Abrechnung, qm und Ableseprotokoll

  • Hallo zusammen,

    blicke bei meiner NK-Abrechnung nicht ganz durch.

    a) Wenn man sich bei der angegebenen Warmwassermenge V unsicher ist, kann man dann ein Ableseprotokoll beim Vermieter verlangen? Als Mieter hat man ja normalerweise keine Kontrolle über diese Ablesewerte.

    b) Was würdet ihr machen, wenn ihr eure Wohnung von zwei verschiedenen Leuten ausmessen lasst und sich beidesmal herausstellt, dass diese Werte mind. 4 qm von denen im Mietvertrag abweichen (trotz inkl. 50% Balkonanteil)? Laut Vermieter sind im Mietvertrag die qm angegeben, die auch im Bauplan stehen.

    Es beruhen lassen oder auf Berichtigung bestehen? Der Vermieter hatte mir schon gedroht, dass ich dann einen eventuellen Gutachter bezahlen müsste. Wie sieht das rechtlich aus? Was, wenn sich dann herausstellt, dass die qm im Mietvertrag doch stimmen?

    c) Wenn für Frischwasser und Warmwasser jeweils verschiedene Unternehmen zuständig sind, wie kann man seinen Eigenanteil an Frischwasser, das nach Abzug des Warmwassers übrig bleibt, ausrechnen? In meiner NK-Abrechnung stehen zwar cbm und der entsprechende prozentuale Anteil drin, aber wie der Vermieter auf diese Werte kommt, weiss ich bis heute nicht. Also über qm nicht, das habe ich überprüft. Bleiben nur noch die Ablesewerte und diese liegen mir nicht vor.

  • Könnte mir wenigstens schon mal jemand sagen, ob man für Kalt- und Warmwasser Ableseprotokolle fordern darf/ muss?

    Der Verbrauch an Warmwasser steht in der Heizkostenabrechnung. Entweder sind für Kaltwasser Messvorrichtungen vorhanden, oder aber es wird nach der Wohnungsgröße oder der Personenzahl abgerechnet, so wie es in der Betriebskostenverordnung und im Mietvertrag nachzulesen ist.

  • Danke Köbes, das weiss ich. Ich weiss aber weder, ob der Kaltwasser- noch der Warmwasserverbrauch stimmen, da ich die Ablesewerte nicht habe (da nicht in meiner Wohnung und mehrmalige Zähleraustausche). Ich habe lediglich die Ablesewerte meiner Heizungen, welche auch richtig waren. Daher wollte ich wissen, ob die Warm- und Kaltwasserableseprotokolle grundsätzlich angefordert werden dürfen in Zusammenhang mit der Betriebskostenabrechnung.

  • der Warmwasserverbrauch stimmen,

    Wo ist denn deine Heizkostenabrechnung geblieben? Ich kann mir gut vorstellen, dass auch der Vermieter auf diese Abrechnung verweist. Ob er dir die Protokolle noch einmal gibt, musst du ihn ganz freundlich fragen.

    Wenn deine Wohnung nach deinem Ausmessen 4 m² kleiner ist, dann ist die erste Frage, ob das mehr als 10% der Wohnfläche sind, denn erst dann muss sich auch der Mietpreis ändern. Bei den Betriebskosten dürfen aber nur die tatsächlichen m² angerechnet werden.

  • Die Heizkostenabrechnung liegt mir vor, aber es waren keine Ableseprotokolle dabei.

    Die Abweichung der qm beträgt ca. 12 %. Ich frage mich nur, warum das im Bauplan - nach Aussage des Vermieters, ich hatte auch da keine Einsicht - falsch angegeben ist (falls ich richtig liege).

  • aber es waren keine Ableseprotokolle dabei.

    Die sind in der Regel auch nicht dabei, dafür sind dann die Zahlen auf der Rechnung. Bei der gemessenen Wohnungsgröße käme es jetzt darauf wann, was genau dazu im Mietvertrag vereinbart ist. Und wenn es dann zu deinen Gunsten ist, solltest du nicht weiter machen, sondern die Angelegenheit dem örtlichen Mieterverein oder besser einem Anwalt für Mietrecht überlassen.

  • Wenn man sich bei der angegebenen Warmwassermenge V unsicher ist, kann man dann ein Ableseprotokoll beim Vermieter verlangen?

    Man hat das Recht zur persönlichen Belegeinsicht beim Vermieter. Hierfür einfach anrufen und um einen Termin bitten. Belege bedeutet nicht nur die Rechnungen, sondern auch Ableseprotokolle, Tätigkeitsnachweis des Hausmeisters etc.

    Als Mieter hat man ja normalerweise keine Kontrolle über diese Ablesewerte.

    Das kann ich nicht nachvollziehen. Selbst wenn man zur Zählerablesung oder zum angekündigten Zählertausch nicht persönlich anwesend sein kann, so kann man trotzdem für sich selbst vorher selber den Zähler ablesen und sich die Werte notieren.

    Was würdet ihr machen, wenn ihr eure Wohnung von zwei verschiedenen Leuten ausmessen lasst und sich beidesmal herausstellt, dass diese Werte mind. 4 qm von denen im Mietvertrag abweichen?

    Laut aktuellem BGH Urteil wurde die 10% Toleranzregelung gekippt und die die Wohnfläche muss nun genau stimmen in der NK Abrechnung. Auf den Bauplan kann sich der Vermieter nicht berufen, denn es kann während dem Bau zu Veränderungen gekommen sein. Somit kann man die fehlerhafte Wohnfläche beim Vermieter rügen, den eigenen ermittelten Wert mitteilen und um Korrektur bitten. Der Vermieter kann ja auch einmal selbst kommen zum Vermessen, das muss nicht gleich ein Gutachter sein.

    Grundsätzlich gilt, der Vermieter ist der Nachweispflicht ist, ob seine Abrechnung korrekt ist, nicht umgekehrt.

    Für einen Anteil von 50% für die Balkonfläche muss dieser schon recht komfortabel ausgestattet sein, fast schon wie ein Wintergarten. Ansonsten muss der Anteil niedriger sein, mind. 25%.

    Wenn für Frischwasser und Warmwasser jeweils verschiedene Unternehmen zuständig sind, wie kann man seinen Eigenanteil an Frischwasser, das nach Abzug des Warmwassers übrig bleibt, ausrechnen?

    In der Heizkostenabrechnung werden lediglich die Kosten für die Erwärmung des Warmwassers ausgerechnet. Das Frischwasser, das hierfür erforderlich ist, kommt noch extra dazu.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!