Neue Eigentümerin

  • Guten Abend,

    ich habe mir endlich meinen Traum erfüllt und habe mir eine Eigentumswohnung gekauft. Nun warte ich auf die Eintragung im Grundbuch.

    Nun mein Problem:

    Ich kann den jetzigen Mieter erst kündigen wenn ich im Grundbuch stehe. Zudem kommt dazu, das mein Mieter schon knapp 20 Jahre in der Wohnung lebt.

    Was vielleicht noch wichtig ist: Die Wohnung besteht aus einer separaten 2-Zimmerwohnung und einer abgetrennten 1-Zimmerwohnung, die aber nur als 3-Zimmerwohnung verkauft worden ist, da keine Teilungserklärung besteht.

    Beide Wohnungen sind separat vom Vorbesitzer getrennt vermietet.

    Die Zwei-Zimmerwohnung ist mittlerweile schon leer stehend, nur die Ein-Zimmerwohnung ist vermietet.

    Der Makler hat dem Mieter in der Ein-Zimmerwohnung schon mitgeteilt das er sobald wir eingetragene Eigentümer sind, die Kündigung mit einer Frist von 9 Monaten kommt.

    Nun bin ich dem Mieter vorhin im Flur über den Weg gelaufen, und habe mich vorgestellt, er wollte von uns einen Grundbuchauszug haben, bevor er mir die Miete überwiest, solange wird es noch an die alte Eigentümer überwiesen. Ich habe Ihm dann auch nochmal gesagt, das die Kündigung kommen wird, sobald der Eintrag im Grundbuch ist. Der Mieter meinte nur, ob ich es wisse, das er schon seid 20 Jahren drin wohne.

    Nun meine Frage, was habe ich für Rechte und auf was muss ich den alles achten? Ich möchte keine Fehler machen, das ich so schnell wie möglich in die Wohnung möchte.

    Den mein jetziger Wohnsitz, wird verkauft.

    Über eure Hilfe und Tipps wäre ich sehr dankbar.

    Liebe Grüße

    Simba

  • Der Mieter meinte nur, ob ich es wisse, das er schon seid 20 Jahren drin wohne.

    Das ist ja völlig nachvollziehbar, dass der Mieter alles andere als erfreut ist, wenn er raus muss, obwohl er sich schon so viele Jahre mit seinem privaten Reich verwurzelt fühlt, ganz gleich wie lang die Kündigungsfrist ist. Vermutlich wollte er nur das zum Ausdruck bringen.

    er wollte von uns einen Grundbuchauszug haben, bevor er mir die Miete überwiest, solange wird es noch an die alte Eigentümer überwiesen

    Du kannst den bisherigen Eigentümer darum bitten, dem Mieter eine Information zu schicken, dass der Kosten-Nutzen Übergang bereits erfolgt ist, wie es im Kaufvertrag vorgesehen ist. und der Mieter aufgrund dessen an euch zahlen soll. Es steht dem Mieter zu, das bestätigt zu wissen.

    das ich so schnell wie möglich in die Wohnung möchte.

    Das gelingt nicht immer. Denn ein Mieter hat dann ja auch noch eine Widerspruchsmöglichkeit wegen sozialer Härte, was die ganze Sache unter Umständen verzögern könnte.

  • Der einzige sichere Weg ist die Kündigung durch einen Anwalt vornehmen zulassen. Denn gerade eine Eigenbedarfskündigung ist Fehler anfällig und das gilt es zu vermeiden.

    Man sollte sich aber klar sein, falls sich der Mieter wirklich weigert mit allem was er kann, so kann ein Prozess sehr teuer und sehr langwierig werden. Man sollte sich überlegen, ob man eine Rechtsschutzversicherung abschließt. Da auf die Wartefristen achten.

    Bezüglich der Miete sollte man folgenden Grundsatz beachten. Die Mietforderung vom Vermieter (alter Gläubiger) kann abgetreten werden, bei einer Anzeige gegenüber den Schuldner, kann er nur noch an den neuen Gläubiger mit Befreiung leisten. Einfach mal die §§ 398 ff. BGB lesen.

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