Danke euch für die Antworten! Ja hab das ich das für mich rausfinden muss, ist verständlich.
"Grundsätzlich ist der Mieter dafür beweispflichtig, dass eine Gesundheitsgefährdung vorliegt und diese auch erheblich ist. Sofern es bereits zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen gekommen ist, bestehen keine Zweifel daran, dass die Gefährdung auch “erheblich” ist. Kopfschmerzen, vorübergehenden Geschmacksveränderungen, Brennen in der Nase, Atembeschwerden und Übelkeit reichen aus (LG Berlin, Urteil vom 1. März 2001, Az: 67 S 574/99)."
Laut o. liegt doch eine erhebliche Gesundheitsgefährdung vor?
Weiter steht noch:
"Eine fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung infolge Schadstoffbelastung ist nicht nach dem Mietrecht erst dann gerechtfertigt, wenn eine Gesundheitsschädigung des Mieters schon eingetreten ist, sondern bereits dann, wenn eine erhebliche Gefährdung konkret droht. Eine konkrete Gefährdung ist dann zu bejahen, wenn der Mieter vernünftigerweise von dem Bestehen einer erheblichen Gefahr ausgehen kann, unabhängig davon, ob diese letztlich tatsächlich gegeben ist oder nicht. LG Lübeck 14. Zivilkammer, Urteil vom 6. November 1997, Az: 14 S 135/97"
Wenn nun aber Formaldehyd als Schadstoff klassifiziert ist, und nicht nur nur eine Gesundheitsgefährdung droht, sondern sogar schon da ist, kann ich das doch durchsetzen nach dem Urteil?
Bezüglich Nachmieter: Vermieter meinte extra er muss ihn dann nicht nehmen...welche Ansprüche der hat, weiß ich net. Ist eine große Wohnbaugesellschaft...