Gebühr/Miete Kaltwasszähler Umlageschlüssel

  • Guten Tag!

    Ich bewohne eine Wohnung in einem Mehrparteienhaus mit 26 Nutzern, davon zwei Gewerbe, in NRW.

    Seit ca. 12 Jahren sind einzelne Kaltwasserzähler in den einzelnen Wohnungen sowie Gewerbe installiert worden.

    Die Kaltwasserzähler werden zur Miete überlassen, die Gebühr beträgt pro Nutzereinheit momentan ca. 24 Euro, es waren auch schon mal 32 Euro am Anfang des Einbaus.

    Folgender Umlageschlüssel wurde im Mietvertrag vereinbart:
    Heiz- und Warmwasserkosten: Anteilig nach Verbrauch.
    Kosten der Wasserversorgung: Anteilig nach Miteigentumsanteilen

    Kosten der Entwässerung - Schmutzwasser: Anteilig nach Miteigentumsanteilen


    Die Kaltwasserzähler sind zwei Jahre später nach Bewohnung der Wohnung ohne Vorwarnung eingebaut worden.

    Vor dieser Zeit wurde Kaltwasser/Abwasser nach dem Umlageschlüssel im Mietvertrag abgerechnet.

    Seit dem Einbau der Kaltwasserzähler wird Kaltwasser und Abwasser nach Verbrauch abgerechnet (was ja Sinn macht),

    die Miete des Kaltwasserzähler jedoch nach Wohnung (Nutzereinheit).

    Frage:
    Meines Wissen nach, zählt zu den Kaltwasserkosten auch die Zählermiete des Kaltwasserzähler, wenn Verbrauchsabängig

    abgerechnet werden kann. Somit müsste im Ganzen doch auch die Zählermiete indirekt nach dem Verbrauch abgerechnet

    werden?

    Meine Hausverwaltung stellt sich quer und meint, dies wäre so rechtens.
    Zur Zeit beträgt Miete des Zählers ca. 1/3 der Wasserkosten.


    Gruß
    Karl

  • Hallo Karl,

    die Miete der Kaltwasserzähler gehört zu §2 Nr. 2 der Betriebskostenverordnung, also zur Rubrik Wasserversorgung insgesamt. Das ist bereits Grund genug, dass die Miete wie auch alle anderen in dieser Rubrik enthaltenen Anteile der Wasserkosten nach dem Verbrauch abzurechnen sind, sofern es keine ausdrücklich anderslautende vertragliche Regelung gibt

  • Danke für die Antwort.

    D.h. der Verteilschlüssel für die Miete des Kaltwasserzählers pro Wohnung ist falsch.

    Eine ausdrücklich anderslautende vertragliche Regelung gibt es nicht, da nach dem Einbau nichts vereinbar wurde.

  • D.h. der Verteilschlüssel für die Miete des Kaltwasserzählers pro Wohnung ist falsch.

    Gemäß §556a I BGB sind die Kosten nach Verbrauch abzurechnen, sofern es in allen Wohnungen entsprechende Meßgeräte bzw. Zähler gibt. Und das gilt auch für die Miete der Zähler, da diese zur genannten Nummer in der Betriebskostenverordnung gehört. Diese Kostengruppe muss man als eine Einheit ansehen.

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