Kündigungsfrist Eigenbedarf: Mieter zuvor Untermieter

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zur Kündigungsfrist bei Kündigung zwecks Eigenbedarf einer Mietwohnung.

    Der Sachverhalt:

    Meine Schwiegereltern haben vor 8 Jahren eine Wohnung als Kapitalanlage zur Vermietung gekauft.

    Diese Wohnung wurde zunächst von Hauptmieter A gemietet. Nach 2 Jahren ging Hauptmieter A für 3 Jahre ins Ausland und vermietet die Wohnung im Wissen meiner Schwiegereltern an Untermieter X unter, die untervermietete Wohnung war unmöbliert. Nach 3 Jahren der Untervermietung kam Hauptmieter A, wie geplant, aus dem Ausland zurück, wollte aber nicht zurück in die Wohnung sondern zog in eine andere Stadt. Die aktuellen Untermieter X nahmen das Angebot meiner Schwiegereltern an und wurde dann direkt im Anschluss an die Untervermietung zu den neuen Hauptmietern B. Sie sind nun seit 3 Jahren Hauptmieter.

    Nun wollen meine Schwiegereltern den Hauptmietern B die Wohnung wegen Eigenbedarf kündigen (Grund für Eigenbedarf liegt vor).

    Wir sind uns nun nicht sicher welche Kündigungsfrist für die Kündigung wegen Eigenbedarf gilt.

    Prinzipiell beträgt die Kündigungsfrist bei einer Mietdauer bis zu 5 Jahren 3 Monate, bei 5-8 Jahren 6 Monate.

    Beträgt die Kündigungsfrist demnach 3 Monate, da die aktuellen Mieter erst seit 3 Jahren Hauptmieter sind oder zählt auch der Zeitraum der Untervermietung mit, in Summe also 6 Jahre, weshalb die Kündigungsfrist dann 6 Monate wäre?

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    Frau K.

    Einmal editiert, zuletzt von Fruggel (27. Juni 2019 um 21:23) aus folgendem Grund: Schriftgröße angepasst. Bitte in normaler Größe schreiben. Nur für Hervorhebungen andere wählen

  • Dies gilt in allen Fällen oder nur, wenn es auch einen Vertrag zwischen Vermieter und Untermieter gab?

    Die Frage (wenn es keine rechtlichen Beziehung zwischen Eigentümer und Untermieter gab) wird nicht einheitlich beantwortet. Einige Gerichte rechnen die Zeit mit dazu und andere Gerichte nicht. Soweit mir bekannt wurde der Streit auch noch nicht höchstrichterlich entschieden. Aber auch bei Gerichten die die Zeit zurechnen, machen in bestimmten Fällen eine Ausnahme.

    Daher ist am sinnvollsten eine einvernehmliche Lösung über einen Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung mit der längeren Frist. Sonst sollte unbedingt ein Jurist beauftragt werden, welcher sich mit den Einzelheiten auseinander setzen kann und sich auch mit der Rechtsprechung des zuständigen Amtsgericht auseinander setzen kann.

  • Der Zweck des Gesetzgebers, warum er die verlängerten Kündigungsfristen für den Vermieter eingeführt hat, ist die die über die Jahre entstandene Verwurzelung des Mieters mit der Wohnung, unabhängig von Verträgen. Ich habe in der Kommentierung zum Paragraphen auch gelesen, dass ein Untermietverhältnis vielleicht nicht dazu gehören soll. Aber aufgrund dem Zweck des Gesetzes würde ich annehmen, dass meistens, von Ausnahmen abgesehen, ein Gericht sagen würde, dass die Zeit dazu zählt.

  • Aber aufgrund dem Zweck des Gesetzes würde ich annehmen, dass meistens, von Ausnahmen abgesehen, ein Gericht sagen würde, dass die Zeit dazu zählt.

    Nur das die Überlassung eben nicht vom Vermieter stattgefunden hat, sondern vom einem Mieter. Man kann auch auf den Schutz des Vermieters abstellen und dieser hat eben keine Überlassung veranlasst.

    unabhängig von Verträgen.

    Natürlich ist das abhängig von Verträgen, beziehungsweise irgendwelchen rechtlichen Regelungen. Bereits aus dem Wortlaut "Überlassung" ergibt sich ja eine notwendige Mitwirkung des Vermieters, sonst könnte da auch stehen "Besitz", tut es aber nicht.

    Daher kann man sowas nicht annehmen. Es ist schlichtweg nicht vorhersehbar wie ein Gericht entscheiden wird, wenn man die Rechtsprechung des jeweiligen Richters nicht kennt. Beide Argumentationen kann eben gefolgt werden. Aus dem Kostenrisiko ist eben eine verlängerte Kündigung durchaus sicherer als zu hoffen, dass das Amtsgericht im Zweifel einer bestimmten, nicht gefestigten Rechtsansicht folgt.

  • Zumindest wird es vorteilhaft sein für eine spätere Räumugsklage, falls diese erforderlich sein sollte, wenn man dem Mieter eine längere Zeit gegeben hat, sich eine Wohnung zu suchen. Um so schwerer würde der Mieter sich tun, die Sache hinaus zu zögern weil er nichts finden kann.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!