Vergleichsmieten im Haus

  • Hallo zusammen!

    Gerade die Ankündigung einer Erhöhung erhalten. Alle Kriterien erfüllt, soweit alles okay. Dennoch interessehalber mal die Frage: Ist neben der ortsüblichen Vergleichsmiete auch die Miethöhe der anderen Mietparteien relevant für die Rechtmäßigkeit einer Erhöhung? Hintergrund ist, dass wir seit Einzug 10/2010 zwar noch keine Erhöhung bekommen haben, aber unsere Miete nun seit fast 10 Jahren um einiges über dem Niveau einiger Nachbarn liegt. Deren Mieten wurden in den letzten Jahren erst sukzessive erhöht und liegen mittlerweile annähernd auf unserem Niveau. Aber kann man da für die zurückliegenden Jahre was geltend machen? Die Wohnungen sind im Wesentlichen vergleichbar bzgl. Größe und Ausstattung abgesehen davon, dass die eine kein modernisiertes Badezimmer und die andere keinen Balkon hat.

    Vielöleicht ne blöde Frage. Erwarte dennoch mit Freuden Eure Antworten

    LG Cruzer

  • Ist neben der ortsüblichen Vergleichsmiete auch die Miethöhe der anderen Mietparteien relevant für die Rechtmäßigkeit einer Erhöhung?

    Nein, natürlich nicht. Vergleichswohnungen bei Mieterhöhungen kommen erst dann ins Spiel, wenn der Vermieter keinen Mietspiegel vorweisen kann. Und in der Regel bestimmt er dann auch welche Wohnungen zum Vergleich heran gezogen werden.

    Aber kann man da für die zurückliegenden Jahre was geltend machen?

    Nein, natürlich nicht. Gezahlt ist gezahlt, da kann man im Nachhinein nichts mehr geltend machen.

  • Hallo Cruzer,

    Dennoch interessehalber mal die Frage: Ist neben der ortsüblichen Vergleichsmiete auch die Miethöhe der anderen Mietparteien relevant für die Rechtmäßigkeit einer Erhöhung?

    Nein. Wenn der Vermieter das Mieterhöhungsverlangen mit den örtlichen qualifizierten Mietspiegel begründet hat, sind Vergleichswohnungen nicht von Bedeutung.

    Vergleichswohnungen bei Mieterhöhungen kommen erst dann ins Spiel, wenn der Vermieter keinen Mietspiegel vorweisen kann

    Diese Aussage ist etwas irreführend. Man könnte meinen, dass der Vermieter vorrangig den Mietspiegel benutzen muss sofern vorhanden. Aber das würde nicht stimmen, denn er hat die Wahl, welche der im Gesetz vorgesehenen Methoden er nutzen möchte zur Begründung.

  • Die Wohnungen sind im Wesentlichen vergleichbar bzgl. Größe und Ausstattung abgesehen davon, dass die eine kein modernisiertes Badezimmer und die andere keinen Balkon hat.

    Der finanzielle Einsatz zwischen einem alten und einem modernisierten Badezimmer kann gut und gerne 20T€ und mehr betragen. Daher sehe ich hier kein gleiches Ausstattungsniveau. Und einen Balkon zu haben um eine rauchen zu können ohne die Luft in der Wohnung zu verpesten macht einen Unterschied für die, die deshalb vor die Haustür gehen müssen, auch hier also keine Vergleichbarkeit. Ich denke, man kann sich freuen, dass die letzte Mieterhöhung 10 Jahre her ist, soviel ich weiß, werden viele andere schon nach kürzeren Zeiten zur Kasse gebeten.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!