Erst Kaution dann Schlüsselübergabe

  • Hallo ich habe folgendes Anliegen: Ich habe im 18 Februar 2018 einen Mietvertrag (beginn 1 März 2018) mit einer Freundin zusammen unterschrieben. Kurz darauf hat sie auch schon die erste Rate für die Kaution überwiesen an den Vermieter, doch am 20 Februar 2018 mussten wir den Mietvertrag auf Grund von Persönlichen und Gesundheitlichen Gründen wieder Kündigen. Dann haben wir erstmal eine Weile nichts von der Hausverwaltung gehört, bis dann eine Tages ein Brief kam wo drinnen stand das wir einen Mietvertrag für 1 Jahr unterschrieben hätten und somit auch dran gebunden wären und nicht einfach Kündigen können.

    Damit haben wir uns abgefunden und wollten auf eigenem Wege einen Nachmieter finden, also ist meine Freundin mit Ihrer Familienhelferin vom Jugendamt zur Hausverwaltung hin und wollte den Schlüssel für die Wohnung abholen da wir ja schon die erste Rate für die Kaution gezahlt hatten, doch dort angekommen waren die Frauen am Empfang mega unfreundlich und gaben nur Patzige antworten, von wegen ,,Erst komplette Kaution, dann bekommen sie auch den Schlüssel!" das waren deren Worte. Sie haben uns aber angeboten das wenn wir beide ein Formular unterschreiben können die für uns tätig werden und einen Nachmieter suchen, da ich aber 100 Kilometer weit weg wohnen und die alleinige Unterschrift meiner Freundin nicht ausreicht, obwohl wir beide im Mietvertrag stehen, konnte auch auf diesem Wege kein Nachmieter gefunden werden.

    So konnten wir ja keinen Nachmieter finden und haben auch keine Miete gezahlt weil wir die Wohnung weder nutzen konnten noch überhaupt einen Schlüssel hatten für diese und dann auch nicht eingesehen haben Miete zu zahlen für etwas was wir gar nicht nutzen konnten.

    Dann kam ein ganzes Jahr gar nicht mehr von denen, bis dann plötzlich Post von einem Anwalt bei mir eintrudelte wo drinnen stand, dass eine summe von 2.000€ plus Anwaltskosten an die Hausverwaltung gezahlt werden soll und das sie uns ja mehrmals, aber leider vergeblich den Schlüssel angeboten hatten für die Wohnung.

    Wir hatten keine Mails geschweige denn Anrufe oder Briefe bekommen wo man uns den Schlüssel anbot.

    Wir schalteten einen Anwalt ein und dieser meinte das im Mietvertrag unter Sonstiges Punkt 3 steht ,,Die übergäbe des Schlüssels erfolgt nach kompletter Zahlung der Kaution an die Hausverwaltung.". Laut unserem Anwalt ist diese aussage nicht rechtens und somit der Mietvertrag unwirksam und wir müssten nichts zahlen. Jetzt soll das ganze aber vor Gericht und ich wollte mir hier gerne mal ein paar andere Meinungen und Ratschläge zu diesem Thema anhören.

    Ich würde mich freuen wenn Ihr mir alle Kräftig weiterhelfen könnt.

    LG

    Euer Pascal

  • ,,Die übergäbe des Schlüssels erfolgt nach kompletter Zahlung der Kaution an die Hausverwaltung.". Laut unserem Anwalt ist diese aussage nicht rechtens und somit der Mietvertrag unwirksam und wir müssten nichts zahlen.

    Der Anwalt hat sicher recht das dieser Punkt im Vertrag ungültig ist. Andererseits ist es fraglich das einzelnen ungültig Paragraphen in einem Vertrag den ganzen Vertrag für nichtig erklären.

  • Aber es Heist ja, dass man laut Mietrecht, die Möglichkeit vom Vermieter bekommen muss die Mietkaution in 3 Monatsraten zahlen zu können und das wenn der Vermieter dieses nicht macht obwohl es einen Mietvertrag gibt für die Wohnung, dass man dann nicht verpflichtet ist die Miete zu zahlen. Weil, der Vermieter einem ja nicht, wie es vom Mietrecht her vorgeschrieben ist, die Mietkaution in 3 Monatsraten vom Mieter begleichen lässt.

  • Deshalb sagt ich ja auch das der Anwalt im Prinzip recht hat, das diese eine Vertragsklausel ungültig ist. Ob das aber zur nichtigkeit des kompletten Vertrages führt, halte ich für fraglich. Darüber müsste es aber bestimmt schon mal Urteile gegeben haben. Wenn der Anwalt der Meinung ist das der Vertrag nichtig ist, wird er dir ja sicher dutzende Urteile vorlegen können wo das schon mal so verurteilt wurde.

  • Dein Problem ist jetzt leider, dass du viel zu spät dran bist, dich nach deinen Möglichkeiten zu erkundigen. Du hättest damals zu Mietbeginn den Vertrag fristlos kündigen können wegen §543 Abs.2 Nr.1 BGB. Und bei einer außerordentlichen Kündigung gilt der vereinbarte Kündigungsverzicht nicht. Aber das ist jetzt zu spät.

  • Naja wir haben ja direkt fristlos gekündigt und haben dann sich sofort den Mieterbund eingeschaltet der dann auch für uns tätig geworden ist, genauso wie der Anwalt. Uns wurde ja vehement die übergäbe des Schlüssels an uns, nachdem es hieß wir sind im Mietvertrag und müssen diesen auch einhalten, verneint...mehrmals.

    So sind wir ja an sich auch nicht verpflichtet, wenn wir nur zur Besichtigung in der Wohnung waren und danach nie wieder, die ausstehende miete zu zahlen oder ?

  • Hier ist ein Anwalt eingeschaltet, nur dieser darf eine Beratung im Einzelfall vornehmen, wir dürfen nicht mal sagen, ob der Anspruch gegen dich begründet ist oder nicht.

    Übrigens berührt die Klausel die Kaution vollständig in einem Rutsch zu zahlen nicht die Wirksamkeit des Vertrages, es hebt nicht mal die Verpflichtung zur Zahlung der Kaution (dann aber in Raten) auf.

    Gruß

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