Übertrag Rechnung für die Wiedermontage von demontierten Rauchwarnmeldern an Mieter

  • Hallo miteinander,

    Mieter A bekommt eine Rechnung über 80€ für die "Wiedermontage von demontierten Rauchwarnmeldern".

    Mieter A war vorort, als bei zwei Rauchmeldern die Plastikplomben wieder eingesteckt werden mussten.

    Mieter A selbst habe die Melder nie abgenommen.

    Einzug in die Wohnung war 04/18.

    Darf die Rechnung hier vom Vermieter einfach weitergeleitet werden? Für die Sicherstellung der Funktion ist ja der Mieter A zuständig, richtig? Aber auch, wenn es um einen Schaden geht der nicht von diesem verursacht wurde?

    Der Handwerker hat den Mieter am Termin nicht aufgeklärt, dass seine Reparatur kostenpflichtig ist.

    Ich hoffe, hier die ersuchte Hilfe zu bekommen! :)

    mit freundlichen Grüßen

    Zoppotrop

  • Ich verweise mal auf: Wartungskosten beim Rauchmelder

    Die landesrechtliche Vorschrift in diesem Fall wäre Art. 46 BayBO. Diese ist Deckungsgleich mit der auf dem angeführten Urteil.

    Zwar ist dies nur ein Amtsgericht (ohne jegliche Bindungswirkung), aber ich teile die Rechtsansicht. Die Kosten können nur umgelegt werden, sollte der Vermieter die Verpflichtung zur Wartung im Mietvertrag von A selbst übernommen haben und auch die Nebenkosten im Mietvertrag umgelegt haben.

    Eine direkte Zahlung der Rechnung besteht unter keinem Aspekt, dies müsste, wenn überhaupt, per Nebenkostenabrechnung erfolgen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Vermieter im Auftrag vom Mieter gehandelt hat. Aber das ist hier ja nicht ersichtlich.

    PS: Um juristisch Korrekt zu bleiben, hat auch ein Urteil vom BGH keine direkte Bindungswirkung, aber die unteren Gerichten folgen meistens dieser Rechtsansicht, da sonst eine Revision zu erwarten wäre, wo das Urteil aufgehoben wird.

  • Bei dieser erneuten Monatge handelt es sich nicht um eine Wartung. Eine Wartung wäre eine Funktionsprüfung. Damit war es ja in diesem Beispielfall nicht getan. Die Geräte mussten wieder montiert werden.

    Die Aussage des Mieters, er habe die Geräte nicht abgenommen, ist unglaubwürdig. Denn wer sonst sollte es gewesen sein, er hat alleiniges Besitzrecht an der Wohnung. Und wenn es Gäste des Mieters waren, hat das der Mieter auch zu verantworten.

    Hier geht es um einen Schadenersatzanspruch des Vermieters. Der Mieter hat es zu dulden, dass die Rauchwarnmelder montiert sind und montiert bleiben müssen, weil das in den Landesbauverordnungen so vorgeschrieben ist. Somit kann der Vermieter, sofern sich keine anderen hier nicht genannten Aspekte ergeben, Schadenersatz verlangen in Form der Kosten des Handwerkers.

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