WEG Jahresabrechnung bei Eigentümerwechsel

  • Ich habe im Januar 2020 eine Eigentumswohnung in einer Zwangsversteigerung gekauft. Nun habe ich eine Nebenkostenabrechnung in Höhe von 500,00 € der WEG erhalten für das Jahr 2019.

    Die WEG schreibt, dass muss ICH bezahlen (auch wenn mir die Wohnung 2019 noch gar nicht gehört hat), der Insolvenzverwalter sagt, da hat er nichts mit zu tun, ich soll mir einen Anwalt nehmen. Und der Zwangsverwalter hat bisher nicht darauf reagiert. Während der Zwangsversteigerung gab es aber keine Hinweise, dass es noch Schulden aus dem Vorjahr gibt. Jetzt weiß ich gar nicht, wie ich mich verhalten soll.

  • Es gibt zwei Aspekte zu beachten:

    Der WEG gegenüber ist immer derjenige zahlungspflichtig, der aktuell Eigentümer ist. Genauso hätte dir ein Guthaben zugestanden und nicht dem alten Eigentümer. Deshalb ist es gegenüber der WEG korrekt, dass du zahlen musst, obwohl du praktisch mit 2019 nichts zu tun hast.

    Überlicherweise werden solche Kosten kaufvertraglich im Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer anders verteilt, nämlich über eine interne Abrechnung, die sich auf die Nutzungszeiträume bezieht. Hier ist zu prüfen, ob bei dir derartige Vereinbarungen getroffen wurden. Wenn dies nicht der Fall ist, sind deine Möglichkeiten sehr begrenzt, insbesondere vor dem zu erwartenden schlechten finanziellen Hintergrund auf Seiten des Verkäufers.

  • Hallo,

    ich befürchte, dass der WEG Verwalter hier wahrscheinlich richtig handelt. Denn der für dich maßgebliche Stichtag ist der Beschluss der Gemeinschaft über die Jahresabrechnung. Wer zu diesem Zeitpunkt der Genehmigung der Abrechnung durch die Eigentümer rechtmäßiger Eigentümer ist, den betrifft die Jahresabrechnung, egal ob es um eine Nachzahlung oder einem Guthaben geht. Und Eigentümer bist du bei einer Zwangsversteigerung sofort, nicht wie einem Verkauf üblich mit Grundbucheintragung.

    Du müsstest dir aber noch genauer anschauen, wie sich der Nachzahlungsbetrag genau zusammen setzt. Denn du hast nur für die sogenannte Abrechnungsspitze aufzukommen. Das sind die Kosten, um die der Wirtschaftsplan (also die Vorauszahlungen) geringer war als die Jahresabrechnung. Dem gegenüber hast du in der Regel nicht für Schulden aufzukommen, also z.b. falls der vorherige Eigentümer Vorauszahlungen schuldig geblieben ist.

    Es würde sich also lohnen, wenn du den Betrag genauer prüfst und im Zweifel einen Anwalt um Rat fragst.

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