Kündigung aus Studentenwohnheim durch Vermieter

  • Guten Tag liebe Community,

    ich habe derzeit folgendes "größeres" Problem:

    In meinem Studentenwohnheim haben wir uns als Stockwerk (WG) dazu entschieden, uns eine Waschmaschine anzuschaffen, da wir mit den Bereits vom Studierendenwerk zur Verfügung gestellten Waschmaschinen nicht einverstanden sind (Es funktionieren quasi nur 2 Waschmaschinen für 128 Leute und die Wäsche stinkt danach, das ganze kostet dann 2,10€ pro Waschgang). Als wir sie besorgt hatten, konnten wir sie ganze 2 Tage benutzen, bis das ganze Szenario, was zu meiner Kündigung geführt hat, begann. Die Waschmaschine stand übrigens seit der Anschaffung in unserer Stockwerkseigenen Putz-/Abstellkammer, war nicht angeschlossen und von einem Tuch überdeckt, da wir wussten, dass das Aufstellen einer Waschmaschine laut Allg. Mietbedingungen untersagt ist.

    Ein Freund aus einem anderen Stockwerk hat die Waschmaschine eines Tages selbstständig in unserer Kammer angeschlossen und seine Wäsche gewaschen. Weil er den Abwasserschlauch nicht richtig befestigt hatte, lief das Wasser aus. Was wir nicht wussten, ist dass wegen mangelnder Sicherheitsvorkehrungen, wie dem Fehlen von Leisten am Boden, Bohrungen an den Stellen der Leisten im Beton und Verlauf der Bohrungen bis über den Sicherungskasten des darunterliegenden Stockwerkes, einiges an Wasser in den Boden und auf den Sicherungskasten des unteren Stockwerkes lief.

    Als wir bemerkten, dass das Wasser auslief, denn wir waren alle in unseren Zimmern, begannen wir mit der Sofortmaßnahme und wischten das Wasser auf. Wir haben die fehlenden Leisten und die Bohrungen jedoch bis dahin noch nicht bemerkt und machten nach dem Aufwischen des Wassers noch einen Waschgang.

    Nach etwa 3h kam die Feuerwehr und ein bediensteter Techniker des Studierendenwerks und begutachteten und behoben den Schaden. Der Sicherungskasten ist durchgeschmort. Da wir nicht wussten, dass der Techniker vom Studierendenwerk war, dachten wir uns er könne in sein Protokoll vielleicht nur den Wasserschaden durch unser Stockwerk erwähnt haben, nicht aber die Waschmaschine, da auf dem Boden auch kein Wasser mehr war. In der Hoffnung, dass das Studierendenwerk die Waschmaschine nicht bemerkt, haben wir sie in mein Zimmer gestellt (weil ich das größte Zimmer bewohne). Nach etwa einer weiteren Stunde kam der Techniker wieder und wollte sich die Maschine anschauen. Also ließ ich ihn in mein Zimmer.

    Das Procedere danach war eigentlich ganz logisch. Der Hausmeister wurde benachrichtigt und lud mich am nächsten Morgen zu ihm ein, um ihm den Schadenshergang zu schildern.

    Ich sagte ihm, dass die Maschine eine Gemeinschaftsanschaffung war und der Verursacher des Schadens jemand anderes ist. Also ließ er mich nach ein bisschen Meckern wieder frei, ich sollte ihm aber den Verursacher schicken, damit dieser dann den Schadensbericht macht. Noch am selben Tag erhielt ich eine Abmahnung des Studierendenwerks wegen Aufstellens der Waschmaschine. Ich dachte das ganze wird sich klären, sobald der Verursacher sich dorthin begibt. Dieser ließ einige Tage verstreichen, bis 5 Tage nach der Abmahnung eine fristlose Kündigung an mich folgte. Nach Aussage des Studierendenwerks wussten sie zum Zeitpunkt der Kündigung noch keinerlei Details, auch nicht dass ich nicht der Verursacher war.

    Die fristlose Kündigung wurde nicht mehr nur mit "Aufstellen einer Waschmaschine" begründet, sondern mit folgenden Worten:

    "Lt. unserer allgemeinen Mietbedingungen darf weder eine Waschmaschine aufgestellt noch angeschlossen werden.

    Aufgrund der groben Fahrlässigkeit Ihrerseits und der Höhe des von Ihnen verursachten Schadens ist es uns als Vermieter nicht mehr zumutbar, das Mietverhältnis mit Ihnen weiter fortzusetzen."

    Die 6-wöchige Kündigungsfrist wurde eingehalten, die Kündigung wurde am 5. August zum 30. September ausgeschrieben.

    Das Studierendenwerk wusste bis dato nicht, dass jemand anderes der Verursacher war. An dem Tag als ich die Kündigung erhielt, hat er sich nun dazu bekannt der Verursacher zu sein, die Kündigung wurde jedoch nicht aufgehoben. Als ich zu einem Gespräch mit der Abteilungsleiterin kam, wurde mir gesagt, dass das Aufstellen schon ein Verstoß ist, sie ein Exempel statuieren möchten gerade wegen der enormen Höhe des Schadens (5-stellig), Sicherheitsbedenken, etc. Sie wollen einfach Konsequenz zeigen. Dazu kommt, dass der Verursacher des Schadens 8 Wochen später das Haus wegen Ablauf der Höchstmietauer sowieso das Haus verlassen wird. Hier bin ich also in deren Augen der einzige für den so eine Konsequenz in Frage käme. Das gesamte Gespräch ist mündlich abgelaufen, an der schriftlichen Formulierung meiner Kündigung wurde nichts geändert. Am Ende des Gesprächs wurde mir gesagt, dass es abhängig davon gemacht wird, ob die Haftpflichtversicherung des Verursachers zahlt oder nicht. Ich solle nun warten.

    Mein Stockwerk hätte sich dazu bekannt, dass es eine Gemeinschaftsanschaffung war, ich habe denen jedoch gesagt, dass ich das schon regeln werde. Ich hatte bei dem Gespräch auch das Gefühl, dass das Studierendenwerk mir glaubt, wieso auch nicht.

    Nach etwa 5 Wochen kam die Versicherung langsam ins Rollen, hatte aber noch keine genauen Details darüber, ob bezahlt wird oder nicht. Nun sagte mir das Studierendenwerk bei einem Anruf, dass sie sich entschieden hätten und ich gekündigt werde. Die Frist hat sich durch das Warten nicht verändert und ich muss letztendlich in 9 Tagen raus. Ich betone hier, dass die Kommunikation nach der Kündigung nur noch mündlich oder per e-mail (meistens meinerseits) verlief.

    Nun ist die zuständige Abteilungsleiterin im Urlaub. Also habe ich mich an eine höhere Instanz per e-mail gewandt. Daraufhin antwortete mir eine Sachbearbeiterin, dass ich nach Absprache mit besagter höherer Instanz trotzdem zum 30.09. ausziehen muss. Die höhere Instanz würde sich diesbezüglich auch nicht mit mir in Verbindung setzen.


    Einige Information die evtl. wichtig wäre:

    - In der Kündigung steht, mit der o. g. Begründung, die Voraussetzungen für die Anwendung des §569 ABS 2 BGB liege damit vor.

    - "Unter Hinweis auf §545 BGB widersprechen wir bereits jetzt der Fortsetzung des Mietverhältnis über den vorgenannten Beendigungszeitpunkt hinaus.

    - "Es entstand ein Sachschaden im 5-stelligen Bereich, den wir Ihnen weiterberechnen werden.


    Hat hier jemand eine Idee, ob das ganze noch rechtens ist? Die Kündigung hätte doch zumindest umformuliert werden müssen oder? Die Frist hätte doch durch das Warten auf die Versicherung verlängert werden müssen oder? Gibt es hier eine Anfechtungsfrist, trotz falsch begründeter Kündigung?

    Sorry für so viel Information auf einmal ^^

    Liebe Grüße und danke im Voraus,

    arneyyyy

  • Hallo arney,

    erst mal willkommen im Forum und ganz lieben Dank für deine Mühe, dein Problem und die Situation so ausführlich zu beschreiben.

    Es ist sehr gut wenn ausführliche Informationen kommen. Um so mehr tut es mir leid, die sagen zu müssen, dass dir hier nicht geholfen werden kann. Grund ist, dass sowohl dein Vertrag als auch die Kündigung geprüft und bewertet werden müssen. Das ist eine individuelle Angelegeheit deines konkreten Falles. Man könnte dir als Antwort ein paar allgemeine Infos geben, aber die werden dir nicht weiter helfen um eine Lösung zu finden.

    Diese Prüfung ist Rechtsberatung, und das darf per Gesetz nur ein Anwalt. Wenn zu zu wenig Einkommen hast, kannst du dir bei Gericht einen Beratungsschein holen. Oder in Hochschulen gibt es oftmals auch einen Juristen, der zur Verfügung steht.

  • Nochmal um es zu verdeutlichen, du solltest wirklich eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen durch einen Anwalt. Auch im Internet kann man ganz günstig einen Anwalt befragen. Kleine Details können das Ergebnis stark beeinflussen. Auch wenn wir hier versuchen so gut wie möglich zu helfen, so sind Fehler nie auszuschließen und bei dir könnten die teuer zu stehen kommen.

    Daher wirklich die eindringliche bitte, lasse dich von einem Juristen beraten. Die Möglichkeiten wie dies auch für eine Studierenden günstig sein kann hat Fruggel bereits genannt.

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