Kaltmiete falsch multipliziert

  • Servus und moin,

    Ich habe wirklich viel gegooglet, aber diese Art von Vertragsfehler scheint selten zu sein.

    Das ganze lässt sich kurz abhandeln: ich habe meinen 6 Jahre alten Mietvertrag mal wieder angeschaut und da fiel mir auf, dass im Vertrag die Kaltmiete auf Basis des Quadratmeterpreises falsch berechnet wurde. Es sind wörtlich 5 Euro pro qm angegeben, aber die gesamte Kaltmiete summiert sich dann in der gleichen Zeile auf 330.70 Euro, was bei einer Wohnungsgröße von knapp 53 qm ja mal eben 70 Euro zuviel sind.

    Was nun, habe ich hier irgendwelche Möglichkeiten? Was hat Vorrang im Vertrag, die Gesamtmiete oder der Preis je qm? Da ich die Wohnung gerade gekauft habe, würde meine Frage eigentlich nur einen eventuellen Anspruch auf Rückzahlung betreffen. Neuberechnung ist quasi zwecklos.

  • Hallo,

    die Antwort auf deine Frage findest du in der Preisangabenverordnung PAngV. In §1 Abs. 1 ist geregelt, dass Verbrauchern prinzipiell der Gesamtpreis anzugeben ist. Man darf als Verbraucher nichts berechnen müssen, um auf den zu zahlenden Preis zu kommen. Deshalb ist beispielsweise im Supermarkt immer der Preis inkl. MwSt am Regal angegeben.

    Der Vermieter darf seine (wenn auch falsche) Kalkulation offenlegen. Das ist unschädlich. Aber unter dem Strich ist wegen der Verordnung der genannte Preis pro Monat maßgeblich, also das, was du letztendlich zu zahlen hast.

  • Hmm, ein schriftlicher Preis je qm beweist doch aber, dass in der Miete ein Kalkulationsfehler vorliegt? Und das ist nachrangig gegenüber der Angabe der Gesamtmiete? Wann immer ich was zu dem Thema lese, werden doch Kaltmiete und Nebenkosten bei verschiedenen Streitigkeiten getrennt wahrgenommen.

    Zumal auf dem Vertrag auch die falsche Wohneinheit angegeben ist und auch noch lange auf den Nebenkostenabrechnungen falsch zugeordnet, irgendwann wurde mal klammheimlich mit tip-ex korrigiert. Da ich jetzt die Teilungserklärung vorliegen habe, ist dann auch relativ eindeutig, dass meine Kaltmiete mit der Wohnfläche der falschen Wohnung berechnet wurde.

  • werden doch Kaltmiete und Nebenkosten bei verschiedenen Streitigkeiten getrennt wahrgenommen

    Bezüglich der Nebenkosten ist das auch richtig, dass diese getrennt aufgeführt werden müssen, sofern es sich dabei um eine Vorauszahlung handeln soll. Denn Vorauszahlung bedeutet, dass die Höhe noch nicht endgültig ist und sich diese erst später nach Erstellung der Abrechnung ergibt.

    Deine gestellte Frage hat aber mit den Nebenkosten rein gar nichts zu tun, sondern es geht dir ja einzig und allein um die Festsetzung der Grundmiete.

    ist dann auch relativ eindeutig, dass meine Kaltmiete mit der Wohnfläche der falschen Wohnung berechnet wurde

    Ich kann dir nur deine Frage beantworten, nicht mehr und nicht weniger. Was du daraus machst, ist allein deine Entscheidung. Wenn du trotzdem der Meinung bist, dass du vom Vermieter Geld zurück bekommen musst, dann schreib ihm einen Brief mit deiner Forderung.

    Aber ich habe große Zweifel, dass diese Forderung von einem Gericht bestätigt werden würde. Denn laut Vertrag ist eine monatliche Miete von 330,70€ vereinbart, für die du unterschrieben hast. Man wird dir die Frage stellen, warum du den Vertrag unterschrieben hast, wenn du mit dem Betrag nicht einverstanden bist. Die Vertragsbedingungen hat man vor der Unterschrift zu prüfen, nachher ist es zu spät.

  • die Antwort auf deine Frage findest du in der Preisangabenverordnung PAngV.

    Es stellt sich bereits die Frage der Anwendbarkeit dieser Regelung. Dafür müsste man Wissen in welcher Größenordnung der Vermieter tätig wird. Zudem hat ein Verhalten gegen diese Verordnung keinerlei Einfluss auf den Vertrag, sondern ist nur für das Wettbewerbsrecht von Belang.

    Im Ergebnis komme ich aber zu keinem anderen Grund.

    Mal ein anderes Beispiel. Wenn ich 1kg Fleisch kaufe für 1€, dann habe ich mich darauf geeinigt. Dann ist es egal, ob im Kleingedruckten ein Kilopreis von 50 Cent ausgewiesen ist. Aber wenn in der Packung weniger als 1kg drin ist, dann liegt ein Mangel vor und ich kann meine entsprechenden Rechte geltend machen.

    Das ganze fällt in meinen Augen unter dem Grundsatz "Falsa demonstratio non nocet" was bedeutet soviel wie: Falschbezeichnung schadet nicht. Nur weil etwas im Vertrag falsch bezeichnet worden ist, aber das eigentlich gewollte von beiden erfüllt worden ist, dann ist es egal.

    Endgültige Sicherheit kann dir aber nur eine Rechtsberatung geben. Es ist nicht auszuschließen, dass nicht doch ein Richter der Meinung ist, es gilt die Angabe des qm Preis und der Rest gilt dann als zuviel gezahlt und kann unter Umständen zurückgefordert werden.

  • Es stellt sich bereits die Frage der Anwendbarkeit dieser Regelung.

    Mag sein, dass vielleicht die Verordnung hier nicht anwendbar ist. Aber es bleibt dabei, dass die genannte Grundmiete maßgeblich ist, und nicht, wie oben schon gesagt, wie der Vermieter diese im Vertrag herleiten möchte. Im folgenden Urteil ging es zwar um eine Renovierungspauschale, aber ein Kernsatz ist auf diese Frage übertragbar.

    In beiden Fällen hat der Mieter den Gesamtbetrag zu entrichten und zwar unabhängig davon, ob und welcher Aufwand dem Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen tatsächlich entsteht; es handelt sich mithin um einen bloßen (aus Sicht des Mieters belanglosen) Hinweis des Vermieters auf seine interne Kalkulation.

    Ähnliches ergibt sich im BGH Urteil vom 19.12.2018 - VIII ZR 254/17.

    Aber wenn in der Packung weniger als 1kg drin ist, dann liegt ein Mangel vor und ich kann meine entsprechenden Rechte geltend machen.

    Dieser Vergleich ist für diese Frage nicht geeignet. Der Vergleich mit der Inhalt der Packung wäre im Vertrag die Angabe der Wohnungsgröße. Aber darum geht es ja hier nicht.

  • Aber es bleibt dabei, dass die genannte Grundmiete maßgeblich ist, und nicht, wie oben schon gesagt, wie der Vermieter diese im Vertrag herleiten möchte.

    Ja, das habe ich auch grundsätzlich nicht bestritten. Deine Herleitung war nur inkorrekt. Es ging nicht um die von dir genannte Verordnung. Außerdem sagt das Urteil sogar ganz konkret das die Miete nicht als komplette Summe ausgezeichnet werden muss, wie es in deinem ersten Beitrag klingt. Denn im Urteil wurde keine Gesamtmiete genannt, sondern die Bestand aus der Grundmiete + den Zuschlag.

    Der Vergleich mit der Inhalt der Packung wäre im Vertrag die Angabe der Wohnungsgröße. Aber darum geht es ja hier nicht.

    Das war ja auch das negativ Beispiel.:rolleyes:

  • Danke für die Beiträge. Ja, einmal beim Mieterverein nachfragen, kann schon nicht schaden.

    Es ist ja dann nochmal ein anderes Ding, wenn als Grundlage der Berechnung offensichtlich Wohneinheiten verwechselt wurde - was sich einerseits mathematisch nachvollziehen lässt, andererseits ist im Vertrag auch die falsche Wohnung als Mietgegenstand benannt. Genau das gleiche wurde bei der Wohnung unter mir gemacht.

    5 Euro qm Preis und mit der Fläche der Nachbarwohnung wurde dann die Kaltmiete errechnet.

  • Aber wie Fruggel schon richtig meinte, was für einen Nachteil hast du?

    Du bezahlst den Preis den du zahlen wolltest als du den Mietvertrag unterzeichnet hast. Das jetzt der qm Preis falsch angegeben war macht da doch keinen Unterschied. Du hast faktisch keinerlei Nachteil dadurch.

    Wenn jetzt die Wohnungsgröße nicht stimmt, dann ist das eine andere Sache. Weil dann hast du wirklich weniger als vertraglich vereinbart.

  • Naja, bei sowas ist die Frage selten, welchen Nachteil man hatte bevor man sich des Nachteils bewusst war oder ob man eben aufgrund eines Vertragsfehlers jahrelang zuviel bezahlt hat. Dieser 'Nachteil' ist ja nun nicht ganz von der Hand zu weisen, ob nun Absicht oder nicht.

    Der qm Mietpreis ist ja offensichtlich nicht falsch, denn mit dem angegebenen qm Preis und der falschen Fläche wurde die Kaltmiete berechnet.

  • Dieser 'Nachteil' ist ja nun nicht ganz von der Hand zu weisen, ob nun Absicht oder nicht.

    Ich glaube, du hast es etwas mißverstanden.

    Daher nochmal: Maßgebend ist der angegebene Gesamt-Preis, den du mit dem Vermieter vereinbart hast, also die 330,70. Damit warst du einverstanden, und für den Preis hast du unterschrieben. Das hättest du ja auch unterschrieben, wenn der falsche Qm Preis nicht dabei stehen würde. Das ist es, was zählt, und daher ist es kein Nachteil.

    Alles andere, was im Zusammenhang mit der Preiskalkulation des Vermieters noch im Vertrag steht, hat keinerlei Relevanz, in deinem Fall also der Qm Preis. Das ist, wie aus dem oben genannten Urteil zitiert, "aus Sicht des Mieters ein belangloser Zusatzhinweis".

  • Dieser 'Nachteil' ist ja nun nicht ganz von der Hand zu weisen, ob nun Absicht oder nicht.

    Ich möchte auch nochmal betonen, das Fruggel und ich hier nur unsere Meinungen äußern. Rechtssicherheit kann dir nur ein Anwalt geben, den du die Sache prüfen lassen solltest, wenn du anderer Ansicht bist.

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