Vermieterin möchte Waschmaschine aus der WG-Wohnung entfernen

  • Hallo Community,

    da Google mir keine Antwort geben konnte, frage ich hier einfach mal nach. Die derzeitige Situation ist, dass die Vermieterin bis zum 28.02.2019 die Waschmaschine aus der Wohnung entfernt haben möchte. In der WG-Wohnung leben insgesamt vier Leute. Jeder der Bewohner besitzt einen eigenen Mietvertrag für sein jeweiliges Zimmer. Für Bad und Küche gilt eine Mitbenutzung. Die WG-Wohnung ist eine eigenständige Wohnung mit eigener Haustür und Wasseranschluss.

    Im August 2017 wurde mit Absprache der Vermieterin eine Vereinbarung getroffen, dass die WG eine Waschmaschine aufstellen darf. Die Vereinbarung war, dass einer der Bewohner entsprechenden Versicherungsnachweise besitzt, falls es dadurch zu einen Schaden kommt. Jetzt argumentiert die Vermieterin, dass die Waschmaschine entfernt werden muss, da die Bewohner nicht ausreichend lüften und Schimmel entstehen könnte.

    Nun zu meiner Frage:

    1. Darf die Vermieterin die Waschmaschine nachträglich entfernen?

    2. Kann die Vermieterin generell Gegenstände bzw. Geräte in Küche und/oder Badezimmer verbieten, auch wenn die Bewohner kein Problem damit haben und es abgesprochen war?


    Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.

  • Jetzt argumentiert die Vermieterin, dass die Waschmaschine entfernt werden muss, da die Bewohner nicht ausreichend lüften und Schimmel entstehen könnte.

    Wichtig wäre zu wissen wo und wie die Bewohner ihre Wäsche waschen sollen, wenn nicht in der Wohnung. Gibt es dafür einen Ersatzraum?

  • In welchem Raum genau ist die Waschmaschine aufgestellt? Wer ist Mieter dieses Raums? Gibt es - beispielsweise im Keller - einen Raum indem Waschmaschinen aufgestellt und betrieben werden können?

  • Die Waschmaschine steht im Badezimmer der Wohnung. Im Mietvertrag steht nur: "Der Mieter ist berechtigt, folgende Räume mitzubenutzen: Bad, Toilette und Küchendiele." Weiteres ist nicht festgelegt.

    Es gibt noch einen Punkt Haushaltsmaschinen:

    "Der Mieter ist berechtigt, in den Mieträumen Haushalts-Kleingeräte (z.B. Kaffeemaschine) aufzustellen. Voraussetzung ist, dass die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht und Belästigungen der Hausbewohner und Nachbarn, sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind".

    Es ist eine ganz normale Wohnung, die zu einer WG umfunktioniert wurde. In diesem Haus gibt es zwei WG-Wohnungen und zwei normale Haushalte. In den normalen Haushalte besitzt jeder, darunter auch die Vermieterin eine eigene Waschmaschine.


    Wichtig wäre zu wissen wo und wie die Bewohner ihre Wäsche waschen sollen, wenn nicht in der Wohnung. Gibt es dafür einen Ersatzraum?

    Einmal kann die Wäsche auf der Terrasse getrocknet werden und natürlich in den Zimmern. Wir (die WG) besitzt als einzige Partei eine Terrasse/Balkon. Jedoch trocknet jeder andere Haushalt (auch Vermieterin) ihre Wäsche in der eigenen Wohnung. Einen anderen Raum zum Trocknen gibt es daher nicht.

    Bevor die Waschmaschine angeschafft wurde, ist jeder in einen Waschsalon gegangen, da es günstiger war. Zudem gab es noch das Angebot von der Vermieterin pro Waschgang 10 Euro zu zahlen. Die Wäsche wurde getrocknet (nicht in einen Trockner) und gebügelt zurückgegeben.

  • Zudem gab es noch das Angebot von der Vermieterin pro Waschgang 10 Euro zu zahlen. Die Wäsche wurde getrocknet (nicht in einen Trockner) und gebügelt zurückgegeben.

    Ts,Ts, Sachen gibt es, da kann man sich nur wundern?

  • 10 Euro pro Waschgang? Das ist ja fast schon Wucher unter Ausnutzung der Gegebenheit, dass eigenes Waschen nicht gestattet wird. Wie versteuert die Vermieterin denn diese 10 Euro pro Waschgang eigentlich?

  • Ts,Ts, Sachen gibt es, da kann man sich nur wundern?

    Das gleiche Angebot gibt es auch für das Internet. 10 Euro pro Monat für den Internetzugang. Zu spitzen Zeiten waren 10 Personen gleichzeitig im Netzwerk.

  • Ein Vermieter kann nicht das aufstellen einer Waschmaschine untersagen, das gilt als vertragsgemäßer Gebrauch. Das gilt auch, wenn es einen entsprechenden Ersatzraum gibt.

    Nur bei gewichtigen Gründen ist dies möglich, mehrmalige Wasserschäden etwa oder das ständige benutzen in den Ruhezeiten.

    Die Entfernung kann also nicht verlangt werden.

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