Schönheitreparaturklausel unwirksam - Farbübergänge nicht perfekt

  • Hallo zusammen,

    ich würde mich über eine Einschätzung zu folgendem sachverhalt freuen.

    Ich wohne seit ca. 10 jahren in einer Mietwohnung und werde bald ausziehen. Die Schönheitsreparaturklauseln sind unwirksam (wurde von einem Anwalt geprüft und bestätigt).

    Nun ist es so, dass wir in einem Zimmer vor einigen jahren die Wände weiss gestrichen haben . Die Decke ist ebenfalls weiss, wurde aber nicht neu gestrichen. Leider ist das Weiss an den Wänden nicht haargenau das gleiche wie an der Decke und man sieht auch an derDecke teilweise etwas hellere weiße Farbe da der Übergang nicht perfekt gelungen ist.

    Im Bad hatte sich vor einigen an einer Stelle die Tapete gelöst, daher haben wir eine kleine Ecke neu tapeziert und auch nur diesen Bereich neu geweisst. Es wurde sauber abgeklebt, aber auch hier sieht man, dass der Weisston sich vom Rest unterscheidet.

    Mir stellt sich nun die Frage, ob wir die Räume noch einmal komplett überstreichen müssen, obwohl die Schönheitsreparturklausel unwirksam ist (das war uns damals als wir gestrichen haben noch nicht bekannt).

    Bereits im Voraus vielen lieben Dank für eure Einschätzung!

  • Da die Klauseln zur Schönheitsrenovierung unwirksam sind (und ich gehe davon aus, dass sich das auch auf eine Endrenovierungsklausel bezieht sofern vorhanden) hat das zur Folge, dass die Schönhetsreparaturen Aufgabe des Vermieters ist. Ihr braucht die Wohnung also nur "besenrein" zurück geben.

    Ein wenig anders könnte es sich verhalten, wenn Wände farbig gestrichen worden wären. Aber das ist hier ja nicht der Fall.

  • Danke für die Einschätzung. Ja, die Endrenovierungsklausel ist ebenfalls unwirksam.

    Das heisst unterschiedliche Weisstöne in einem Raum sind kein Mangel sondern Teil der Schönheitsreparturen und daher in diesem Fall nicht von uns zu beseitigen?

  • Danke für die Einschätzung. Ja, die Endrenovierungsklausel ist ebenfalls unwirksam.

    Das heisst unterschiedliche Weisstöne in einem Raum sind kein Mangel sondern Teil der Schönheitsreparturen und daher in diesem Fall nicht von uns zu beseitigen?

    Es wäre besser gewesen Du hättest überhaupt nicht gestrichen. Diese verschiedenen Weißtöne könnte Dir der Vermieter evtl. als "Schaden" ankreiden. Rede, bzw. schreibe aus Erfahrung.

  • Rede, bzw. schreibe aus Erfahrung.

    Das würde mich wirklich interessieren, könntest du das bitte näher ausführen? War es nur ein Versuch vom Vermieter oder ist er damit auch durchgekommen?

  • Das würde mich wirklich interessieren, könntest du das bitte näher ausführen? War es nur ein Versuch vom Vermieter oder ist er damit auch durchgekommen?

    Ich lese da heraus (und hoffe), du bist anderer Meinung und betrachtest es nicht als "Schaden"?

  • Das würde mich wirklich interessieren, könntest du das bitte näher ausführen? War es nur ein Versuch vom Vermieter oder ist er damit auch durchgekommen?

    Der VM bekam Recht gesprochen. Die Wohnung sah annähernd einem Fliegenpilz aus, lauter hellweiße Tupfer auf dunkleres weiß an den Wänden. Der Mieter hatte lt.MV eine gültige Schönheitsklausel, er machte sich die Renovierung insofern einfach, dass er die Schmutzflecken einfach überpinselte.

    Aber merke; 2 Richter, 3 verschiedene Antworten. Es ist halt immer auch mit welchen Augen es gesehen wird. Es war ein AG-Urteil.

  • Der Mieter hatte lt.MV eine gültige Schönheitsklausel

    Das ist der größte Unterschied denke ich, hier liegt eine solche nicht vor.

    Ich lese da heraus (und hoffe), du bist anderer Meinung und betrachtest es nicht als "Schaden"?

    Ich bin da in der Tat eher anderer Meinung, weil nur kräftige Farben soweit mir bekannt ist als Schaden gelten, weil die die Möglichkeit der nahtlosen Weitervermietung so sehr sinken lassen, dass das als Pflichtverletzung gilt. Es macht schon ein Unterschied ob es unterschiedliche Farbnuancen sind oder kräftigte Farben.

    Aber ob ich damit auch richtig liege ist eine andere Sache. Gerade bei sowas ist das alles Auslegungsache und steht im Ermessen des Richters. Insofern hat Leo Recht, 2 User, 3 Meinungen.

  • Vielen dank für eure Rückmeldungen! Das mit den Farbtupfern ist natürlich ein extremes Beispiel, insbesondere, wenn man zur Renovierung verpflichtet ist.

    Ich denke ich lasse es bei mir so mit den unterschiedlichen Weisstönen. Da die Renovierungsklausel unwirkam ist und die Wohnung normale Gebrauchsspuren aufweist, müsste der Vermieter aus meiner Sicht ohnehin streichen, bevor er die Wohnung vermietet. Bohrlöcher müsste er ja vermutlich auch selbst schließen und hätte dann das gleiche Problem mit unterschiedlichen Weisstönen.

    Noch eine Frage: Bisher weiss der Vermieter nicht, dass die Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist. Zumindest habe ich es ihm (noch) nicht mitgeteilt, da ich auch erst in ein bis zwei Wochen die Kündigung rausschicken werde. Denken kann er es sich ja vielleicht, falls er schon ähnliche Fälle hatte.

    Wie kommuniziere ich das denn am besten? Direkt mit der Kündigung? Bei einer potenziellen Vorabnahme? Oder, falls diese nicht aktiv von ihm veranlasst wird, lieber garnicht? Und wenn dann besser schriftlich oder mündlich?

    Hat da jemand Erfahrungen bzw. kann eine der Varianten mir möglicherweise irgendwelche Nachteile bringen?

    Danke und viele Grüße

  • Wie kommuniziere ich das denn am besten? Direkt mit der Kündigung? Bei einer potenziellen Vorabnahme? Oder, falls diese nicht aktiv von ihm veranlasst wird, lieber garnicht?

    Meine Empfehlung; erwähne die Renovierung erst bei Auszug, sofern diese lt.Anwalt ungültig ist. Zuvor gibt es evtl. unnötigen Stress.

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