hinfahre und so wie es ist in den Briefkasten rein werfe. Was ist dann ?

    Die Kündigung ist nachweislich nicht beim Vermieter angekommen und damit hinfällig. Es gibt keine Pflicht, Einschreiben bei der Post abzuholen oder persönlich anzunehmen. Aus diesen Grund sollte man eine Kündigung nie per Rückschein zustellen, sondern immer nur als Einwurf-Einschreiben.

    Wenn du das Schreiben persönlich in den Briefkasten wirfst, dann ist die Kündigung eingegangen, du solltest am besten einen Zeugen dafür mitnehmen, der auch den Inhalt des Schreibens kennt. Die Frist für eine Kündigung zum 31.01.2021 ist allerdings nicht gewahrt, da die Kündigung ja nun nach dem 3. Werktag eingeht. Der Mietvertrag endet dann zum 28.02. Man kann natürlich den Vermieter freundlich darauf hinweisen, dass man die Kündigung bereits per Einschreiben fristgerecht verschickt hatte und darauf hoffen, dass er sich kulant zeigt, wenn die Kündigung einen Tag verspätet (also heute) eingeht.

  • Grundsätzlich hat Schweinchenfan recht.

    In einigen Fällen kann man aber noch den rechtzeitigen Zugang wahren, wenn unverzüglich nach Bekanntwerden, dass das Schreiben nicht zugegangen ist eine erneute Zustellung vornimmt und diese erfolgreich ist. Dann wird die Frist gewahrt. Ob das hier möglich wäre ist fraglich.

    Außerdem besteht noch die Möglichkeit, dass man hier auf eine vereitelte Zustellung abstellt und damit den Zugang fingiert. Das wäre der Fall, wenn der Vermieter etwa mit der Kündigung rechnen musste.

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