Hallo zusammen,
Hier ein etwas komplexeres Thema:
Der Mieter (M) hat die Mietwohnung ordentlich und fristgerecht zum 30.06. gekündigt und dem Vermieter (V), der im gleichen Haus wohnt, die Kündigung am 13.03. persönlich überreicht. Da M am 14.03. In den Urlaub fliegen wollte, hat er V aus eigenem Antrieb einen Zweitschlüssel überlassen, um einerseits für Notfälle und andererseits für Besichtigungen den Zutritt zu gewähren.
Während des Urlaubs fragte V M, ob es ok wäre, wenn V die Wohnung fotografieren dürfe für Inserate. M hat dem zugestimmt.
Nachdem M am 26.03. aus dem Urlaub zurück gekommen ist, waren jedoch keine Fotos gemacht. M hat den Zweitschlüssel nicht zurückgefordert.
Am 14.04. Ist M ausgezogen. Während der Übergabe am 20.04. erwähnte V, dass er am Abend zuvor schon einmal in der (geräumten) Wohnung war, um sich vorab einen Überblick zu verschaffen. Für dieses Betreten gab es von M keine Einwilligung. Auch hat V keinen Notfall erwähnt.
Weiterhin war V mit dem Zustand der Wohnung unzufrieden und meinte, er könne keine Fotos so machen.
Dazu zwei Fragen:
1. Hat V das Recht auf Fotos solange das Mietverhältnis noch besteht? Also in einer geräumten Wohnung ohne persönliche Gegenstände? Und hat V ein Recht darauf, dass die Wohnung für diese Fotos bereits mangelfrei ist?
2. Kann M fristlos kündigen wegen unerlaubten Betretens der Wohnung? Grundsätzlich und speziell obwohl eine ordentliche Kündigung bereits vorliegt?
Die Frage der Beweisführung lassen wir hierbei einmal außen vor.
Danke und Gruß
Thorben