Klauseln Schönheitsreparaturen

  • Hallo Gemeinde. Zunächst Danke für die Aufnahme. Bevor ich hier mein ganzes Desaster schildere .. evtl. komm ich ja schon dank einer ungültigen Renovierungsklausel raus.... hat Jemand ne Meinung dazu ob von nachfolgenden Klauseln eine der „Joker“ sein könnte..

    Einmal editiert, zuletzt von Fruggel (23. August 2019 um 21:07) aus folgendem Grund: Bilder gelöscht, da eine Vertragsprüfung nicht möglich ist.

  • Hallo,

    eine Vertragsprüfung dürfen leider nur Anwälte durchführen oder auch ein Mietverein, aber nicht dieses Forum.

    Die typischen Fehler wie starre Fristen oder ähnliches sind auf dem ersten Blick aber nicht erkennbar.

  • Hallo Senetek,

    hier im Forum kann keine Prüfung eines Vertrags durchgeführt werden, weil das Rechtsberatung wäre. Und das dürfen gesetzlich nur Anwälte. Ich habe daher deine Bilder gelöscht.

    Wenn du allgemeine Fragen zur Schönheitsrenovierung hast, dann stelle sie gern. Aber auf die konkrete Situation deines Mietvertrags können wir nicht eingehen.

  • Ok.. Danke für den Hinweis. Dann anders...

    Ich habe bezüglich kleinerer Ausbesserungen (insbesondere Bohrlöcher) vorbildlich beim Vermieter nachgefragt mit welchem Farbton die Wohnung gestrichen wurde - Antwort „ElfenWeiss“. Wohnte 18 Monate in der Wohnung...

    Farbe besorgt & Maler beauftragt. An den Wänden hat es prima geklappt.. an der Decke im Flur & Bad aber nicht. Antwort des Vermieters... hmm - offensichtlich hat Vormieter für die Decke einen dezent anderen Farbton benutzt. Hmm - müssen Sie wohl die Decken komplett streichen. Hab ich natürlich keine Lust zu... fühl mich da auch bissl verarscht.

    Frage1:

    Muss ich aufgrund der Schilderung nun komplett Malern?

    Frage2: Ich hab da so ne Quotenklausel bezüglich Schönheitsreparaturen (.. endet das Mietverhältnis bevor Schönheitsreparaturen erstmals fällig hat der Mieter anteilige Kosten der Schönheitsreparaturen zu zahlen). Für Flure und Toiletten zeitanteilig auf 96 Monate. Wohnte da aber nur 18 Monate... heißt das dann ich müsste die Kosten einer Streichung der Decken im Bad/ Flur nur anteilig 18/96 bezahlen und somit garnix mehr Malern lassen? Dann kommt bei geschätzten Kosten von 250€ ja nicht viel raus.. oder wo liegt der Denkfehler bzw. oder kann der Vermieter drauf bestehen den ganzen Raum zu Malern (auch wenn er nur die Decke bemängelt)? Danke für Meinungen..

    2 Mal editiert, zuletzt von Senetek (23. August 2019 um 21:30)

  • Erst mal grundsätzlich, bei einer Schönheitsreparatur geht es um die Beseitigung der Abnutzungsspuren durch vertragsgemäßen Gebrauch. Und dazu zählt auch, dass sich die Farbe an den Wänden durch Ablagerungen wie Fett, Staub, Feuchtigkeit etc verändert. Es ist also völlig normal, dass sich die Farbe mit der Zeit verändert und dann anders aussieht als frisch gestrichen.

    Wenn eine Vereinbarung im Vertrag gesetzeskonform sein will, dann muss sie darauf abstellen, dass die Schönheitsreparatur nach dem tatsächlichen Bedarf durchzuführen ist. Und für die Beurteilung, ob der Bedarf gegeben ist, muss man sich in der Wohnung anschauen. Daher kann dir hier keiner so wirklich sagen, ob du die Decken streichen musst.

    Eine Quotenklausel im Vertrag ist generell unwirksam. Dies macht aber nicht die ganze Renovierungsklausel unwirksam, sondern nur die Quotenklausel. Das bedeutet also im Endeffekt, entweder musst du streichen, wenn die vertragliche Vereinbarung wirksam ist und der Zustand der Wände und Decken es erfordert, oder andernfalls nicht. Ein Zwischending wie die Quoten gibt es nicht.

  • @ Fruggel..zunächst Danke für die Info.

    Es geht ja nicht darum, dass ich nicht streichen wollte - vielmehr, dass der Vermieter mir die falsche Deckenfarbe genannt hat und nur dadurch die Ausbesserung zu sehen ist.

    Jetzt bin ich aber verwirrt. Lt. Internet ist eine Quotenklausen die nicht starr ist eigentlich zulässig. Aber anyway.. mir stellt sich halt eher die Frage ob ich nicht über die 18/96tel Berechnung besser fahre indem ich Sage.. ok - nach 18 Monaten stehen per de keine Schönheitsreparaturen an. Da die 2 Decken aber nun versaut sind würde ich der Quitenregelubg zustimmen = 18/96tel des Preises der Arbeiten tragen... - oder wo versteh ich was flasch??

  • dass der Vermieter mir die falsche Deckenfarbe genannt hat und nur dadurch die Ausbesserung zu sehen ist.

    Zwei Dinge dazu:

    1. Wie von in der vorherigen Antwort gesagt verändert sich die Farbe im Laufe der Zeit, das ist völlig normal. Das bedeutet, ganz egal, welche Farbe man benutzt, sie wird nie nie niemals gleich sein mit der, die schon an der Wand ist. Das geht nicht.

    2. Das Streichen hat fachgerecht zu erfolgen. Das bedeutet nicht, dass man einen Fachmann beauftragen muss, sondern dass das Ergebnis so sein muss, wie wenn es ein Fachmann ausgeführt hätte. Und ein Fachmann würde niemals nur einen Teil der Decke streichen, weil er genau weiß (siehe Punkt 1), dass die Wand/Decke niemals gleichmäßig werden würde.

    Aus diesem Grund muss man die Wohnung gar nicht mehr gesehen haben. Man kann allgemeingültig sagen, dass du die Decken streichen musst, weil Flecken durch stellenweise Ausbesserung keine fachgerechte Ausführung ist und der Vermieter das nicht akzeptieren muss. Vorausgesetzt natürlich, dass die Klausel im Vertrag wirksam ist.

    mir stellt sich halt eher die Frage ob ich nicht über die 18/96tel Berechnung besser fahre

    Es steht dir frei, dem Vermieter ein Angebot einer Zahlung zu machen zum Ausgleich der nicht gestrichenen Decken. Vielleicht stimmt er dem zu. Jedoch muss er dem nicht zustimmen. Er kann auch sagen, wenn du es nicht machst, wird er eine Firma beauftragen und er berechnet dir die Kosten.

    Übersieh bitte einen Punkt nicht: Es geht bei dir jetzt nicht darum, dass du die Decke gar nicht gestrichen hast, sondern durch die stellenweise Ausbesserung ist ein Pfusch entstanden, der einer Beschädigung gleich kommt. Nicht fachgerecht wie oben gesagt.

  • Danke für die Info.. sehe ich zwar bissl anders.. weil in allen anderen Räumen & Decken (wo die Originalfarbe drauf war) hat es ja wunderbar geklappt und nur durch die falsche Angabe des Vermieters ist der Pfusch ja erst entstanden.

    Quote.. aber wozu gibt es dann diese Quotenregelung im Vertrag und diese Fristen? Wann kann ich mich denn auf diese Quote berufen?

  • und nur durch die falsche Angabe des Vermieters ist der Pfusch ja erst entstanden

    Ich verstehe dich, was du meinst. Aber die falsche Angabe des Vermieters entbindet dich nicht von der Pflicht zum fachgerechten Streichen, sofern du diese Pflicht gemäß Vertrag hast. Das Ergebnis zählt allein.

    aber wozu gibt es dann diese Quotenregelung im Vertrag und diese Fristen?

    Diese Regelung hat sich irgend wann mal jemand ausgedacht und so wurde dies dann auch in die üblichen Standardtexte für Verträge aufgenommen. Doch ein paar Jahre später hat dann unser höchstes Gericht gesagt, dass das nicht mehr wirksam ist. Doch dadurch verschinden diese Textvorlagen ja nicht und werden von vielen Vermietern munter weiter verwendet.

  • Ok Danke. Dann muss ich ihn im Nachgang wohl auf Schadenersatz wegen Falschausssage verklagen?.

    Aber ist dann nicht alles „hinfällig“ wenn diese Klausel nicht mehr wirksam ist. Mietrecht ist ja echt ein Graus

  • Falls es dich beruhigen sollte, es gibt noch so einige Klauseln mehr, die Vermieter gerne in Verträge schreiben, aber gar nicht wirksam sind. Da muss man sich als Mieter schon etwas auskennen oder informieren.

  • Dann muss ich ihn im Nachgang wohl auf Schadenersatz wegen Falschausssage verklagen?.

    Ob diese Klage erfolgreich wäre ist zweifelhaft. Es könnte am Verschulden vom Vermieter fehlen, wenn der Vormieter eine andere Farbe genommen hat, das muss er ja nicht wissen. Aber solltest du hier den Vermieter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, solltest du vorher eine Prüfung durch den Anwalt durchführen lassen.

    Jetzt bin ich aber verwirrt. Lt. Internet ist eine Quotenklausen die nicht starr ist eigentlich zulässig.

    Der BGH hat sehr hohe Anforderungen an eine gültige Quotenabgeltungsklausel gestellt, die bisher keine Klausel erfüllen konnte. In der Theorie mag solche Klausel nicht generell unwirksam, aber in der Praxis gab es bisher keine Klausel die der BGH als wirksam angesehen hat. Eine 100% prozentige Antwort kann dir nur ein Anwalt geben, aber normal wird eben gesagt, eine solche Klausel ist unwirksam.

    Aber ist dann nicht alles „hinfällig“ wenn diese Klausel nicht mehr wirksam ist.

    Es geht gar nicht mehr um die Quotenabgeltungsklausel.

    Nehmen wir einfach mal ein fiktiven Beispielfall. Da gibt es den Mieter M und den Vermieter V. Die haben eine wirksame Renovierungsklausel vereinbart, wonach der Mieter renovieren muss bei Bedarf. Jetzt müsste der M gar nicht renovieren, macht es aber trotzdem und dabei macht er einen Fehler, weil er eine andere Farbe benutzt und nun ein deutlicher "Fleck" entstanden ist. Durch diesen Fleck muss er jetzt renovieren, weil jetzt die Wand renovierungsbedürftig ist.

    Ob diese Konstellation bei dir jetzt vorliegt können wir nicht beurteilen, weil das eine Rechtsberatung wäre im Einzelfall, die dürfen wir nicht vornehmen, sondern nur Anwälte oder der Mietverein.

    Ok... dann sollte ich wegen der Quotenklausel und deren evtl. Auswirkungen auf das ganze Vertragswerk einen Juristen befragen - oder?

    Das wäre die beste Handlungsalternative um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Darum schließe ich jetzt auch das Thema.

    Gruß

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!