Nebenkostenabrechnung Heizkostenverteilerschlüssel ZU zu hoch?

  • Der Gesetzgeber hat die Berechnungsmethode ausdrücklich für freiliegende ungedämmte Rohre bestimmt. Eine analoge Anwendung auf ungedämmte, im Estrich verlegte Rohre ist nicht möglich und nicht gewollt.

    Nach diesem Maßstab kommt eine Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV auf überwiegend ungedämmte, aber nicht freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung nicht in Betracht, weil es bereits an einer planwidrigen Reglungslücke fehlt, die überhaupt erst die Möglichkeit einer solchen Ausdehnung über den Wortlaut hinaus im Wege eines Analogieschlusses eröffnen könnte.

    Nach den Verordnungsmaterialien sollte § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV die Möglichkeit, Kostenverschiebungen nach anerkannten Regeln der Technik auszugleichen, nur bei "auf der Wand verlaufenden Rohrleitungen" eröffnen. Die Verordnungsmaterialien verweisen dabei auf das Beiblatt "Rohrwärme" der VDI-Richtlinie 2077 und die dort zur Verfügung gestellten Verfahren zur Berücksichtigung der Rohrwärmeabgabe. Das vom Verordnungsgeber ausdrücklich in den Blick genommene Beiblatt weist wiederum darauf hin, es sei "technisch unerheblich, ob [...] Rohrleitungen freiliegend oder nicht sichtbar im Estrich beziehungsweise unter Putz geführt werden".


    Danach bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, der Verordnungsgeber habe den Fall im Estrich oder unter Putz verlegter Heizungsrohre unbeabsichtigt nicht bedacht. Der in der Verordnungsbegründung gegebene Hinweis auf das Beiblatt "Rohrwärme" der VDI-Richtlinie 2077 steht vielmehr der Annahme entgegen, der Verordnungsgeber habe übersehen, dass es nicht nur freiliegende, sondern auch nicht sichtbar im Estrich beziehungsweise unter Putz geführte Rohrleitungen gibt und deren Wärmeabgabe ebenfalls technisch ermittelt werden könnte. Daher kann nicht positiv festgestellt werden, die Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV auf freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung sei unbeabsichtigt erfolgt. Damit fehlt es schon an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke.

    Der in der Rechtsverordnung nicht geregelte Fall der unter Putz geführten Rohrleitungen ist auch nicht nach Maßgabe höherrangigen Rechts in den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV einzubeziehen. Dies ergibt sich weder aus der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der Verordnung noch aus verfassungsrechtlichen Gründen.

  • Das Urteil haben wir damals mit angegeben. Also wieder in Widerspruch gehen da steht das man selber jetzt in der Nachweispflicht ist? Was dann wohl als nächstes passiert wenn alle Mieter dann so kommen

  • Davon abgesehen, dass der Vermieter in der Nachweispflicht ist, sollte das Urteil als Beleg ausreichend sein. Jetzt wäre es am Vermieter dran zu erklären, warum er das anders sieht.

    Man sollte es aber unterlassen, dem Vermieter irgend welche juristische Beratung zu geben. Das kann sich unter Umständen negativ auswirken. Es liegt am Vermieter, sich bei einem Anwalt juristisch beraten zu lassen. Es geht ja um eine Nachzahlung, die er haben möchte, nehme ich an.

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