Bei unserer derzeitigen Situation muss ich leider etwas weiter ausholen. Anfang 2018 wurde der Wohnkomplex in welchem ich und meine Frau seit einigen Jahren eine Wohnung bewohnten von einem Brand beschädigt. Glücklicherweise war unsere Wohnung von dem Brand selbst nicht betroffen. Ende 2018 wurde die gesamte Immobilie inkl. unserer Wohnung verkauft und vom neuen Eigentümer zu Sanierung freigegeben. Kurze Zeit nach dem Eigentümerwechsel erhielten wir Post vom neuen Vermieter/Eigentümer zwecks einer Mieterhöhung. Nach einem persönlichen Gespräch mit Ihm schlug er uns statt der Mieterhöhung eine größere Wohnung vor, welche im Zuge der Sanierungsarbeiten in den nächsten Monaten bezugsfertig sein würde. Nach einigen Wochen intensiver Überlegungen entschieden wir uns für die neue Wohnung welche zum großen Teil nach unseren Wünschen fertiggestellt wurde. Die Miete wurde zwar höher angesetzt aber im Verhältnis zu den 30qm mehr, angemessen. Im Juli 2019 unterzeichneten wir den Vertrag und haben uns nun soweit eingerichtet. Vor ca 3 Wochen dann eine WhatsApp des Vermieters/Eigentümers... Er möchte die Wohnung an einen Makler zum Verkauf freigeben, es sei denn wir selbst entscheiden uns für einen Kauf oder Mietkauf. Sollten wir von einem Kauf absehen, müssten wir spätestens bei Eigentümerwechsel mit einer Eigenbedarfskündigung rechnen. Wir fühlen uns ehrlich gesagt ganz schön vor den Kopf gestoßen und überfordert. In den Gesprächen stand ein möglicher Kauf zwar zur Option war aber nie Bedingung oder Voraussetzung. Wir könnten uns jederzeit für einen Kauf entscheiden, er würde es aber auch begrüßen wenn wir lange Jahre seine zufrieden Mieter wären, hieß es in den Nachrichtenverläufen. Von einem Verkauf der Wohnung über einen Makler war vor der Vertragsunterzeichnung nie die Rede. Ist das denn alles rechtens und was müssen wir jetzt befürchten ?
Brand, Eigentümerwechsel & Wiederverkauf
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gingag -
12. November 2019 um 02:16 -
Erledigt
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Hallo,
gegen den Verkauf kann man nichts einwenden, das steht jedem Eigentümer frei.
Wenn ein Mietshaus durch eine Teilungserklärung in Eigentumswohnungen aufgeteilt wird, um diese dann einzeln zu verkaufen, dann hat der neue Eigentümer dieser Wohnung eine Sperrfrist von mindestens 3 Jahren, in denen er nicht wegen Eigenbedarf kündigen kann. Das ist in §577a BGB festgelegt. In Gebieten mit angespannter Wohnsituation kann diese Zeit sogar bis zu 10 Jahren betragen.
Das Vorkaufsrecht, das euch angeboten wurde, hättet ihr sogar auch vom Gesetz her bei Umwandlung eines Mietshauses in Eigentumswohnungen.
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Danke schonmal für die Auskunft, die Frage die ich mir nun stelle ist ob in meinem Fall eine Umwandlung vorliegt ? Die bezogene Wohnung ist wie schon beschrieben Teil eines zusammenhängenden Wohnkomplexes mit mehren Mieteinheiten. Die von uns bezogene Wohnung welche vom Brand am stärksten betroffen war (Brandherd), wurde im Zuge der Sanierung von der Raumaufteilung erheblich verändert, sprich bestehende (nicht tragende) Wände wurden entfernt sowie auch neue Trennwände gezogen, der gesamte Dachstuhl wurde ebenfalls erneuert. Die Wohnung selbst wurde aber nicht in einzelne Mieteinheiten aufgeteilt. Bekannt ist uns das aktuell eine weitere Wohnung der Immobilie zum Verkauf freigegeben ist. Liegt denn in unserem Fall eine Umwandlung vor ?
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Von einer Umwandlung im Sinne des § 577a BGB spricht man, wenn an einer Wohnung erstmalig Wohnungseigentum begründet worden ist. Unter Wohnungseigentum versteht man wiederum das Sondereigentum an einer Wohnung.
Viele Fachbegriffe, aber im Endeffekt liegt eine Umwandlung vor, sobald eine Wohnung einen einzelnen Eigentümer bekommt. Ergo nicht eine Person ein ganzes Haus besitzt, sondern viele einzelne Personen Teile eines Hauses, nämlich die Wohnung und Teileigentum am Rest, wie das Treppenhaus oder Gemeinschaftsräume etc.
Wie die Wohnung selbst gestaltet ist spielt keine Rolle.
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Würde in unserem Fall also eine Umwandlung denn zutreffen? Ich blick leider noch nicht ganz durch. Erwähnen sollte ich vielleicht auch noch das die Wohnung über einen eigenen nicht von anderen Parteien genutzen Zugang bzw Treppenhaus verfügt. Es ist sozusagen ein eigenständiges Haus innerhalb des zusammenhängenden Komplexes. Bewohnt war die Wohnung schon vor dem Brand.
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Würde in unserem Fall also eine Umwandlung denn zutreffen?
Diese Frage dürfen wir nicht beantworten, da dass eine Rechtsberatung wäre, die das Forum nicht leisten darf. Wir können hier leider nur allgemeine Hinweise geben.
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Folgende Situation: ein Mietkomplex wurde an einen neuen Eigentümer verkauft, kaum übernommen flattert die Mieterhöhung in den Briefkasten. Termin für ein Gespräch vereinbart und dem Vermieter/Eigentümer geschildert was so alles im argen war: feuchter Keller, Mader samt seiner Hinterlassenschaften auf dem Dachboden, Mäuse oder anderes Kleingetier in den Zwischenwänden/decken und die nicht vorhandene Klingelanlage. Der Vermieter wurde dann erstmal ziemlich kleinlaut und die angesetzte Mieterhöhung wurde erstmal aus Eis gelegt. Wochen später dann der Vorschlag seinerseits eine andere Wohnung des Komplexes beziehen zu können. Diese Wohnung befand sich zu dem Zeitpunkt nach einem Brand noch in der Sanierung. Da eigentlich alles dafür sprach, entschieden wir uns nach kurzer Bedenkzeit für die neue modernere und größere Wohnung. Im Juli 2019 unterschrieben wir den neuen Vertrag und zogen um. Der Vermieter informierte uns in den Vorgesprächen über die Option zum Kauf bzw mietkauf der Wohnung, sei aber auch glücklich wenn wir lange Zeit seine zufriedenen Mieter wären. Im Oktober dann die Nachricht von ihm das er unsere Wohnung an einen Makler zum Verkauf freigeben will sofern wir uns nicht selbst für den Kauf entscheiden sollten. Wir müssten daher auch mit einer Eigenbedarfskündigung in den nächsten Jahren rechnen, hieß es dann so nebenbei. Wir waren erstmal sprachlos und überrollt von dieser Dreistigkeit. Von einem Kauf waren wir ja nicht abgeneigt, wollten uns aber erstmal Zeit lassen und das ganze gut überdenken. Die Kauf Option machte er nun also zur Bedingung. Jetzt die Frage, darf er das? Im Vertrag wurde als Zusatzvereinbarung festgelegt, dass die Miete in den nächsten 5 Jahren nicht erhöht wird. Schließt diese Vereinbarung auch eine Kündigung zwecks Eigenbedarf in diesen 5 Jahren aus ? Können wir uns irgendwie dagegen schützen ?
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Hallo,
ich habe deine neue Frage von heute in das bereits bestehende Thema mit exakt dem gleichen Frageinhalt verschoben. Bitte ein und dieselbe Frage nicht mehrfach stellen. Das ist nicht sinnvoll. Bei Rückfragen, einfach im gleichen Thema nachhaken.
Du hast oben bereits Antworten bekommen, dass bei Umwandlung eines Mietshauses in Eigentumswohnungen eine Sperrfrist für Eigenbedarfskündigungen besteht.
Dass ein Eigentümer verkaufen will, kann man nicht verhindern, das steht jedem frei. Und wenn eine Mieterhöhung kommen sollte, muss man diese prüfen, wenn sie da ist.
Bitte schreibe uns, was darüber hinaus noch unklar ist oder welche neue Fragen es gibt?
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Uns würde interessieren, ob die Zusatzvereinbarung bezüglich der nicht Erhöhung der Miete für die ersten 5 Jahre auch eine Kündigung zwecks Eigenbedarf ausschließen könnte ?
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ob die Zusatzvereinbarung bezüglich der nicht Erhöhung der Miete für die ersten 5 Jahre auch eine Kündigung zwecks Eigenbedarf ausschließen könnte ?
Nein. Das sind zwei völlig unterschiedliche Dnge, da besteht kein Zusammenhang.
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Was ich mich frage ist, ob nicht evtl. doch die Kündigungssperrfrist greifen würde ? Die Umwandlung in Eigentumswohnungen fand im Zuge der Sanierung statt. Währendessen befanden wir uns ja bereits in einem Mietverhältniss mit dem Voreigentümer (seit 2013) im selben Wohnkomplex. Noch während der Sanierung wurde die Aufteilung der einzelnen Parteien in Eigentumswohnungen im Grundbuch vermerkt. Nach Abschluss der Sanierung haben wir dann den Mietvertrag für die neue Wohnung unterzeichnet. Die Hausnummer und Straße sind gleich geblieben, wir sind quasi von der 36 in die 36 gezogen (nein auch nicht 36 a oder b). Wie verhält sich das in diesem speziellen Fall ?
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Das wird davon abhängen, ob der vermeintlich neue Vertrag unabhängig von dessen Titel, den er trägt, wirklich als Neuvertrag eingestuft werden muss, oder ob er in Wirklichkeit eher als Vertragsänderung anzusehen ist. Diese Frage vermag ich nicht zu beurteilen. Es wäre daher besser, wenn du zu einem Anwalt gehst, beide Verträge mitnimmst, und die Sache für deinen konkreten Fall prüfen lässt. Es lässt sich nicht allgemein beantworten ohne Vertragsprüfung.
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