Klausel unter Betriebskosten

  • Hallo liebe Community,

    ich bin speedy-lisa und ganz neu hier, habe natürlich auch gleich eine Frage :).

    Unter Betriebskosten in meinem Mietvertrag steht folgendes:

    "Die Umlage der Betriebskosten erfolgt nach dem Verhältnis der jeweils tatsächlichen Wohnflächen. Der Vermieter kann den Umlageschlüssel nach billigem Ermessen ändern, wenn eine angemessene Kostenverteilung oder dringende Gründe einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dies erfordern."

    Nun habe ich eine NK-Abrechnung erhalten, in der die Kalt-/Warmwasser- und Heizungskosten nach Verbrauch und Fläche abgerechnet wurden, was ja auch o.k. ist, aber die kalten Betriebskosten wie Müll, Grundsteuer und Versicherungen nach Personenmonaten (mit Nachkommastellen??).

    Ist das dann so zulässig? Und eher vorteilhaft oder nachteilig? Würdet ihr hier reagieren? (Ich habe die kleinste Wohnung im Haus + den geringsten Müllverbrauch)

    Danke schon mal für eure Antworten.

    speedy-lisa

  • Ist das dann so zulässig?

    Ja, das ist es. Die Heiz- und Warmwasserkosten müssen nach der Heizkostenverordnung abgerechnet werden, die übrigen Kostengruppen dürfen durchaus nach Personenanzahl berechnet werden. Vorausgesetzt es ist im Mietvertrag so vereinbart. Aber das scheint es ja zu sein, wie aus deiner Frage hervorgeht

  • Danke Köbes. Nachdem ich das jetzt mal ausgerechnet habe, würde ich, wenn ich nicht auf Personenmonate, sondern auf qm umlege, teilweise die Hälfte sparen... Das ist ein Unterschied!

  • Eine Umlage der Müllkosten nach der Personenanzahl ist schon mal sinnvoll, da sich ein Müllaufkommen nicht anhand einer Wohnfläche berechnen lässt, sondern eben nach dem Verursacherprinzip.

    Theoretisch wäre auch eine Umlage der restlichen Kosten nach Personen möglich, allerdings nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist.

    Bei Dir scheint ja vereinbart zu sein, dass nach Wohnfläche umgelegt wird, der Vermieter allerdings das Recht hat, den Umlageschlüssel zu ändern. Wurde dieser denn geändert? Wenn nicht kann man die Abrechnung durchaus beanstanden.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Die kalten Betriebskosten wurden nach Personenmonaten berechnet. Wenn ich sie nach Wohnfläche umlege, würde ich statt einer Nachzahlung ein Guthaben bekommen, da es über 200 € weniger wären. Fragt sich nun, ob die Umlage nach Personenmonaten eine "angemessene Kostenverteilung" ist.

    ("Der Vermieter kann den Umlageschlüssel nach billigem Ermessen ändern, wenn eine angemessene Kostenverteilung oder dringende Gründe einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dies erfordern.")

  • ("Der Vermieter kann den Umlageschlüssel nach billigem Ermessen ändern, wenn eine angemessene Kostenverteilung oder dringende Gründe einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dies erfordern.")

    Ja, aber er muss die Änderung dieses Umlageschlüssels ankündigen und zwar vor Beginn einer Abrechnungsperiode.

    Im § 556a BGB steht geschrieben:

    "Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig."

    Interessant ist hier auch der Punkt 3: "zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam".

    Der Vermieter muss sich hier an das Gesetz halten.

    Wurde bei Dir nichts angekündigt, widersprich der Abrechnung und fordere die Korrektur nach Wohnfläche.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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