Elternteil mietet Wohnung für Sohn - Schlüsselrecht

  • Hallo

    Das Szenario sieht folgendermaßen aus:

    Sohn zieht in eine Wohnung, die von einem Elternteil gemietet wird. Es stehen dann zwei Schlüssel zur Verfügung, wobei einen der Sohn bekommt und den anderen Schlüssel will der Elternteil, der die Wohnung mietet beim anderen Elternteil hinterlegen. Jedoch bin ich damit nicht einverstanden und will nicht, dass dieser Elternteil den Schlüssel erhält und somit Zugang zur Wohnung hat.

    Wie sieht hier die rechtlige Lage aus? Obwohl die Wohnung vom Elternteil gemietet wird, bin ich beim Vermieter offiziell als Bewohner der Wohnung angegeben. Die Wohnung würde auch nur von mir genutzt werden und der Vertrag wurde nur so abgeschlossen, um keine Bürgschaft eingehen zu müssen. Kann ich als Bewohner einfordern, dass der zweite Schlüssel nicht in falsche Hände gerät?

    Vielen Dank im Voraus

    Einmal editiert, zuletzt von Fruggel (24. September 2019 um 13:54) aus folgendem Grund: Schriftgröße zurück gesetzt zur besseren Lesbarkeit für alle

  • Hallo,

    es gibt Rechtsprechung zum Thema, wann und ob der Vermieter einen Schlüssel besitzen darf, dies wird verneint.

    Ich finde hier sollte man sich nicht mit dem Mietrecht oder so auseinandersetzen, sondern mit der Familie eine Lösung suchen.

    Gruß

  • Hallo,

    es gibt Rechtsprechung zum Thema, wann und ob der Vermieter einen Schlüssel besitzen darf, dies wird verneint.

    Darum ging es mir nicht. Es geht mir darum, dass der Elternteil, der die Wohnung für mich mietet, deren Schlüssel an den anderen Elternteil weitergeben will, da dieser in der Nähe wohnt. Ich will jedoch nicht, dass dieser Elternteil Zugang zur Wohnung hat.

    Ich möchte lediglich wissen, wie in diesem Fall die Rechtslage aussieht.

  • Ich möchte lediglich wissen, wie in diesem Fall die Rechtslage aussieht.

    Die Beurteilung der konkreten Rechtslage wäre eine Rechtsberatung, die nur durch einen Anwalt oder einen Mietverein durchgeführt werden darf. Wir können hier nur grundlegende Sachen erläutern.

    Grundsätzlich bestimmt der Mieter wer die Schlüssel hat. Fraglich ist, wer hier als Mieter angesehen werden muss. Die Vertragspartei die tatsächlich die Miete zahlt und vertraglich gebunden worden ist oder der Mieter, der die Wohnung tatsächlich bewohnt. Genau dies wäre dann aber eine Einzelfallberatung. Zudem müsste man noch beurteilen, ob eventuell ein Untermietverhältnis entstanden ist zwischen dir und dem Elternteil, aber welche Überraschung, das ist wiederum eine Rechtsberatung.

  • Grundsätzlich bestimmt der Mieter wer die Schlüssel hat.

    Dann könnte der Mieter ja theoretisch auch dem eigentlichen Bewohner den Schlüssel abnehmen. Jedoch ist der Bewohner aber in diesem Fall ja auch Vertragspartner.

    Gibt es für solche Fälle denn keine Quellen, in denen ich die rechtliche Lage selber nachlesen könnte?

    Einmal editiert, zuletzt von letsgoooo (24. September 2019 um 15:40)

  • Die rechtliche Lage ist halt schwer einzuschätzen, da eine Vielzahl von Gestaltungen denkbar sind.

    Ohne den genauen Vertrag zu prüfen und alle Umstände einzubeziehen, kann man da auf keine Quelle verweisen. Es könnte ein einfacher Mietvertrag sein zwischen Vermieter-Elternteil, es könnte auch ein Vertrag zu Gunsten Dritter sein. Auch die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Elternteil und dem Kind kann ein Untermietvertrag sein, eine Leihe oder eine Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung.

    Die Rechtslage als es auf dem ersten Blick scheint.

    Aber nur mal so als Vergleich, wenn man in einer WG wäre, so könnte man den anderen Teil nicht verbieten wem er den Schlüssel gibt.

  • bin ich beim Vermieter offiziell als Bewohner der Wohnung angegeben

    Falls sich das auch so aus dem Vertrag eindeutig ergeben würde, dass du dort als alleiniger Bewohner vorgesehen bist, was ja auch der eine Elternteil unterschrieben hat, dann hat das zur Folge, dass du auch das alleinige Besitzrecht und Hausrecht an der Wohnung hast. Somit dürftest du auch das Schloss der Wohnungstür austauschen, sofern sich keine Einigung in der Familie ergibt.

  • Falls sich das auch so aus dem Vertrag eindeutig ergeben würde, dass du dort als alleiniger Bewohner vorgesehen bist, was ja auch der eine Elternteil unterschrieben hat, dann hat das zur Folge, dass du auch das alleinige Besitzrecht und Hausrecht an der Wohnung hast. Somit dürftest du auch das Schloss der Wohnungstür austauschen, sofern sich keine Einigung in der Familie ergibt.

    Danke für die Antwort. In welchem Gesetzestext kann man dies nachlesen?

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