Macht eine falsch berechnete Kündigungsfrist die Kündigung unwirksam

  • Hallo

    Nun habe ich verschiedenes zu dem Thema im Netz gefunden und bin etwas verwirrt....

    Ich wurde gekündigt und bei der Berechnung der Frist bis wann ich die Wohnung zu verlassen habe, hat sich der Vermieter offenbar um 3 Monate zu meinen Ungunsten verrechnet.

    Nun finde ich zu der Frage ältere Antworten, die davon sprechen dass die Kündigung zwar gültig ist aber ich eben 3 Monate länger Zeit habe.

    Andere - wohl neuere Einträge - sprechen davon dass die Kündigung durch die falsche Berechung der Frist vollkommen ungültig ist ....

    Was ist nun Sache und der AKTUELLSTE Stand der Rechtsprechung? :rolleyes:

    Vielen Dank für die Antworten

  • Hallo Alexander,

    Das ist der Nachteil am Internet, dass man durchaus auch immer wieder falsche Antworten finden kann. An der Rechtsprechung bezüglich deiner Frage hat sich jedenfalls nichts geändert.

    Die Kündigungsfristen ergeben sich kraft Gesetz in §573c BGB. Diese dort genannten Fristen lassen sich für den Mieter auf keinen Fall unterschreiten. Und aus dem Wortlaut des Paragraphen ist auch das Ende des Mietverhältnisses definiert, das sich wie gesagt nicht zu ungunsten des Mieters verkürzen lässt. Das Gesetz beschreibt es, Ende ist zum Ende des übernächsten Monats, oder für den Vermieter entsprechend länger je nachdem wie lang der Mieter dort wohnt.

    Aus diesem Grund ist eine Kündigung mit falschem Datum für das Vertragsende nicht unwirksam, sondern es verlängert sich nur automatisch, weil sich das Ende des Vertragsverhältnisses aus dem Gesetz ergibt, da dieses Festlegung Vorrang hat vor dem was in der Kündigung steht. Eine Kündigung ohne Angabe eines Datums für das Vertragsende ist ja auch nicht unwirksam, sondern die Kündigungsfrist ergibt sich aus dem Gesetz.

  • Aus diesem Grund ist eine Kündigung mit falschem Datum für das Vertragsende nicht unwirksam, sondern es verlängert sich nur automatisch, weil sich das Ende des Vertragsverhältnisses aus dem Gesetz ergibt, da dieses Festlegung Vorrang hat vor dem was in der Kündigung steht.

    Dogmatisch leider nicht korrekt.

    Eine Kündigung mit einer falschen Kündigungsfrist ist strenggenommen unwirksam, da die Kündigung eben gegen das Gesetz verstößt. In aller Regel wird die Kündigung gem. § 140 BGB umgedeutet in eine wirksame Kündigung. Aber es gibt aber eben auch seltene Ausnahmen, die meistens aber nicht vorliegen. Eine Ausnahme könnte etwa sein, wenn die Kündigungsfrist mehr als nur geringfügig abweicht, so etwa OLG Frankfurt, 23.01.1990 - 5 U 61/89.

    Andere - wohl neuere Einträge - sprechen davon dass die Kündigung durch die falsche Berechung der Frist vollkommen ungültig ist

    Das betrifft dem Bereich des Arbeitsrechtes. Da hat der 5. Senat des BAG gesagt, dass eine Kündigung unwirksam sein könnte wenn die falsche Kündigungsfrist genannt worden ist. Alle andere Senaten wenden auch hier die Umdeutung an, nur der 5. Senat bestimmt das nach dem Einzelfall, inbs. die Auslegung der Kündigung. Das spielt hier aber keine Rolle.

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