Wer zahlt die Reperatur?

  • Hallo miteinander,

    ich hoffe, hier Hilfe zu finden.

    Seit einem halben Jahr bin ich Mieterin einer Wohnung innerhalb eines 3-Parteien-Hauses. Im November löste sich in Folge eines Sturms ein Fensterladen aus der Wand; möglicherweise war dieser nicht korrekt am Fensterladenhalter fixiert. Als der Vermieter hiervon erfuhr, sprach er davon, ohnehin hohe Kosten zu tragen, so etwas dürfe nicht geschehen. Mein Partner bot an, sich selbst darin zu versuchen, den Schaden zu beheben und besorgte zu diesem Zwecke Material. Da das Loch in der Wand jedoch sehr schmal war, gelang dies nicht; es hätte gebohrt werden müssen, was wir uns als Laien nicht zutrauen. Im darauffolgenden Gespräch mit unseren Mitmietern erfuhr ich, dass eben der Fensterladen, den wir zu fixieren versuchten, sich bereits beim Vormieter gelöst hat, wovon der Vermieter am Folgetag im Telefonat behauptete, nichts zu wissen. Ich berichtete, dass die Reperatur von meinem Partner nicht zu ermöglichen sei, zumal offensichtlich schon zuvor Schäden aufgetreten sind; deshalb gab der Vermieter mir die Daten eines Fachmannes, welcher die Schäden recht schnell behob. Auf Nachfrage, wer die Rechnung darüber erhalten soll, gab ich die Adresse des Vermieters an. Vergangene Woche erhielt ich jedoch die Rechnung über mehr als 100€; am Telefon gab der Handwerker an, der Vermieter habe nach Erhalt der Rechnung angegeben, sie uns zukommen zu lassen, schließlich sei der Fensterladen von uns "herausgerissen" worden.

    Ich würde mich über Einschätzungen der Lage und Tipps hinsichtlich des weiteren Vorgehens freuen!

  • Solange ihr den Sturm nicht gemacht habt, müsst ihr auch die Reparatur nicht bezahlen. Eine mögliche Kleinreparaturklausel evtl. laut Mietvertrag kommt auch nicht infrage. Seht zu, dass ihr die Aussage der Vormieter zum Fensterladen schriftlich bekommt, damit ihr im Falle eines Falles ein entsprechendes Argument habt.

  • Die Antwort von Köbes ist leider nicht korrekt. Denn es gilt das Motto, wer die Musik bestellt, der bezahlt.

    Instandsetzung ist die Pflicht und Aufgabe des Vermieters. Und darauf kann man sich berufen und die Aufforderung des Vermieters, sich um die Behebung zu kümmern, ablehnen. Es gibt keinen Rechtsanspruch, die Kosten zurück zu verlangen.

    Es gibt selbstverständlich Fälle, bei denen man als Mieter die Kosten ersetzen muss, weil man schuldhaft etwas beschädigt hat. Doch das ist dann ein separates Thema. In jedem Fall ist der Vermieter erst mal am Zug, de Reparatur zu veranlassen.

  • Die Situation ist leider alles andere als eindeutig in meinen Augen.

    Grundsätzlich ist Fruggel zuzustimmen, der Vermieter ist dafür zuständig und die Schäden beheben, ein Mieter kann es nicht einfach so machen.

    Jedoch gibt es von diesem Grundsatz Ausnahmen die zu prüfen sind, ob sie vorliegen und auch bewiesen werden können. Das muss dann im Zweifel in einer Rechtsberatung geklärt werden. In Betracht kommen für mich diese zwei Ausnahmen.

    Die Selbstvornahme, weil sich der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels im Verzug findet. Dafür müsste dem Vermieter eine Frist gesetzt worden sein zur Behebung, das ist auch den Schilderungen so nicht erkennbar.

    Weiterhin könnte hier ein Auftrag vorliegen, so dass der Vermieter den Handwerker zahlen muss. Denn im Endeffekt kann man sich natürlich individual auch darauf einigen, dass der Mieter den Mangel auf Kosten des Vermieter behebt. Die Frage ist nur, ob ein solcher Auftrag vorliegt. Dafür ist dann maßgeblich ob in der Mitteilung der Nummer von Fachmann eher die Aussage "Kümmert euch mal an meine Stelle darum" oder eher "Eure Schuld, ich kenne da aber jemanden".

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