Wohnung Einzug - Betriebskosten 2020 und Fragen zum Mietvertrag

  • hey,

    zum 1.10 ziehe ich in eine neue Wohnung (meine erste)

    Habe jetzt wirklich nicht so viel Ahnung.

    Wie läuft das eigentlich mit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2020? Im Vertrag steht:

    Die im Rahmen der Vertragsbeendigung entstehenden Kosten für Ablesung und Abrechnung ver-

    brauchsabhängiger Kosten (Zwischenablesung) trägt das Mitglied. Die Kosten fließen in die Be-

    triebs- und Heizkostenabrechnung ein.

    Die der Genossenschaft berechneten Kosten der Nutzerwechselgebühr trägt das ein- und auszie-

    hende Mitglied je zur Hälfte. Die Kosten werden mit der Heizkostenabrechnung erteilt.

    Heißt das, ich muss für 2020 dann auch hälftig zahlen, obwohl ich erst zum 1.10 einziehe? Es gibt nämlich z.b. Zentralheizung. Der Vormieter sagte zwar er musste nie nachzahlen, aber er kann mir ja sonst was erzählen


    Vielen Dank :saint:

  • Ahh ok, danke.

    Ist es denn möglich, dass es vertraglich geregelt wird, dass es so wäre, wie ich vorerst vermutet habe? Wäre ja ziemlich unfair, für Verbrauch zu zahlen, den ich nie hatte. Der Vertrag geht über 12 Seiten, bin total überfordert haha.

  • Es steht sehr oft in Verträgen, dass Nutzerwechselkosten vom Mieter zu tragen sind. Das ist aber unwirksam, ist nicht zulässig. Denn diese Kosten gehören laut Rechtsprechung nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten, sondern es sind Verwaltungskosten.

  • Hallo ihr,

    am 28. August habe ich mir eine Wohnung angeschaut.

    Habe direkt mit der Verwaltung telefoniert weil ich die zum 1. 10 haben wollte.

    Es gingen dann ein paar E-Mails hin und her. Also sie haben meine Zusage schon schriftlich, denke ich.

    Am 01. September habe ich den Mietvertrag per E-Mail vorab bekommen.

    Noch habe ich den nicht unterschreiben und zurückgeschickt.

    Jetzt kann ich mir eine Wohnung anschauen die mir viel mehr zusagt.

    Könnte ich noch zurücktreten? Oder müsste ich ggf. Schadensersatz zahlen o. Ä. ?

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  • Die Frage lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Es käme darauf an, ob das, was geschrieben wurde, einer Vertragsvereinbarung (beidseitige Willenserklärung) gleich kommt. Oder aber die andere Möglichkeit, man hat vereinbart, dass der Vertrag mit dem schriftlichen Vertrag zustande kommt. Vor der Unterschrift wäre dann noch nichts passiert.

    Sag doch einfach mal ab, dann siehst du schon, wie der Vermieter reagiert.

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