Studentenwohnheim und Kettenmietvertrag

  • Hallo zusammen,

    In meinem Mietvertrag steht folgendes:

    Das Mietverhältnis beginnt zum (...) und verlängert sich jeweils

    um ein Jahr, sofern nicht spätestens mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf gekündigt

    wird.

    2. Der vermietete Wohnraum befindet sich in einem Studentenwohnheim. Dieser Mietvertrag

    ist daher in gemäß § 549 Abs. 3 BGB zulässiger Weise auf bestimmte Zeit geschlossen

    worden. Während der festen Mietzeit ist die ordentliche Kündigung weder für den

    Vermieter, noch für den Mieter zulässig.

    Ab wann gilt es im Mietrecht als Studentenwohnheim? Ich lasse mir nämlich ungern meine Kündigungsfrist nehmen. Einen staatlichen Träger hat es keinen, ob es tatsächlich ein "privates Studentenwohnheim" ist jetzt halt die Frage.

  • ob es tatsächlich ein "privates Studentenwohnheim" ist jetzt halt die Frage.

    Und diese Frage können Außenstehende wohl schlecht beantworten, oder? Da kannst du vor Ort doch besser herausfinden ob Studentenwohnheim oder nicht.

  • Es ist richtig, dass es gemäß §549 III BGB Einschränkungen des Mieterschutzes bei Studentenwohnheimen gibt. Ob es ein privates oder staatliches Wohnheim ist, ist dabei egal. Wichtiger ist, dass die Voraussetzungen des Gesetzgebers an Studentenwohnheimen erfüllt sind.

    Ob es sich um ein Studentenwohnheim handelt, kann hier nicht geklärt werden, denn es gibt hohe Anforderungen daran. Doch in der Frage gibt es schon Aspekte, die darauf hindeuten, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Weitere Informationen zur Definition Studentenwohnheit gibt es im BGH Urteil vom 13.06.2012 - VIII ZR 92/11.

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