Mieterhöhung um mehr als 20 % erlaubt?

  • Hallo zusammen,

    ich hätte mal eine kurze Frage, mein Vermieter möchte meine Kaltmiete erhöhen und verweist dabei auf ortsübliche Mieten sowie, dass die Miete seit über 3 Jahren nicht angehoben wurde (§ 558 BGB).

    Bzgl. der Mieterhöhung war ich doch etwas über die Steigerungsrate überrascht, diese liegt bei über 25 %. Meines Wissens nach ist eine Erhöhung um mehr als 20 Prozent nicht zulässig unabhängig davon wie lange die letzte Erhöhung zurückliegt? Jedenfalls habe ich das bei meinen Recherchen so verstanden. Die letzte Mieterhöhung für die Wohnung war zum 01. Juli 2012 ist somit mehr als 3 Jahre her.

    Ich habe den Vermieter bereits von meinem Wissenstand in Kenntnis gesetzt, doch er sagt das alles korrekt wäre. Über einen kleinen Hinweis bzw eine Hilfestellung wäre ich dankbar.

    Viele Grüße und eine fröhliche Adventszeit

  • Hallo,

    war ich doch etwas über die Steigerungsrate überrascht, diese liegt bei über 25 %

    Das Gesetz sieht keinerlei Möglichkeiten vor, die Kappungsgrenze von 20% (bzw. auch 15% im manchen Gebieten) innerhalb von 3 Jahren zu umgehen. Diese Norm steht fest.

    Man kann auch eine Teilzustimmung zur Mieterhöhung geben. Das bedeutet, dass du dem Betrag zustimmst, der einer Erhöhung um 20% entspricht, sofern du das soweit angemessen und korrekt findest. Der Vermieter könnte dann noch für die Differenz Klage einreichen, was aber unklug wäre aus seiner Sicht wie oben erläutert.

  • Hallo, schon mal vielen Dank für die Antwort.

    Es ist dabei auch unerheblich, dass die Miete schon längere Zeit (7 Jahre ca) nicht erhöht wurde? Auf welchen Artikel kann ich mich denn berufen wenn ich widerspreche. Wenn ich es richtig sehe müsste der Vermieter mir ein neues Schriftstück aufsetzen, welches dann erneut erst nach 3 Monaten wirken dürfte. Ist dies korrekt?

    Danke für die Hilfe.

    Viele Grüße

  • Es ist dabei auch unerheblich, dass die Miete schon längere Zeit (7 Jahre ca) nicht erhöht wurde?

    Ja, das ist unerheblich. Wie schon gesagt ist es in der Norm eindeutig, 20% (oder 15) innerhalb der letzten 3 Jahre ist Maximum.

    Auf welchen Artikel kann ich mich denn berufen wenn ich widerspreche.

    Die Gesetzesgrundlage ist in §558 BGB. Man sollte dem Vermieter aber keine Rechtsberatung bieten. Er muss sich selber juristisch kundig machen. Es reicht,wenn du die Kappungsgrenze erwähnst.

    müsste der Vermieter mir ein neues Schriftstück aufsetzen, welches dann erneut erst nach 3 Monaten wirken dürfte. Ist dies korrekt?

    Nein, falsch. Bei einem so einfachen Fehler, wo man als Mieter selber den Betrag ändern kann und entsprechend ein Teileinverständnis geben kann, ist das Mieterhöhungsverlangen trotzdem wirksam und muss nicht neu erklärt werden.

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