"Servicewohnen" gem. Bauerrichtungsurkunde wird missachtet

  • Hallo zusammen, hier ein Fallbeispiel:

    Gesetzt der Fall es gäbe eine Seniorenwohnanlage mit 15 Wohneinheiten, ausgeschrieben gem. Bauerrichtungsurkunde als "Servicewohnen" für Senioren.

    Alle Wohnungen sind barrierefrei und von Senioren bewohnt. Es werden mit den Eigentümern normale Mietverträge abgeschlossen, Betreuungsleistungen bucht sich jeder nach Bedarf. In der Bauerrichtungsurkunde steht:

    In der Seniorenwohnanlage sollen alte und solche Menschen wohnen, für die eine entgeltliche Betreuung erforderlich ist oder in absehbarer Zeit erforderlich werden könnte (Servicewohnen)… Die Erwerber der Eigentumswohnungen dürfen ihre Wohnung nur für "Servicewohnen" im vorgenannten Sinne benutzen bzw. benutzen lassen.

    Angenommen jetzt wäre in eine Wohnung ein junger Mann (als Mieter) eingezogen, der öfters nachts Partys gibt und laut ist. Die Polizei war schon paarmal da und hat Abhilfe geschaffen, aber das ist ja nicht Sinn der Sache. Wäre ein solcher Mietvertrag überhaupt gültig, da er ja gegen o.g. Vorgabe verstößt?

    Was könnte man unternehmen?

    Die Wohnanlage wird von einer Hausverwaltung betreut, diese wusste nichts von dem neuen Mieter und erkundigt sich erst einmal und meldet sich bei mir (Eigentümerin einer der Wohnungen in der Anlage) zurück. Falls das ein gültiger Mietvertrag sein sollte, würde das vielleicht einreißen, immer mehr junge Leute oder Familien ziehen da ein und das mindert den Wert der Wohnung und der Miete, die man nehmen kann. Außerdem wollen die alten Leute unter sich sein und sich untereinander aushelfen - hat jemand Ideen für dieses Fallbeispiel??

  • Man müßte sich hierfür anschauen, auf welcher Basis es diese Einschränkung in der Nutzung des Sondereigentums wirkt. Ich würde erwarten, dass es eine entsprechende Vorgabe in der Teilungserklärung bzw. der Gemeinschaftsordnung gibt. Jedenfalls wäre dies erforderlich im Sinne des §15 WEG.

    Ich habe dazu den Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 22.06.2006 - 20 W 152/04 gefunden, in dem es zwar um einen Tiefgaragenplatz ging, jedoch auch aufzeigt, dass es für die Beschränkung des Sondereigentums auf eine Vereinbarung der Eigentümer und der Teilungserklärung ankommt.

    Der Mietvertrag mit dem Mieter ist wirksam. Wenn der Eigentümer jedoch gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßen hat, kann er gezwungen werden, den Vertrag zu kündigen, wodurch er dem Mieter gegenüber schadenersatzpflichtig werden würde.

  • Guten Morgen,

    in der Teilungserklärung steht folgender Passus:

    "In der Seniorenwohnanlage sollen alte und solche Menschen wohnen, für die eine entgeltliche Betreuung erforderlich ist oder in absehbarer Zeit erforderlich werden könnte (Servicewohnen)… Die Erwerber der Eigentumswohnungen dürfen ihre Wohnung nur für "Servicewohnen" im vorgenannten Sinne benutzen bzw. benutzen lassen."

    Hat der Eigentümer damit einen Verstoß begangen? Wäre der Gang zum Rechtsanwalt hilfreich?

    Gruß

  • Ja. Es würde durchaus Sinn machen, die Vereinbarung von einem Anwalt beurteilen zu lassen. Vorher jedoch würde ich wissen woll, wie es die Hausverwaltung sieht. Dort sind in der Regel auch Fachleute.

    Als Verwalter würde ich außerdem mit dem betreffenden Eigentümer sprechen. Manchmal kann sich eine gütliche Lösung ergeben. Aber ich befürchte, dieser wird es nicht einsehen, wenn er einen Fehler gemacht hat, da er weiß, dass er Probleme bekommen wird.

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