Hallo zusammen,
der Gewerbemietvertrag von K erhält eine Klausel zur Schönheitsreparatur, die folgenden Wortlaut hat:
"Der Mieter ist während der Mietzeit verpflichtet, im erforderlichen Umfang und ohne besondere Aufforderung Schönheitsreparaturen auf seine Kosten durchführen zu lassen. Zu den Schönheitsreparaturen gehört insbesondere das Streichen der Wände, Decke, und Türen. Anstriche sind so auszuführen, dass die Geschäftsräume zum Zeitpunkt der Rückgabe allgemein als üblich anzusehende Farben für Geschäftsräume aufweisen, die eine Weitervermietung nicht erschweren. Die Schönheisreparaturen sind sach- und fachgerecht auszuführen."
Ist diese Klausel (Vertrag aus dem Jahr 2010) noch rechtswirksam, und kann der Vermieter V darau pochen, auch wenn das Mietverhältnis zum 31.03.2020 gekündigt wurde? Bisher wurden keine Anstriche o.ä. vorgenommen.
Danke für eure Einschätzung.