Endreinigung von Kaution abziehen trotz Widerspruch

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zu folgendem Fall:

    Angenommen es wurde ein mögliertes Zimmer in einem privaten Studentenwohnheim gemietet. Die Mietdauer betrug 6 Monate, wovon der Mieter nur ca. 3 Monate das Zimmer tatsächlich bewohnt hat. Im Mietvertag wären 150 Euro kosten für eine 'Endreinigung' vorgeschrieben. Eine Möglichkeit die Endreinigung selbst durchzuführen ist nicht vorgesehen. Nun hat der Mieter der Klausel per E-Mail widersprochen, mit Hinweis darauf, dass er die Reinigung selbst durchführen wird, und dass eine solche Klausel aus seiner Sicht unwirksam ist (mit Hinweis auf § 307BGB). Der Schlüssel wurde übergeben, das Zimmer wurde vom Mieter gereinigt. Ein Übergabeprotokoll gibt es nicht - da der Auszug an einem Samstag erfolgte und der Vermieter an diesem Tag keine übergabe machen wollte - jedoch Zeugen und Fotos. Der Vermieter hingegen geht auf den Widerspruch nicht ein und schreibt lediglich, dass die Zimmer immer professionell gereinigt werden, dass dies im Mietvertrag so festgehalten ist und dass die Reinigungskosten von der Kaution abgezogen werden.

    Muss der Mieter das so hinnehmen oder was bleiben ihm für Möglichkeiten?

    Schonmal vielen Dank für eure Hilfe und liebe Grüße

    Andy

  • Hallo,

    Muss der Mieter das so hinnehmen oder was bleiben ihm für Möglichkeiten?

    Wenn es nicht möglich ist, mit dem Vermieter die Sache zu lösen und sich außergerichtlich zu einigen, dann wird wohl keine andere Wahl bleiben, als die Rückzahlung des strittigen Kautionsbetrags auf gerichtlichem Weg einzufordern. Hierbei ist es aber zu emfehlen, den Vertrag von einem Anwalt prüfen zu lassen, sodass das Prozessrisiko und die damit verbundenen Kosten kalkulierbar sind.

  • Du hast die Erklärung in deiner Frage bereits gegeben. Man muss die Möglichkeit bekommen haben, die Reinigung auch selbst durchzuführen oder auf eigene Kosten eine Firma zu beauftragen. Ausnahmen gelten nur bei kurzfristiger Überlassung von Wohnraum, also z.b. für Ferienwohnungen im Urlaub.

    Die Erläurteung ist im BGH Urteil vom 12.09.2007 - VIII ZR 316/06.

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