Kündigung der Anmietung - unzureichende Vertragsabwicklung und Fragen

  • Hallo,


    ich befinde mich im Moment in einer komplizierten Situation. Ich habe eine Anmietung kurzfristig Kündigen müssen. Ich erläutere das Problem so weit es geht:


    - Da meine finanzielle Situation nicht abgesichert ist, sollte eine weitere Person mich absichern. Diese Person hat jedoch keinen Bürgschaftsvertrag unterschrieben und man hat es mir mündlich erklärt, dass der Vertrag über diese Person geht und ich Mitmieter bin.


    - Ich habe eine Wohnung angemietet. Im Anschreiben werden ich und die andere Person als gleichwertige Personen genannt. Das Anschreiben beeinhaltete auch nicht den eigentlichen Mietvertrag oder sonstige Klauseln etc . Lediglich, dass man für Schaden aufkommen muss, wenn durch die Kündigung der Anmietung Schaden entsteht. Diesen Vorvertrag mussten ich und die andere Person unterschreiben und per Post schicken.


    - Nachdem das abgeschickt wurde konnten wir uns die Wohnung noch mal anschauen. Der Hausmeister war nicht gut erreichbar, weshalb sich diese Besichtigung verzögert hat und nach der Anmietung geschehen ist. Dort haben wir Dinge erfahren, die uns vorher unbekannt waren und uns nicht vertraglich gezeigt wurden. Es geht um versteckte Kosten. Uns war bewusst, dass es einen Gemeinschaftsaschkeller gibt, aber nirgends dass man für den Waschmaschinenplatz zahlen muss.


    - Aus persönlichen Gründen habe ich mich letztendes dazu entschieden die Anmietung kurzfristig zu kündigen. Ich habe hierfür bereits potentielle Nachmieter gefunden, damit kein Schaden entsteht. Die Immobilienverwaltung hat dieses Angebot abgelehnt, da sie eine Warteliste haben. Es besteht kein Interesse daran die Wohnung so schnell wie möglich zu vermieten, obwohl es theoretisch möglich wäre. Man hat erst gar nicht versucht die Situation verlustfrei für beide Seiten zu lösen. Ich müsste zumindest die erste Monatsmiete zahlen und im schlimmsten Fall die ersten drei.


    - Die Kommunikation mit der Immobilienverwaltung fand hauptsächlich per Post und Email statt. Die Immobilienverwaltung hat auch unangemeldet Urlaub gemacht, weshalb sowohl ich als die selbst in Zeitnot geraten sind. Hätte ich von diesem Urlaub vorher gewusst, dann hätte ich anders gehandelt. Die zentrale der Immobilienverwaltung war nicht bereit diesen Fall zu übernehmen, obwohl man diese in dringenden Fällen kontaktieren muss, was die Abwesenheitsmail mitgeteilt hat. Dies ist hier der Fall gewesen, doch ich musste eine Woche warten. Eine telefonische/Email Rückmeldung bezüglich der Kündigung habe ich nicht erhalten und musst dort selbst anrufen, um überhaupt zu wissen was nun auf mich zukommen könnte. Insgesamt war die Kommunikation sehr mühsam.


    Fragen:


    1. Ist es möglich, dass ich aus dieser Situation verlustfrei rauskomme? Die Abwicklung des Vertrags war meiner Meinung nach nicht ganz in Ordnung. (Fern)kommunikation, fehlender Mietvertrag bei der Anmietung, Belehrung von Rechten und Pflichten, unvollständige Beschreibung der Immobilie.


    2. Hätte ich mehr Chancen, wenn ich noch Mieter der Wohnung wäre? Theoretisch könnte man die Kündigung der Anmietung anfechten, da nur ich diese unterschrieben und nicht die andere Person, welcher der "offizielle" Mieter ist. Wäre es für die Situation vorteilhaft es zu tun? Könnte ich somit verlustfrei rauskommen, falls ich für das erste Szenario keine Chancen hätte?

    Anwalt wurde diesbezüglich selbstverständlich kontaktiert. Es geht mir hier darum zu sehen, wie meine Chancen stehen verlustfrei rauszukommen und was ich tun kann. Hat jemand Erfahrung gemacht in solchen Fällen bzw. ist so etwas ähnliches schon mal passiert, wo der Mieter in Recht war? Mir ist bewusst, dass ich Fehler gemacht habe, aber die Immobilienverwaltung auch meiner Meinung nach.

    Ich bedanke mich schon einmal für jede hilfreiche Antwort.

    Vielen Dank fürs durchlesen meines Falls.

    MfG

  • Die Situation ist unverständlich. Gibt es einen Mietvertrag? Zwischen welchen Parteien?

    Was heißt kurzfristig kündigen?

    Beteiligt als Mieter sind ich und eine weitere Person, welche mich absichern soll und ein Immobilienmakler, welcher die Wohnung für eine Organisation verwaltet. Laut Vermieter soll der ganze Vertrag über diese Person laufen und ich als Mitmieter. Ob diese Person nun für mich nur bürgt wurde nirgends definiert bzw. wurde nichts dergleichen schriftlich festgehalten. Den eigentlichen Mietvertrag haben wir nie bekommen, da wir diesen erst später unterschreiben sollten, kurz vor Mietbeginn. Wir haben auch kein Kopie davon erhalten, um uns das ganze vor . Wir haben ein Anschreiben bekommen, wo wir die Anmietung der Wohnung verbindlich per Unterschrift zusagen sollen und es dem Vermieter Post zu schicken. Der Mietvertrag war bei diesen Anschreiben auch nicht dabei.

    Kurzfristig heißt, dass die Anmietung ca. 2 Wochen vor den eigentlichen Abschluss des Mietvertrags gekündigt wurde.

  • Ich würde einen Anwalt kontaktieren, aber ich halte eine schriftliche Zusage, bevor ihr den Vertragsinhalt kennt, nicht für bindend. Was habt ihr da unterschrieben? Euch sind keine genauen Konditionen bekannt, bis ihr den Vertrag vorliegen habt. Es gibt ja bisher nur die Absicht, einen Vertrag zu unterschreiben. Also auch keinen mündlichen Vertrag, die Schriftform ist ja abgesprochen.

  • Sowas nennt man einen Vorvertrag. Das ist völlig normal.

    Aber auch ein Vorvertrag kann gekündigt werden bzw. der Rücktritt ist möglich. Ist aber Einzelfallabhängig, man muss schauen wie der Vorvertrag ausgestaltet ist und wie das Angebot der Wohnung aussah etc.

  • Die Minimalanforderungen an einen wirksamen Vertrag sind, dass Vertragspartner, Mietsache und Miethöhe klar sind. Letzteres scheint laut der Beschreibung möglicherweise nicht erfüllt sein. Es sind jetzt nicht alle Kosten bekannt gewesen, Zusatzkosten haben sich erst später gezeigt. Und selbst wenn der Vorvertrag wirksam ist, könnte er vielleicht wegen Irrtum angefochten werden. Das kann ich aber nicht beurteilen, ich sage das nur als theoretische Möglichkeiten.

    Bei einem Mietvertrag gibt es in der Regel kein Widerrufsrecht. In bestimmten Ausnahmefällen aber schon. Eine Bedingung dafür ist, dass man die Wohnung vor Vertragsschluss nicht besichtigen konnte. Auch das könnte für den Anwalt ein Ansatz zur Prüfung sein.

    Noch ein Wort zur Bürgschaft. Wenn der Bürge zum Vertragspartner wird, dann ist ein separater Bürgschaftsvertrag nicht mehr nötig. Denn dann kann der Bürge schon allein aufgrund des Vertragsverhätnisses in die Pflicht genommen werden. Das wird oft so praktiziert, weil es die Abwicklung vereinfacht.

  • Könntest du bitte den Vorvertrag/Anmietvertrag einmal anonymisiert als PDF hier hochladen?

    Dann können wir besser einschätzen worum es geht.

    Und selbst wenn der Vorvertrag wirksam ist, könnte er vielleicht wegen Irrtum angefochten werden. Das kann ich aber nicht beurteilen, ich sage das nur als theoretische Möglichkeiten.

    Grundsätzlich alles richtig, aber man sollte noch auf die Schadensersatzpflicht des Anfechtenden nach § 122 BGB hinweisen, wonach das negative Interesse zu ersetzen ist.

  • Meines Erachtens ist das ein wirksamer Vorvertrag. Es ist daraus eindeutig erkennbar, das für beide Parteien ein Rechtsbindungswille vorausgesetzt wird.

    Eine Anfechtung oder Kündigung wegen den Kosten für den Stellplatz der Waschmaschine halte ich für abwegig, da nicht von großer Bedeutung.

    Problematischer sehe ich hier die fehlende Unterschrift. Auch ein eventuelles Mitverschulden ist nicht auszuschließen, durch den Urlaub und der Warteliste, aber das sind nur Ansatzpunkte, keine Fakten.

    Daher ist eine endgültige Antwort nicht möglich. Die Tendenz in meinen Augen wiegt aber in Richtung, das du zumindest ein Teil der Forderung begleichen werden musst.

  • Wenn die Kündigung durch die fehlende Unterschrift ungültig gemacht werden kann, könnte ich dann noch der offizielle Mieter sein? Hätte ich denn größere Chancen , wenn ich noch Mieter wäre? Könnte nicht einen Nachmieter finden, welcher die Wohnung übernimmt? Dieser könnte mir ja die Kaution und Miete zurücküberweisen. Der Vermieter hat offensichtlich kein Interesse daran die Wohnung so schnell wie möglich zu vermieten und wartet wahrscheinlich die drei Monate ab. Im Kündigungschreiben steht jedoch, dass die sich darum bemühen es so schnell wie möglich zu vermieten. Das widerspricht sich mit dem was mir gesagt wurde. Ansonsten hätten die ja zumindest Interesse daran meine Mietkandidaten sich anzuschauen.

  • Meines Erachtens ist das ein wirksamer Vorvertrag. Es ist daraus eindeutig erkennbar, das für beide Parteien ein Rechtsbindungswille vorausgesetzt wird.

    Eine Anfechtung oder Kündigung wegen den Kosten für den Stellplatz der Waschmaschine halte ich für abwegig, da nicht von großer Bedeutung.

    Problematischer sehe ich hier die fehlende Unterschrift. Auch ein eventuelles Mitverschulden ist nicht auszuschließen, durch den Urlaub und der Warteliste, aber das sind nur Ansatzpunkte, keine Fakten.

    Daher ist eine endgültige Antwort nicht möglich. Die Tendenz in meinen Augen wiegt aber in Richtung, das du zumindest ein Teil der Forderung begleichen werden musst.

    Lässt sich aufgrund der unglücklichen Fernkommunikation was anfechten? Meine mal irgendwo gelesen zu haben, dass Verträge die per Fernkommunikation abgeschlossen wurden ein Widerrufsrecht haben. Ein richtige Besichtigung bevor wir den Vorertrag bekommen haben gab es nicht. Lediglich durfte mal beim Vormieter vorbeischauen. Damals war aber alles noch vollmöbiliert und nicht alles sichtbar. Der Vormieter hat mir auch nicht alles erzählt. Der andere Mieter hat die Wohnung erst nach Vertrag angeschaut. Der Vermieter hat von uns erwartet den Vorvertrag VOR der richtigen Besichtigung zu zuschicken.

  • Ja, es gibt die Möglichkeit bei reiner Fernkommunikation den Vertrag zuwiderrufen. Jedoch reicht es nicht aus, dass er bloß über Fernkommunikation geschlossen worden ist, auch muss der Unternehmer eine darauf eingerichtete Geschäftsstruktur haben, er muss also darauf ausgerichtet sein, sowas typischerweise (zumindest auch) Verträge über Internet abzuschließen.

  • Ja, es gibt die Möglichkeit bei reiner Fernkommunikation den Vertrag zuwiderrufen. Jedoch reicht es nicht aus, dass er bloß über Fernkommunikation geschlossen worden ist, auch muss der Unternehmer eine darauf eingerichtete Geschäftsstruktur haben, er muss also darauf ausgerichtet sein, sowas typischerweise (zumindest auch) Verträge über Internet abzuschließen.

    Die komplette Kommunikation verlief fast ausschließlich per Internet bzw. postalisch. Der Vorvertrag hat ja explizit darauf hingewiesen es per Post zurückzusenden. Man kann also davon ausgehen, dass die Verträge in der Regel postalische zugesendet werden und nicht persönlich im Büro. Ansosnten hätte man doch diesen Teil freier im Vorvertrag formulieren müssen oder sehe ich das falsch?

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