Kündigung Untermieter trotz normalem Mietvertrag

  • Hallo Zusammen,

    ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen, da die Lage etwas verzwickt ist. ?(

    Person A hat sich von ihrem Lebenspartner getrennt und möchte aber in der gemeinsamen Wohnung bleiben. Der Ex Partner zieht aus und A bekommt die Genehmigung des Vermieters unterzuvermieten an B & C.

    Am Tag der Mietvertragunterzeichnung wird immer wieder von einer Untervermietung zwischen den Parteien gesprochen. B & C haben auch einen Vertrag mit A und nicht mit dem eigentlichen Vermieter der Wohnung. Dummerweise handelt es sich um einen Standardmietvertrag von Haus&Grund auf dem vorne drauf "Mietvertrag" und nicht explizit Untermietvertrag steht.

    Aufgrund von Corona haben sich die Lebensumstände von A verändert und A möchte in eine andere Stadt ziehen. Nun muss der Vertrag mit den Untermietern B & C gekündigt werden. Der Vermieter hat auch kein Interesse daran B & C als neue Hauptmieter zu übernehmen.


    Nun steht in dem Mietvertrag von Haus&Grund folgender Satz:
    §4 Absatz 5: "Der Vermieter kann das Mietverhältnis nur ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes lnteresse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat."

    Nun sind folgende Punkte für ein berechtigtes Interesse aufgeführt:

    • Vertragsverletzung
    • Eigenbedarf
    • Wirtschaftliche Gründe

    Welche Möglichkeit gibt es für A aus der Wohnung auszutreten und das Mietverhältnis von B & C zu kündigen?
    A hat bereits Aussicht auf eine Wohnung in einer anderen Stadt.

    Desweiteren möchte A die eigenen Möbel bei Umzug aus der Wohnung mitnehmen.
    Im Mietvertrag gibt es einen Absatz der wie folgt lautet: "Das nachfolgend beschriebene Inventar steht im Eigentum des Vermieters:
    - Waschmaschine

    - Couch

    - Schrank im Wohnzimmer

    - etc.


    Nun liegt A ein Schreiben des Mieterschutzbundes bei dem sich B & C schlau gemacht haben. Darin heißt es:
    "Sofern Ihre Vermieterin einen Auszug aus der Wohnung plante, ist diese verpflichtet die in der Inventarliste aufgeführten Gegenstände in der Wohnung zu belassen. Diese sind Gegenstand des Mietvertrages geworden und haben sich ja auf Ihre Entscheidung, das Zimmer anzumieten, erheblich ausgewirkt.

    Kann es wirklich sein, dass A alle Möbel die auf der Inventarliste aufgeführt sind dort lassen muss? Es steht ja extra über der Inventraliste "das nachfolgende Inventar steht im Eigentum des Vermieters.".
    Zudem geben B & C nicht sonderlich Acht auf die Möbel von A. Es waren schon diverse (Wein- & Fett-)Flecken auf der Couch und auch das Holz eines Schrankes ist aufgequollen, da B & C einen Wasserfleck nicht rechtzeitig beseitigt haben.

    Im Mietvertrag werden ja die Räume vermietet und nicht die darin enthaltenen Möbel.

    Ist der Mietvertrag von B & C vielleicht sogar unwirksam, da A das Recht hat Unterzuvermieten und es sich jetzt um einen "normalen" Mietvertrag handelt oder ist es trotzdem ein Untermietvertrag, egal was auf der Deckseite des Vertrages steht, da A der Vermieter an B & C ist und der Hauptmieter der Wohnung. Gelten dann andere Kündigungsfristen?


    Ich hoffe jemand kann hier weiterhelfen.
    Vielen Dank.

  • Hallo,

    nach deiner derzeitigen Schilderungen hast du wirklich ein Problem. Das erleichterte Kündigungsrecht aus § 573a BGB dürfte ausgeschlossen sein, soweit es sich im Mietvertrag um eine abschließende Aufzählung handelt und danach sieht es aus.

    Zum großen Teil wird es von der Rechtsprechung abgelehnt, dass die Kündigung des Hauptmietvertrages ein berechtigtes Interesse zur Kündigung des Untermietvertrages schafft. Man müsste schauen, ob das Amtsgericht im Bezirk der Wohnung diese Auffassung ebenfalls teilt und natürlich das Landgericht.

    Auch die Möbel wirst du nach deinem Auszug nicht mitnehmen können, da diese als Mitvermietet anzusehen sind. Die Inventarliste dient nur dazu, dass das Eigentum bewiesen werden kann, wenn die Mieter ausziehen. Für Beschädigungen haften natürlich die Mieter.

    Du solltest das Ganze nochmal von einem Fachanwalt für Mietrecht prüfen lassen. Vllt stellt sich die Situation doch anders da.

    Denn die Zukunft sieht so aus: Du kündigst deinen Hauptmietervertrag und dann den Untermieter, die sagen "ne Kündigung ist unwirksam" (Mit Recht). Dann räumt der Vermieter die Wohnung gegen die Untermieter. Diese Kosten darfst du zahlen und dann mieten die Untermieter einen andere Wohnung die teurer ist, dann machen diese die Differenz geltend als Schadensersatz.

    Also, ab zum Anwalt und eine Lösung finden.

  • Es ist von der Rechtsprechung her keineswegs einheitlich wie darkshadow schon sagte, es fehlt leider an einer höchstrichterlichen Regelung zu dem Thema. Doch soweit es mir aus der Rechtsprechnung bekannt ist, wird die Kündigung wegen wirtschaftlicher Gründe nach §573 II 3 BGB von den Gerichten tendenziell noch am ehesten anerkannt.

    Hintergrund ist, dass mit dem Beendigung des Hauptmietvertrags gleichzeitig auch die Erlaubnis zur Untervermietung entfällt. Jedoch bleibt der Untermietvertrag weiter wirksam, was dazu führt, dass man als Untervermieter schadenersatzpflichtig wird, wenn der Untermieter trotz bestehendem Vertrag ausziehen muss. Und dieser drohende Schadenersatz ist zweifellos ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil, für welchen ja gerade der §573 II 3 BGB geschaffen wurde.

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