Wohnung kündigen Mindestlaufzeit

  • Hallo liebe Forengemeinde,

    in meinem Mietvertrag steht folgendes:

    "Entgegen §2 des Mietvertrags wird vereinbart, dass die Wohnung erstmals nach Ablauf von 12 Monaten gekündigt werden kann.

    Bei einer früheren Kündigung ist die Hälfte der Maklerprovision (1 NKM) zu zahlen"

    --> Die Kündigungsfrist beträgt laut Vertrag 3 Monate.

    Der Mietbeginn war der 01.06.19.

    Habe ich das jetzt richtig verstanden, dass ich erstmals am 01.06.20 Kündigen kann, und bis 01.09 Miete zahlen muss, es sei denn,

    ich kündige schon vorher und bezahle die Maklerprovision?

    Viele Grüße

    Mietnomade3000

  • Hallo,

    wenn kein Zeitpunkt genannt ist, sondern nur der Zeitraum von 1 Jahr, dann läuft dieser Zeitraum ab dem Datum der Vertragsunterzeichnung, nicht dem Datum des Mietbeginns.

    Die Bedeutung des Satzes im Vertrag ist widersprüchlich. Entweder ist die Kündigung vor einem Jahr ausgeschlossen oder nicht. Da die Gerichte bei unklaren Vereinbarungen im Zweifel zugunsten des Mieters entscheiden, kann es durchaus möglich sein, dass du wirksam auch vor dem Jahr kündigen kannst.

    Die Maklerprovision darf ein Vermieter niemals auf den Mieter abwälzen, das ist nach §2 Abs. 5 WoVermG ausgeschlossen.

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