Rechtmäßigkeit Nachbelastung Wasser 2018

  • Hallo,

    angenommen jemand wohnt zur Miete in einem MFH. Die Wasserkosten werden auf der Grundlage der jeweiligen Wohn-/Nutzfläche der Wirtschaftseinheit verteilt. Aufgrund eines defekten Hauptwasserzählers war der Wasser-Gesamtverbrauch in 2018 deutlich niedriger ausgefallen als in den Vorjahren. Er betrug 2018 694 m³ , während dieser bspw. in 2017 bei 1.995 m³ lag. Dementsprechend fielen die Kosten in der Betriebskostenrechnung für Wasser in 2018 deutlich geringer aus als sonst.

    Der Austausch des defekten Zählers fand in 2019 statt.

    Nun wird mit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2019 eine Nachbelastung Wasser für das Jahr 2018 in Höhe von fast 150 Euro vom Vermieter / Hausverwaltung geltend gemacht. Ist das erstmal allgemein rechtens oder hat der Vermieter nicht einfach Pech gehabt, dass ihm das mit dem Wasserzähler nicht eher aufgefallen ist und der eher ausgetauscht wurde?

    Zudem scheint es so, als wenn für die Berechnung der Nachbelastung für das Jahr 2018 einfach die Wasserkosten auf Basis des Wasserverbrauchs von 1.755 m³ im Jahr 2019 genommen wurde, davon die abgerechneten 694 m³ in 2018 abgezogen wurden, wodurch eine Differenz von 1.061 m³ verbleibt. Es wurde also quasi eine fiktive Größe errechnet für den Rest des Jahres 2018, wo der Wasserzähler kaputt war auf Basis des Gesamtverbrauchs 2019. Ist das rechtens?

    Danke für eure Einschätzung und Gruß

  • Hallo Chrischii,

    so wie du es beschreibst ist es vermutlich nicht korrekt.

    Denn erst mal ist es im Gesetz so geregelt, dass der Vermieter 12 Monate ab Ende des Abrechnungszeitraums Zeit hat, Forderungen zu stellen. Das betrifft auch Nachberechnungen, falls er etwas vergessen hat.

    Ausgenommen von dieser Regel sind die Fälle, wo den Vermieter kein Verschulden an der verspäteten Abrechnung trifft. Also beispielsweise wenn er vom Wasserversorger nachträglich eine Forderung bekommen hätte. Das scheint aber ja nicht der Fall zu sein. Fiktiv kann man nichts abrechnen, das geht nur auf Basis vorliegender Belege.

    Im Zweifel solltest daher dein Recht auf Belegeinsicht in Anspruch nehmen und dir zeigen lassen, auf Grundlage welchen Belegs die Nachberechnung erfolgt ist. Kann der Vermieter nichts vorweisen in Form einer nachträglichen Rechnung vom Wasserversorger, dann ist die Forderung nicht berechtigt.

  • Danke für deine Antwort. Es wurde jetzt erstmal Belegeinsicht gefordert, mal gucken, ob sie die Sachen per Mail schicken. Der Berliner Mieterverein schreibt auf seiner Webseite, dass das in der Corona-Situation verlangt werden kann.

    Ich glaube zudem auch nicht, dass das Hinneinehmen der Nachberechnung aus 2018 einfach in die Betriebskostenabrechnung 2019 rechtmäßig ist. Sie hätten doch eigentlich separat und zwar zeitnah nach der Nachforderung des Versorgers einen separaten Nachtrag zur Betriebskostenabrechnung 2018 schicken müssen?!?

  • Sie hätten doch eigentlich separat und zwar zeitnah nach der Nachforderung des Versorgers einen separaten Nachtrag zur Betriebskostenabrechnung 2018 schicken müssen?!?

    Ja richtig. Laut Rechtsprechung sollte die Nachberechnung innerhalb von 3 Monaten erfolgen, wenn eine Nachberechnung vom Versorger kommt.

    Du hast aber ja schon geschrieben, dass offenbar eine Schätzung aufgrund von 2019 gemacht wurde. Und das geht gar nicht. Die Belegeinsicht wird es aufzeigen, was der Vermieter genau als Grundlage genommen hat.

  • Okay, dann kann ich ja schon das angreifen, dass kein separater Nachtrag für die Betriebskostenabrechnung 2018 erfolgte sondern eine Abrechnung innerhalb der Betriebskostenabrechnung 2019.

    Das mit der Schätzung wird sich noch zeigen, es kann ja sein, dass der Wasserversorger für das Jahr 2018 aufgrund des defekten Zählers einfach den Wert von 2019 genommen hat, was dann? Dann liegts ja nicht am VM, der das einfach weitergibt, sondern an der evtl. falschen Abrechnung / Nachforderung des Versorgers?

  • Dann liegts ja nicht am VM, der das einfach weitergibt, sondern an der evtl. falschen Abrechnung / Nachforderung des Versorgers?

    Das kann man jetzt nicht allgemein besprechen, sondern man muss dann bewerten, was konkret in der Abrechnung des Versorgers steht um zu sehen, ob der Vermieter das gesetzeskonform umgesetzt hat. Spekulationen bringen dich an dieser Stelle nicht weiter, man kann nicht jeden Fall vorab durchdenken. Du solltest jetzt die Einsicht in die Belege abwarten und dann weiter sehen.

  • Es wurde jetzt Einsicht in die Belege genommen.

    Es gibt erstmal eine Rechnung der Wasserbetriebe vom 31.01.2019. In dieser wurden gegenüber der Hausverwaltung für Leistungen im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 die 694 m3 abgerechnet, die man vom defekten/ausgefallenen Zähler eben ablesen konnte (Zählerstand alt: 9.460 / Zählerstand neu am 31.12.2018: 10.154).

    Am 03.02.2020 gab es dann eine Rechnungskorrektur der Wasserbetriebe zur Rechnung vom 31.01.2019. In dieser wird die Verbrauchsmenge für die Zeit 01.01.2018 bis 31.12.2018 auf 1.755 m3 festgelegt. Dieser Wert ergibt sich, weil man den Endwert vom 31.12.2018 nun geschätzt hat und nicht mehr den Ablesewert genommen hat (geschätzter Zählerstand 11.215 anstelle der abgelesenen 10.154 aus der RE vom 31.01.2019).

    Wie sieht jetzt die Konsequenz aus? Ist das überhaupt von den Wasserbetrieben in Ordnung gewesen, noch so spät eine Korrektur anzufertigen und diese Schätzung vorzunehmen?

  • Ist das überhaupt von den Wasserbetrieben in Ordnung gewesen, noch so spät eine Korrektur anzufertigen und diese Schätzung vorzunehmen?

    Dazu kann ich nichts sagen, weil es auf die Vertragsbedingungen des Wasserversorgers ankommt. Aber das ist auch nicht so wichtig. Denn dem Vermieter sind die Kosten entstanden, also darf er sie auch umlegen. So ist das Prinzip.

  • Aber wie gesagt ja nicht in der Betriebskostenabrechnung 2019 sondern nur per Nachtrag zur Betriebskostenabrechnung 2018.

    Trotzdem muss der Mieter ja irgendeine Möglichkeit haben, dagegen auch vorzugehen. Wenn nur der Vermieter / die Hausverwaltung dagegen vorgehen könnte, würde ja nie was passieren, weil die das ja einfach auf die Mieter umlegen können, also null Problem damit haben.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!