Tiefgaragenstellplatz Abmessungen und große Autos

  • Guten Abend,

    wir haben eine abschließbare Tiefgarage mit ca. 50 Parkplätzen rechts und links im Winkel von 90° zur Einfahrt. Die Parkplätze sind 5m lang und mit zwei Längslinien gekennzeichnet (Die Linie am Ende des Parkplatzes ist nicht vorhanden).

    Meine Frage lautet nun, wir haben ein 4,90m langes Fahrzeug und einen Reifenstapel direkt an der Wand stehen, so dass der Wagen ca. 10-15cm am Ende über den Parkplatz hinausragt (Die Tiefgaragenfahrbahn ist so breit, dass trotz des Überstands zwei Fahrzeuge nebeneinander in die Tiefgarage und aus der Tiefgarage fahren können). Die Reifen des Fahrzeugs sind vollständig in der seitlichen Begrenzung drin, nur das Heck hängt in der Luft etwas über das Ende der Seitenlinien hinaus. Ist dies generell geregelt, wenn es keine Endlinie quer gibt, dass der Wagen darüberhinaus ragen kann?

    Eine weitere Frage wäre darüberhinaus, wenn man mit dem kompletten Wagen innerhalb der Begrenzung stehen muss und dies bei mehreren Haushalten nicht der Fall ist, darf der Bauverein nur uns dazu auffordern, den Wagen komplett hineinzustellen, oder kann ich dann auch verlangen, dass alle Eigentümer informiert werden?

    Über Antwort wäre ich froh, eventuell gibt es sogar einen Paragraphen, leider habe ich dazu nichts gefunden.

  • Hallo,

    die Frage ist etwas schwierig zu beantworten, weil dies nicht mit allgemeinen Normen möglich ist, sondern davon abhängt, was die Eigentümergemeinschaft beschließt oder sich aus der Teilungserklärung ergibt. Davon hängt somit das weitere Vorgehen ab.

    Als allgemeine Antwort kann man dan dieser Stelle daher nur sagen, dass der Bereich hinter dem Parkplatz, also da wo die Zwischenlinien enden, bereits zur Fläche des Gemeinschaftseigentums gehören. Und Gemeinschaftseigentum darf eben nicht von einzelnen Eigentümern exklusiv genutzt werden.

    Selbstverständlich ist das sehr kleinlich und unverhältnismäßig, wenn sich jemand aufregt wegen 15 cm Überstand, die niemanden behindern. Aber vom Grundprinzip her ist es nicht unberechtigt. Das bedeutet, du könntest theoretisch auch deinerseits bei der Hausverwaltung beanspruchen, dass die anderen Eigentümer ermahnt werden sollen, die Flächen des Gemeinschaftseigentums zu beachten.

    Ich persönlich würde das nicht tun, denn nach meiner Meinung ist es nicht zweckmäßig, sich einem Kindergarten Verhalten (sorry, so kommt es mir vor) anzuschließen. Ich würde lieber mit den Eigentümern ins Gespräch gehen, dass ein geringer Überstand geduldet wird, solange niemand behindert wird. Darüber könnte man dann in der nächsten Eigentümerversammlung einen Beschluss fassen.

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