Kostenforderung für defekte Tür bei provisorischer Raparatur

  • Hallo zusammen,

    ich bin schon seit einiger Zeit im Streit mit meinem Vermieter und bräuchte einmal eure Meinung.

    Ich habe bis Sebtember 2019 als Hauptmieter in einer WG gewohnt. Mittlerweile hat mir der Vermieter einen kleinen Teil der Kaution zurückgezahlt, jedoch auch einiges einbehalten. Dabei sind unter anderem knapp 400 € für ein Türblatt, das auf einer Seite etwa faustgroß eingedellt ist.

    Im Kostenvoranschlag steht, dass das Türblatt ausgetauscht wird. Jetzt war ein Handwerker bei meinen Nachmietern und hat das Loch nur gespachtelt. Auf Nachfrage beim Vermieter kam die Antwort, dass dies nur provisorisch ist und beim nächsten Mieterwechsel dann ausgetauscht werden soll ("Es dauert halt so ein Türblatt zu beschaffen, da das Spezialmaße sind"). Ich habe nachgeprüft, es ist tatsächlich ein etwas ungewöhnliches Maß. Darf der Vermieter das?

    LG

    Fortwin

  • Wenn der Exvermieter seinen Anspruch innerhalb der ersten 6 Monate nach Auszug gestellt hat, kann er den Schaden auch nach einem Kostenvoranschlag abrechnen. Hat er das?

  • Hallo Fortwin,

    Ja. Der Vermieter darf aufgrund eines Kostenvoranschlags abrechnen. Das ist kein Problem. Der Schaden ist ja nun mal entstanden, also hat er auch ein Recht darauf, den Schaden ersetzt zu bekommen. Was er mit dem Geld dann macht, ist seine Entscheidung.

    Besonders wichtig ist aber zu beachten, dass der Vermieter bei den Kosten für eine neue Tür einen Abzug "alt für neu" vorzunehmen hat. Das bedeutet, der Vermieter kann nur den Zeitwert bekommen, nicht die volle Summe des Kostenvoranschlags. Er hätte ja sonst eine nagelneue Tür, und wäre damit besser gestellt, als wenn es den Schaden nicht gegeben hat.

    Je nachdem wie alt die Tür ist, kann es sein, dass der Wert eher gering ist, den der Vermieter bekommen kann. Unter Umständen bekommt der Vermieter damit weniger, als er mit den Kosten der Reparatur bekommen könnte, denn Reparaturkosten kann man voll ansetzen.

  • Der Vermieter darf aufgrund eines Kostenvoranschlags abrechnen.

    Was er mit dem Geld dann macht, ist seine Entscheidung.

    Ich bin mir nicht sicher, wenn der Vermieter lt. Kostenvoranschlag eine neue Tür abrechnet, aber keine neue Tür kauft, dann muss der Geldbetrag des Kostenvoranschlags netto sein und nicht brutto.

    Um Unklarheiten bzw. Missverständnisse vorzubeugen der Hinweis, meine Antworten und Aussagen stellen keinen Anspruch auf Korrektheit und Vollständigkeit dar und kann auch keine Rechtsberatung ersetzen. Eine Rechtsberatung kann nur von einem Anwalt durchgeführt werden.

  • dann muss der Geldbetrag des Kostenvoranschlags netto sein und nicht brutto

    Das ist korrekt.

    Da der Vermieter allerdings nur den Zeitwert ersetzt bekommt wie erläutert, kann der Betrag je nach Alter der Tür sehr gering werden. Da spielt es dann keine besondere Rolle mehr ob brutto oder netto.

    Deshalb habe ich das nicht erwähnt. Aber grundsätzlich berechtigter Einwand von dir!

  • Eine Frage, die sich mir noch stellt: Der Kostenvoranschlag enthält 19 % MwSt. Da die Leistungen erst jetzt erbracht werden, kann ich vom Vermieter die 3 % zurückfordern?

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  • Wenn de Leistungen jetzt erbracht werden, dann wird die Firma ja sicherlich eine endgültige Rechnung schreiben, auf der Basis der Vermieter dann abrechnen kann. Da steht ja dann zwangsläufig die richtige Mwst drauf.

    Bei der Tür ist es was anderes. Wie oben schon geschrieben kann der Vermieter ja nur die 325€ ansetzen, also ohne Mwst (da auf Kostenvoranschlag abgerechnet). Und dann eben die Berechnung des Zeitwertes. Eine Tür mit Spanplatte hat eine durchschnittliche Lebensdauer von 25-30 Jahren, eine Massivholztür von 40 Jahren. Gehen wir mal von den 25 Jahren aus, und nehmen wir als Beispiel an, die Tür wäre jetzt 15 Jahre alt, dann bleiben von den 325€ nur noch 130€ an Zetwert übrig, die der Vermieter bekommen kann.

    Auf der Rechnung stehen noch weitere Dinge drauf, nach denen du nicht gefragt hast oben in deinem Eingangspost, du diese Sachen also akzeptieren möchtest und gar ncht genauer prüfen. Aber wahrscheinlich müsstest du gar nicht alles davon bezahlen. Denn es gilt das Prinzip, dass der Vermieter Dinge selber zahlen muss, die durch normale Nutzung beschädigt wurden. Man muss sich also bei jedem Posten anschauen, wodurch genau die Beschädigung oder Verschlechterung gekommen ist.

  • Danke! Ja die anderen Punkte habe ich schon geklärt. Ich habe nochmal mit dem Vermieter gerade diskutiert, aber er beharrt darauf, die Tür komplett abzurechnen, da das ein Sondermaß ist und bla bla bla. Vermutlich zahlt das dann auch meine Haftpflicht ganz. Mit denen hatte ich auch noch telefoniert. Dann lasse ich es vermutlich dabei...

    Trotzdem danke für die ganzen schnellen Antworten :)

    LG

    Fortwin

  • Vermutlich zahlt das dann auch meine Haftpflicht ganz

    Nein, das wird sie ganz sicher nicht. Es gibt keinen Grund, warum deine Haftpflichtversicherung mehr bezahlen soll als der Vermieter von dir rechtlich fordern kann.

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