Fristlose Kündigung - Zutrittsrecht des Vermieter zur Wohnung und Fragen

  • Hallo Guten Tag:

    Ich bin einwenig verzweifelt. Ich habe eine Kündigung eine
    fristlose Kündigung erhalten, darin steht, dass ich am 21.01.2019 ausziehen
    muss, die Kündigung ist zu diesem Datum.

    Jetzt habe ich heute vom Vermieter E-Mail bekommen und sie
    verlangen von mir eine Uhrzeit am 21.01. für die Abnahme der Wohnung.

    Ich kann noch nicht aus der Wohnung ausziehen.

    Was mir Angst macht, können der Vermieter und seine
    Mitarbeiter an diesem Tag oder ab diesen Tag in meine Wohnung reinkommen? Können
    und dürfen Sie das tun? Das macht mir große Angst.

    Vielen Dank.

    Barbara

  • Nein. Keine Sorge. Der Vermieter darf nicht einfach in die Wohnung rein kommen. Das nennt man verbotene Eigenmacht und ist laut Gesetz nicht zulässig. Macht dies der Vermieter trotzdem, ist das Hausfriedensbruch. In die Wohnung eintreten darf nur der Gerichtsvollzieher. Aber um diesen zu beauftragen, braucht der Vermieter erst mal einen gerichtlichen Titel (Räumungsklage).

    Du solltest aber die Zeit nutzen und als erstes hinterfragen, ob die Kündigung rechtmäßig ist. Im Zweifel bitte einen Anwalt befragen. Denn wenn der Vermieter Räumungsklage einreicht und die Kündigung wirksam ist, entstehen Kosten, die von dir verlangt werden können. Je nach Grund der Kündigung kann man diese vielleicht auch abwehren. Das ist bei Zahlungsrückstand der Fall.

    Und des Weiteren könntest du noch einen Aufschub erreichen für die Rückgabe der Wohnung. Denn dass der Vermieter Räumungklage einreichen kann, muss er zuerst eine Räumungsfrist gewährt haben. Und die Gerichte gehen dabei von 2-3 Wochen aus. Bis 21.1. ist also unangemessen knapp.

  • Es gibt zahlreiche Konstellationen, die eine fristlose Kündigung begründen können. Mietrückstand, Pflichtverletzungen, Beschädigungen ect.

    Welche Gründe sind denn in der Kündigung genannt?

    Guter Überblick findest du hier: Außerordentliche fristlose Kündigung des Mietvertrages § 543 BGB und § 569 BGB 569 BGB

    Dankeschön.

    Bei mir steht der Zahlungsrückstand. Ich habe
    Mietrückstände.

    Also: es werden ab 21.01. keine Leute in meiner Wohnung
    sein, wie es Fruggel schreibt. Das macht mir Angst, dass fremde Leute in die
    Wohnung kommen oder die Sachen auf die Straße geworfen werden.

    Link-Korrektur

    Grace

  • Das macht mir Angst, dass fremde Leute in die
    Wohnung kommen oder die Sachen auf die Straße geworfen werden.

    Wir befinden uns zum Glück in Deutschland, da werden keine Sachen auf die Strasse geworfen, auch nicht durch den GV. Für eine Räumung bedarf es eines Urteils, und das kann dauern. Ist es aber einmal so weit, dann kann es sein, dass man Dich in eine Notunterkunft verfrachtet, sofern dort noch Freiraum besteht und Du nicht selbst eine Bleibe/Wohnung gefunden hast.

  • Bei mir steht der Zahlungsrückstand. Ich habe Mietrückstände.

    Die fristlose Kündigung wegen Zahlungsrückständen kann man dadurch heilen und unwirksam machen, indem man umgehend die gesamten Schulden vollständig bezahlt. Das gelingt aber nur, wenn man von dieser Möglichkeit innerhalb der letzten 2 Jahre nicht schon einmmal Gebrauch gemacht hat.

  • Die fristlose Kündigung wegen Zahlungsrückständen kann man dadurch heilen und unwirksam machen, indem man umgehend die gesamten Schulden vollständig bezahlt. Das gelingt aber nur, wenn man von dieser Möglichkeit innerhalb der letzten 2 Jahre nicht schon einmmal Gebrauch gemacht hat.

    Dankeschön .

    Doppel-Zitat entfernt

    Grace

  • Man beachte aber, das eine hilfsweise ordentliche Kündigung wirksam bleibt.

    Nicht zwingend. Denn hierfür kommt es dann im Sinne des §573 BGB darauf an, ob die Ursache der Zahlungsrückstände schuldhaft beim Mieter liegt. Es gibt Fälle, bei denen der Mieter für das entstandene Problem nichts kann. Das muss im Einzelfall angeschaut werden.

  • Denn hierfür kommt es dann im Sinne des §573 BGB darauf an, ob die Ursache der Zahlungsrückstände schuldhaft beim Mieter liegt.

    Ganz so einfach ist es nicht Fruggel. Grundsätzlich hast du Recht, grundsätzlich muss ein Verschulden vorliegen und dieses wird auch vermutet. Jedoch sind die Fälle, in dem ein Verschulden verneint wird Recht eng und begrenzt und hier wurde auch nichts davon angedeutet.

    Aber es gibt auch Fälle, in dem ein Verschulden nicht notwendig ist.

    Insgesamt ist es so, wie du schon sagtest, alles Einzelfallabhängig.

    Jetzt habe ich heute vom Vermieter E-Mail bekommen

    Nur um sicher zu gehen, die Kündigung erfolge per Schriftform, also Brief?

  • Eine Nachfrage:

    Muss es für eine Räumungsklage eine 2. Nachfrist zum Auszug seitens des Vermieters geben?

    Mit der fristlosen Kündigung wurde eine 1. Frist gesetzt und wenn diese verstrichen ist, MUSS der Vermieter eine 2. Nachfrist auch als Grundlage für eine Räumungsklage setzen?
    Oder die 1. Frist mit der fristlosen Kündigung ist auch für eine Räumungsklage genug?

  • Hallo!

    Wann kam die schriftliche Kündigung, genaues Datum bitte!

    Gruß

    Am 21.12.2018

    Die Frage war, MUSS der VErmieter eine 2. Frist zum Auszug setzen oder kann er auch ohne Frist eine Räumungsklage einreichen?

    Einmal editiert, zuletzt von Barbara1 (15. Januar 2019 um 19:54)

  • Muss es für eine Räumungsklage eine 2. Nachfrist zum Auszug seitens des Vermieters geben?

    Nein, dir wurde mit 4 Wochen eine ausreichend lange Frist gegeben. Er kann mit verstreichen der Frist sofort Klage erheben und die Kosten dafür sind von dir zu tragen, da du um Verzug bist, selbst wenn du dann vor der Verhandlung bereits ausziehst. Vorausgesetzt die Kündigung ist rechtswirksam.

  • Hallo!

    Kann man dem Vermieter neue Vorschläge zur Lösung machen, auch wenn sie ungewöhnlich sein sollen? Damit das Ganze gelöst wird und es nicht zu Klage kommt.

    Was möchtest du jetzt noch vorschlagen? Es kam eine Kündigung

    wegen Mietrückständen und nun die Aufforderung die Wohnung

    zu räumen. Vielleicht wären Informationen angebracht:

    Gruß



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