Weiterverkauf von bereits übernommener Küche - Wertminderung berechnen

  • Guten Tag, ihr kennt mich ja schon,

    schwierige Vermieterin, 1000 Fragen. Tut mir leid.

    Frage: Sie hat mir damals eine Küche weiterverkauft, die sie selbst von der damaligen Vormieterin gekauft hat. Nun würde sie mir die Küche wieder abkaufen. Sie berechnet im Zeitwertverlust jedoch die anfänglichen 20%, die man aus den üblichen Formeln kennt. Zieht man diese 20% immer ab bei einem Weiterverkauf oder nur beim ersten Mal bei neuen Küchen?

    Danke einmal mehr für eure Einschätzung.

  • PS: Darf ich die Küche eigentlich ausbauen, wenn ich sie von der Vermieterin gekauft habe, die sie bereits der Vormieterin abgekauft hat? Es gab im Mietvertrag eine Klausel, auf die sich die Vermieterin berufen hat bzgl. Bauliche Veränderungen, deren Rückbau sie verhindern kann, wenn sie den Zeitwertverlust bezahlt. Aber ich habe die bauliche Veränderung ja nicht durchgeführt. Sie dürfte ihr Recht durch den Verkauf an mich verwirkt haben, oder nicht?

  • Hallo Davos20,

    Das ist leider eine der Fragen, die sich nicht so einfach beantworten lassen, da es auf viel mehr Faktoren ankommt als es zunächst den Anschein hat. Es spielt nicht nur die Dauer der bisherigen Nutzung eine Rolle, sondern auch der tatsächliche Zustand. Sind beispielsweise Beschädigungen vorhanden, mindern diese den Wert natürlich entsprechend. Aus diesem Grund ist der Verkauf im Prinzip reine Verhandlungssache.

    Als groben Richtwert kann man sicherlich mal mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer rechnen. Ich würde jetzt mal bei den Küchenmöbeln von 20 Jahren ausgehen, und bei den Elektrogeräten von 10 Jahren. Das sind jetzt nur Beispiele, wenn jemand andere Zahlen einsetzen will kein Problem. Ich will darauf hinaus, dass je nach Qualität und Zustand aber auch andere Beträge für den Wert heraus kommen können.

    Die 20% kann man nur im ersten Jahr ansetzen, denn da ist der Wertverlust am höchsten. Man kann aber auch nach den Regeln der steuerlichen Abschreibung gehen, und dabei berechnet sich der Wert rein linear, nicht degressiv.

    Wenn du die Küche damals abgekauft hast, dann ist sie in dein Eigentum über gegangen. Es steht dir also frei, diese auszubauen und in deine neue Wohnung mitzunehmen. Wenn der Vermieter möchte, dass die Küche in der Wohnung bleibt, muss er dafür einen angemessenen Betrag bezahlen. Der Vermieter kann nicht sagen, die Küche muss da bleiben, aber er will dir nichts zahlen.

  • Servus Fruggel, einmal mehr Danke für deine Einschätzung. Leider hast du mich hier mit dem Satzende abgehängt:

    "Die 20% kann man nur im ersten Jahr ansetzen, denn da ist der Wertverlust am höchsten. Man kann aber auch nach den Regeln der steuerlichen Abschreibung gehen, und dabei berechnet sich der Wert rein linear, nicht degressiv."

    Der Anfang ist klar und ich fühlte mich bestätigt, am Ende weiß ich aber doch nicht mehr ob die Vermieterin die 20% erneut abziehen kann oder nicht, weil ich nicht was das Ende für die anfängliche Info bedeutet.

    Das Ding ist, dass mir zugesichert wurde, dass der Zeitwertverlust bezahlt wird und daher brauche ich da halt eine klare Rechnung, die ich ihr vorlegen kann.

  • Ich meinte damit, dass man die Wertminderung von 20% wenn überhaupt nur einmalig, also nach der erstmaligen Benutzung der nagelneuen Küche ansetzen kann, nicht bei jedem Verkauf. In den späteren Jahren reduziert sich der Wert jedes Jahr gleichbleibend. Das ist so ähnlich wie beim Auto. Allein nur für die Erstzulassung und die ersten paar Km, die man fährt, ist der Wertverlust sehr hoch. In den Folgejahren ist der Wertverlust viel geringer. Das ist der degressive Wertverlust.

    Wenn man linear rechnen würde, könnte man einfach sagen, der Neuwert der Küche war X€, die Lebensdauer wäre Y Jahre, also mindert sich der Wert jedes Jahr um X : Y Euro.

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