Hallo,
ich wohne in einem Studentenwohnheim und wollte den Mietvertrag Kündigen mit den drei Monaten Kündigungsfrist wie ich das dem Vertrag entnommen habe. Stellte sich raus, dass das nur 3 Monate vor Semesterende geht. Das wäre ende des nächsten Semester also (6 Monate). Untervermieten darf ich nicht, neuer Mietvertrag ist bereits unterschrieben. Jetzt habe ich gesehen, dass vom Vermieter aus eine fristlose Kündigung möglich wäre, wenn die untenstehenden Regeln missachtet werden. Eine nette Dame hat mir bereits angekündigt, dass es rechtliche Folgen haben könnte wenn ich das Zimmer illegal untervermiete. Jetzt meine Frage, stimmt das? Oder kann ich ohne weitere Kosten einfach den Hausfrieden stören und fristlos gekündigt werden? Die Miete nicht mehr Zahlen? Die Kaution ist mir jetzt auch egal die drei Kaltmieten sind nichts gegen die 6 Warmmieten.
11. Vorzeitige Kündigung durch den Vermieter
(1) Der Vermieter kann das Mietverhältnis vor seiner fristgemäßen Beendigung aus
wichtigem Grund fristlos gemäß §§ 543, 569 BGB schriftlich kündigen, wenn
a) der Mieter durch sein persönliches Verhalten die besondere Zweckbestimmung des
Mietverhältnisses (Wohnnutzung durch Studierende) beeinträchtigt;
b) die Wohnberechtigung des Mieters gemäß Belegungsordnung des Vermieters nicht
mehr besteht
c) dem Vermieter eine weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen erheblicher
und/oder wiederholter Vertragsverletzung des Mieters nicht mehr zumutbar ist;
d) der Mieter entgegen Ziff. X (1) a—g sich vertragswidrig verhält oder die ihm überlassene
Mietsache vertragswidrig behandelt.
(2) Eine Kündigung des Mietverhältnisses gemäß Absatz 1 Buchstabe (c) ist insbesondere
möglich, wenn
a) der Mieter nicht oder nicht rechtzeitig zahlt; b) der Mieter die Mieträume entgegen Ziff. X (1)
b) vertragswidrig nutzt, insbesondere Dritten ganz oder teilweise überlässt;
c) der Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört;
d) der Mieter nicht am Bankeinzugsverfahren teilnimmt oder dieses widerruft;
e) die Anmeldebestätigung der Meldebehörde innerhalb von einer Woche nach
Übernahme der Mietsache dem Vermieter, nicht vorliegt;
f) der Mieter den termingerechten Nachweis der Immatrikulation mit Angabe der
Matrikelnummer (I (2) nicht erbringt; Seite 1/9
g) der Mieter sich selbst Schlüssel anfertigt oder anderen Personen seine Schlüssel
überlässt (X (1)d);
h) abgemeldete Fahrzeuge auf den zur Wohnanlage gehörenden Parkplätzen
abgestellt werden (X (1)e).
i) der Mieter gegen seine in der Hausordnung niedergelegte Verpflichtung zur
umfassenden und ständigen Reinhaltung der Mietsache verstößt.
LG
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Grace