2 Fragen zu Nebenkosten

  • Sehr geehrte Fachkundige

    In einem Mietshaus sind 3 Mietparteien mit unterschiedlichen Personenzahlen pro Mietpartei und ein Cafe mit Backstube untergebracht.

    1. Von dem Wasserversorger wird eine Gesamtrechnung für sog. Schmutzwasser gestellt. Frage: wie ist das in der Nebenkostenabrechnung umzulegen? Nach Mietpateien oder nach der jeweiligen Personenzahl pro Mietpartei.

    2. Falls eine Mietpartei für vergangene Jahre durch einen Irrtum des Vermieters nur 16 Euro Nebenkosten pro Monat bezahlt hatte und sich nun weigert, für das vergangene Jahr die auf ihn entfallenden Nebenkosten zu zahlen - was stellt eine solche Weigerung mietrechtlich dar? Kündigungsgrund nach Abmahnung? oder muss auch wegen dieser Sache erst zum Gericht gegangen werden?

    danke für Hinweise

  • 1. Von dem Wasserversorger wird eine Gesamtrechnung für sog. Schmutzwasser gestellt. Frage: wie ist das in der Nebenkostenabrechnung umzulegen?

    Normalerweise analog zum Frischwasserverbrauch oder es ist anders im Vertrag geregelt.

    Um Unklarheiten bzw. Missverständnisse vorzubeugen der Hinweis, meine Antworten und Aussagen stellen keinen Anspruch auf Korrektheit und Vollständigkeit dar und kann auch keine Rechtsberatung ersetzen. Eine Rechtsberatung kann nur von einem Anwalt durchgeführt werden.

  • 2. Falls eine Mietpartei für vergangene Jahre durch einen Irrtum des Vermieters nur 16 Euro Nebenkosten pro Monat bezahlt hatte und sich nun weigert, für das vergangene Jahr die auf ihn entfallenden Nebenkosten zu zahlen - was stellt eine solche Weigerung mietrechtlich dar? Kündigungsgrund nach Abmahnung? oder muss auch wegen dieser Sache erst zum Gericht gegangen werden?

    Es ist die Frage, ob der Fehler vom Vermieter vermeidbar gewesen wäre. Wenn der Vermieter den Irrtum nicht zu vertreten hat, gilt die Ausschlussfrist nicht und er kann für 3 Jahre zurückfordern. Eine Weigerung wäre eine Vertragsverletzung, die je nach Einzelfall auch zur Kündigung berechtigten würde. Vor Gericht würde dann der Kündigungsgrund und damit inzident geprüft werden, ob die Schulden bestehen. Natürlich kann auch auf das Geld ohne Kündigung geklagt werden, beides ist möglich.

  • Golum

    angenommen es ist nichts im Mietvertrag geregelt. Denke es müsste nach Personen verteilt werden (z.b. 2 Personen in einer Partei - doppeltes Abwasser gegenüber einer Person pro Mietpartei) oder?

    Wie könnte das Cafe dabei berechnet werden? Der Renitente wird sich an jedem Haar in der Suppe aufhängen.

    @darkshadow

    es wäre vermeidbar gewesen. Der Vermieter war wegen Alter hoffnungslos überfordert und hat jetzt Hilfe.

    Kann man nun nicht einfach bezgl 2018 eine korrekte Abrechnung machen mit Zahlungsverpflichtung aller Mieter auch des Renitenten?

    Auf die fehlenden Zahlungen der vergangenen Jahre verzichtet der V.

    Einmal editiert, zuletzt von nouvaleur (24. März 2019 um 19:21)

  • Denke es müsste nach Personen verteilt werden (z.b. 2 Personen in einer Partei - doppeltes Abwasser gegenüber einer Person pro Mietpartei) oder?

    Ohne Regelung nach Fläche, siehe auch § 556a BGB.

    Kann man nun nicht einfach bezgl 2018 eine korrekte Abrechnung machen mit Zahlungsverpflichtung aller Mieter auch des Renitenten?

    Das ist möglich.

  • Bei solch unterschiedlichen Mietern sollte für den Gewerbebetrieb eine Vorabberechnung stattfinden. Bei den beiden verbleibenden Mietern erfolgt die Abrechnung wie im Mietvertrag vereinbart (entweder nach Personenzahl oder Wohnungsgröße m²)

    Wenn ein Mieter sich weigert, seine Nebenkosten zu bezahlen, dann spielt er um einen hohen Preis, denn nach vorheriger Abmahnung wäre eine Kündigung durchaus denkbar.

  • Wie könnte das Cafe dabei berechnet werden?

    Das hatte ich ganz übersehen.

    Gewerbe sind extra zu berechnen, wenn anzunehmen ist, wenn deren Verbrauch um 10% höher im Vergleich zum Gesamtwasserverbrauch ist, soweit habe ich es in Erinnerung. Verneint wurde es zum Beispiel für ein Hundesalon, Reisebüro und bejaht für einen Getränkehersteller oder auch einer Waschanlage. Auszuschließen ist es bei diesem Gewerbe nicht, da dies grundsätzlich auch einen erhöhten Verbrauch hat durch die Herstellung des Kaffee's.

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