Danke, genau das wollte ich wissen!
Beiträge von 23mm
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Überdimensioniert hatte ich auch auf die tatsächliche Bewohnung bezogen, nicht auf das Haus an sich. Die Gesamtwohnfläche beträgt 925m².
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Vielen Dank für die Antwort!
Dass die Formel nicht mehr verwendet werden darf, ist mir bewusst. Ich habe sie lediglich als Richtwert für eine halbwegs moderne Anlage herangezogen. Beispielsweise in meiner Wohnung wird sogar etwas weniger Energie für die Warmwassererzeugung aufgewandt als nach der Formel errechnet. Auch in besagten Mietshaus meines Verwandten wird die für die Warmwassererzeugung benötigte Energie formal korrekt über Wärmemengenzähler gemessen. Die Tatsache, dass die Anlage für den tatsächlichen Verbrauch (Warmwasser für das gesamte Haus: rund 82m³) wahrscheinlich völlig überdimensioniert ist, spielt sicherlich auch eine Rolle, da stimme ich Dir zu. Die Frage ist eben: Darf das dem Vermieter egal sein oder ist er verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen den Energieverbrauch zu reduzieren? Wobei wahrscheinlich das Argument "Die anderen Wohnungen könnten ja in Zukunft wieder genutzt werden und deshalb können keine Änderungen an der Anlage durchgeführt werden" (wird realistisch betrachtet allerdings nicht passieren) hier wahrscheinlich eine schwer zu entkräftende Ausrede wäre...
Bei den Brennstoffkosten handelt es sich tatsächlich um die in der Betriebskostenabrechnung angegebenen Brennstoffkosten. Daten laut Abrechnung
- Brennstoffart: Erdgas H
- Menge: 112522 kWh
- Kosten: 9577,30 €
Im Kostenschlüssel (Einheiten in MWh, da mit Wärmemengenzähler ermittelt) werden die Kosten je Einheit mit 140,21€ angegeben, entsprechend 14 ct/kWh. (Gesamteinheiten 45,555MWh, hier ist der Wirkungsgrad mit ca. 50% also im normalen Bereich)
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Hallo,
ein Verwandter hat vor kurzem seine Betriebskostenabrechnung für 2017 erhalten, die an verschiedenen Stellen inkorrekt bzw. fragwürdig ist. Ich bereite dazu gerade einen Einspruch für ihn vor. Beim Thema Energiebedarf für die Warmwassererwärmung konnte ich aber bisher nicht klären, inwiefern hier ein Einspruch angebracht ist, deshalb bitte ich diesbezüglich um Kommentare:
Konkret wurden im gesamten Mehrfamilienhaus (DDR-Plattenbau, 14 Wohnungen, davon ca. die Hälfte leerstehend, gesamt ca. 925m² Wohnfläche) 82,375m³ Warmwasser verbraucht. Laut Wärmemengenzähler wurden für die Erwärmung 20968 kWh aufgebracht. Dies entspricht dem Doppelten dessen, was man gemäß der gebräuchlichen Formel nach §9 Abs. 2 HeizkostenV erwarten würde (10300 kWh), bzw. einem Wirkungsgrad von lediglich knapp 23%. Aus diesem hohen Verbrauch resultieren (zusammen mit deutlich überhöhten Brennstoffkosten von >8,5ct/kWh, die ich ohnehin beanstanden werde) Warmwasserkosten in Höhe von 18,89€/m³, was mir deutlich überhöht erscheint (ich selbst zahle 5,20€/m³).
Die Wassererwärmung erfolgt über eine Gaszentralheizung mit Speicher und Warmwasserzirkulation. Ich gehe davon aus, dass die Ursache für den stark erhöhten Energiebedarf der Warmwassererwärmung in der mangelhaften Isolation des Speicherbehälters bzw. der Rohre zu finden sind. Meines Wissens nach wurde der Vermieter auch bereits auf diesen Umstand hingewiesen, allerdings inkonsequent ohne Fristsetzung zur Mangelbeseitigung. Aktuell stelle ich mir folgende Fragen: Muss die ineffiziente Warmwassererwärmung in der Form hingenommen werden (quasi als beim Abschluss des Mietvertrages bekanntes "Ausstattungsmerkmal") oder besteht für den Vermieter die Pflicht, bestimmte Mindeststandards einzuhalten? Ist es in letzterem Falle legitim, die Energiekosten entsprechend zu mindern, d.h. bspw. den aufgrund der mangelhaften Anlage energetischen Mehraufwand (gemäß obiger Rechnung 10600 kWh) aus der Energiekostenaufstellung herauszurechnen?
Vielen Dank im Voraus für Hinweise und Anregungen!
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