300 EUR Rechnung für „Heizungswartung“

  • Hallo zusammen,


    wir sind seit 4 Jahren Mieter in einem Einfamilienhaus mit einer Gastherme von Brötje. Mit den Vermietern ist vereinbart, dass wir die jährliche Wartung der Therme eigenverantwortlich durchführen lassen und auch die Rechnung direkt selbst bezahlen, da es sowieso umlagefähige Kosten sind. Soweit so gut. Die diesjährige Wartung fiel nun im Vergleich zu den letzten drei Jahren seit Einzug mit 300 EUR (!!!) mehr als doppelt so teuer aus als sonst. Im Schnitt lagen wir in den Vorjahren immer bei ca. 120 EUR. Grund hierfür sind der Austausch von Zünd- und Brennerelementen. Laut Handwerksbetrieb sind dies alles Verschleißteile, die zwar nicht jährlich, aber dennoch regelmäßig ausgetauscht werden müssen um den reibungslosen Betrieb der Therme gewährleisten zu können. Das Stichwort „Verschleißteil“ ist ja nun meiner Meinung die Voraussetzung für die Umlagefähigkeit, weil es eben keine Reparatur, sondern eine Instandhaltung ist, richtig? Aber es kann doch nicht sein, dass wir jetzt allen Ernstes 300 EUR für die Wartung zahlen sollen, wo wir sonst nur 120 zahlen?!

    Gibt es neben der Abgrenzung von Instandhaltung und Instandsetzung nicht auch noch einen finanziellen Rahmen, der die umlagefähigen Kosten deckelt?

  • Hallo,

    Die Zündelektroden sind Verschleißteile, die zwar nicht jedes Jahr auszutauschen sind. Aber dennoch mit einer gewissen Regelmäßigkeit alle paar Jahre, was ganz regulär immer erforderlich ist. Genau das ist der entscheidende Grund, dass diese Maßnahme keine Instandhaltung ist, sondern zu den Wartungskosten gehört, die umlagefähig sind.

    Reparaturen würden nur einmalig auftauchen, aber keine Verschleißteile enthalten, die regulär in bestimmten Abständen auszutauschen sind. Mit dieser Faustregel kannst du es gut verstehen und einordnen.

    Es spricht natürlich nichts dagegen, wenn du die Wartung selber beauftragst und direkt bezahlst. Du solltest dabei aber darauf achten, dass die Firma keine Reparaturen ausführt, ohne dass dies vorab mit dem Vermieter abgesprochen ist. Auch wenn der Vermieter Reparaturen zu zahlen hast, kann es passieren, dass du das Geld vom Vermieter nicht zurück verlangen kannst, wenn du die Reparatur beauftragt hast. Denn im Mietrecht gilt, dass der Vermieter für die Beauftragung von Reparaturen zuständig ist.

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