Mietvertrag

  • Hallo Gemeinde,

    folgender Fall

    Mieter einer Mietwohnung verstorben.

    Mietvertrag geht mit allen Rechten und Pflichten an die Erben über.

    Der Vermieter,eine Grundstücksverwaltung möchte die Wohnung gerne leer haben,sie renovieren und teuer weitervermieten.

    Also flattert den Erben die Kündigung ins Haus,mit einem vorgeschobenem Kündigungsgrund dass Zweifel an der Zahlungsfähihigkeit der monatlichen Gesamtmiete bestehen.Die Erben sind ukrainische Staatsbürger,die diese Wohnung als Meldeadresse brauchem.Außerdem wurde der größte Teil der Gesamtmiete bereits vom Sohn der Verstorbenen Mieterin bezahlt.Zu erwähnen ist noch,dass die Erben slbstständige Unternehmer in der Ukraine sind,die Tochter hier aufs Gymnasium gegangen ist und ein Studium als Wirtschaftsingenieurin abgeschlossen hat,also perfekt deutsch spricht.

    Der vermieter bezeichnet das Schreiben als eine fristgerechte Kündigung.Hätte der vorgeschobene Kündigungsgrund seine Berechtigung,müsste es Sonderkündigung lauten.

  • Also flattert den Erben die Kündigung ins Haus,mit einem vorgeschobenem Kündigungsgrund dass Zweifel an der Zahlungsfähihigkeit der monatlichen Gesamtmiete bestehen

    Grundsätzlich muss der Vermieter diese Kündigung gar nicht begründen. Der Vermieter kann innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todes mit der gesetzlichen Frist kündigen. Ein Grund ist per Gesetz nicht vorgesehen. Wenn er hier dennoch einen Grund benennt, tut das vermutlich wenig zu Sache.

    Der vermieter bezeichnet das Schreiben als eine fristgerechte Kündigung.Hätte der vorgeschobene Kündigungsgrund seine Berechtigung,müsste es Sonderkündigung lauten

    Für mich klingt das tendenziell nach Haarspalterei und wird vor Gericht vermutlich wenig Bestand haben.

    Letztendlich ist es zwar eine Sonderkündigung, aber unter Berücksichtigung der gesetzlichen Frist, d.h. es wird dennoch fristgemäß gekündigt.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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