Reparaturkosten in Nebenkosten

  • Hallo Leute

    Habe heut meine Nebenkostenabrechnung erhalten und bin etwas ratlos.

    Mein Vermieter (Eigentümer einer Wohnung in einer WEG) listet in der Nebenkostenabrechnung

    Reparatur- und Verwaltungkosten auf. Diese habe Ich bisher leider immer gezahlt, da Ich bisher nie nachzahlen musste. Habe immer ein paar € zurück bekommen.

    Jetzt fordert er durch hohe Reparaturkosten (keine Ahnung für was) eine Nachzahlung von über 500€. Ich meine aber neulich gelesen zu haben, das eben diese 2 Punkte nicht zu den

    Nebenkosten gehören, und diese Kosten der Vermieter selbst tragen muss. Laut Mietvertrag sind nur monatliche Nebenkosten von ...€ voraus zu zahlen.

    Solche Kosten haben doch nichts mit meiner Wohnung zu tun, oder doch? In der Abrechnung werden diese unter nicht umlagefähige Kosten aufgelistet.

    Darf mein Vermieter mir diese Kosten anrechnen? Wenn nicht, kann Ich das zurückfordern?

    Hoffe es kann mir jemand Rat geben.

    Besten Dank schonmal

  • Darf mein Vermieter mir diese Kosten anrechnen?

    Grundsätzlich sind Reparaturen nicht Umlagefähig, jedoch können Wartungskosten umlagefähig sein. Daher solltest du Belegeinsicht verlangen um genau zu wissen, wofür die Kosten entstanden sind. Dann kann man das besser beurteilen.

    Wenn nicht, kann Ich das zurückfordern?

    Abrechnungen die älter sind als 12 Monate kannst du nicht mehr widersprechen, somit auch nichts zurückfordern. Sonst kannst du Widerspruch erheben.

  • Mein Vermieter (Eigentümer einer Wohnung in einer WEG) listet in der Nebenkostenabrechnung


    Reparatur- und Verwaltungkosten auf.

    Typischer Fehler von ETW-Eigentümern. Die reichen oft, aus Unwissenheit, einfach ihre Hausgeldabrechnung 1:1 an den Mieter als Betriebskostenabrechnung durch. Für dich als Mieter gilt nur was unter umlagefähige Kosten steht.

    Wenn nicht, kann Ich das zurückfordern?

    Kommt drauf an um welche Abrechnung es geht un wann dir diese Zugegangen ist. Binnen 12 Monate nach Zugang kann Du noch widersprechen.

  • Danke euch für die schnelle Antwort!

    Die Wartungskosten werden separat aufgelistet. Die Reparaturkosten müssen demnach für Reparatur am Gebäude sein, da diese auf alle

    Wohnungen verteilt wurden.

    Die Verwaltungskosten sind auch bei nicht umlagefähigekosten aufgelistet, also auch nicht von mir zu zahlen?

  • Also habe Ich bisher immer unnötig viel bezahlt. Hab meinem Vermieter geschrieben, dass Ich mit der Abrechnung nicht einverstanden bin und er diese überprüfen soll.

    Wenn er aber auf die Nachzahlung besteht, Ich mich aber weigere diese zu leisten, kann er mir da kündigen?

    Gibt's für sowas kostengünstige, bzw kostenlose Hilfe? Also jemand der das rechtlich prüft? Oder doch lieber gleich einen teuren Anwalt?

    Besten Dank!!!

  • Also habe Ich bisher immer unnötig viel bezahlt. Hab meinem Vermieter geschrieben, dass Ich mit der Abrechnung nicht einverstanden bin und er diese überprüfen soll.

    Das hättest Du machen bzw. machen lassen müssen.


    Wenn er aber auf die Nachzahlung besteht, Ich mich aber weigere diese zu leisten, kann er mir da kündigen?

    Nein.


    Gibt's für sowas kostengünstige, bzw kostenlose Hilfe? Also jemand der das rechtlich prüft? Oder doch lieber gleich einen teuren Anwalt?

    Auch wenn es nicht ganz billig ist, ich rate zu einem Fachanwalt für Mietrecht.

    Allerdings, mit dem jetzigen Wissen kannste es doch alleine machen.

    Dem VM Mitteilen das Du nur die umlagefähigen Kosten in Höhe von xxxx € trägst, deine Vorauszahlungen dagegen rechnen und, falls dann immer noch eine Nachzahlung raus kommt den Betrag überweisen. Kommt ein Guthaben raus den VM auffordern dieses dir zu überweisen.

  • Allerdings, mit dem jetzigen Wissen kannste es doch alleine machen.

    Dank dir ja.:)

    Mir geht es darum das der Vermieter es begreift, bzw Ich ihm das beweisen kann das er falsch abrechnet.

    Oder muß er mir beweisen das Ich das zu zahlen habe?

  • Naja, manche Vermieter von ETWs wissen einfach nicht was sie umlegen dürfen und was nicht. Und wissen auch oft nicht wie eine korrekte Abrechnung auszusehen hat.

    Du kannst dem VM ja noch das hier mit auf den Weg geben:

    § 1Betriebskosten

    (1) 1Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. 2Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.

    (2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:

    1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),
    2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).

    Einmal editiert, zuletzt von anitari (13. September 2018 um 12:11)

  • Da Ich selbst die Abrechnung nie genau geprüft habe, ist mir das auch nicht aufgefallen.

    Dem VM wirds recht gewesen sein.

    Hab mal alte BK-Abrechnungen angesehen. Die Kosten für Reparaturen sind immer aufgeführt.

    Die Verwaltungkosten werden komischerweise erst für 2016 aufgelistet.

    Warte jetzt mal ab was der VM dazu meint.

    Vielen Dank für deine Hilfe anitari!!!!

  • Hab da noch ne Frage!

    Muss Ich eigentlich die Nachzahlung der BK erstmal leisten, auch wenn sie nicht umlagefähig Kosten enthält? Oder kann Ich die Zahlung verweigern? Durch die falsche Abrechnung muss Ich nachzahlen, bei korrigierter würde Ich Geld zurück bekommen.

    Vielen Dank für eure Unterstützung!

  • Muss Ich eigentlich die Nachzahlung der BK erstmal leisten, auch wenn sie nicht umlagefähig Kosten enthält? Oder kann Ich die Zahlung verweigern?

    Du kannst a) die Nachzahlung verweigern und den VM auffordern eine korrekte Abrechnung vorzulegen oder b) die Abrechnung selbst korrigieren und das Guthaben vom VM einfordern.

    Zahlen würde ich bei einer so offensichtlich falschen Abrechnung nicht.

    Mach aber bitte alles schön nachweisbar. Also nicht per E-Mail oder ähnlich elektronischem Kram.

  • Hallo, hab Antwort vom Vermieter erhalten. Kurze E-Mail in der steht, dass Ich die Verwaltungskosten abziehen könne, jedoch die restlichen Kosten (nicht umlagefähig) zahlen soll. Außerdem erhöht er den Nebenkostenvorschuss, obwohl der jetzige Vorschuss die Kosten (alle umlagefähig) abdeckt. Wenn mir das nicht passen sollte, kann Ich mir ja was besseres suchen.

    Was soll Ich jetzt machen. Ihm mit einem Anwalt drohen, oder gleich zu einem gehen der ihm dann sagt was Sache ist? Bin Grad etwas aufgebraust und ratlos.

  • Ich würde sagen, hier sollte man entweder zum Anwalt oder Mieterbund. Der Vermieter ist sehr uneinsichtig, besonders das mit dem besseren suchen.

    Am besten auch Belegeinsicht fordern, eventuell ist noch mehr im Busch bei so einem Vermieter.

  • Also da der VM nicht einsichtig war, werd Ich zu nem Mieterverein gehn und das klären lassen.

    Nur weiß Ich nicht bis wann Ich das genau schaffe.

    Da Ich ja eigentlich Geld zurück bekomme, will Ich die Nachzahlung definitifv nicht leisten.

    Nur hab Ich gelesen, das Ich nach erhalt der formell richtigen Nebenkostenabrechnung eine Nachzahlung

    binnen 30 Tagen zu leisten habe. Da diese Zeit in kürze um ist, weiß Ich jetzt nicht was Ich machen soll.

    Soll Ich die Nachzahlung unter vorbehalt zahlen?

    Oder kann Ich den VM auffordern das Guthaben, was mir bei korrekter Abrechnung zusteht, zu zahlen?

  • Die Fälligkeit tritt nach 30 Tagen nur automatisch ein, wenn im Schreiben darauf hingewiesen worden ist oder ein bestimmtes Zahlungsziel genannt worden ist.

    Am Ende ist es ziemlich egal, wer wen verklagt, das Prozessrisiko bleibt so ziemlich das selbe. Wenn der Vermieter dich verklagt, prüft das Gericht die Nebenkostenabrechnung und wenn du den Vermieter auf Nachzahlung verklagst, prüft das Gericht ebenfalls die Nebenkostenabrechnung und bei einer Klage wird höchstwahrscheinlich auch jede Partei ihr Forderung beantragen, du also die Nachzahlung und der Vermieter deine Zahlung. Auch gibt es aus der Beweislast keine nennenswerte Vorteile, weil die Grundlage immer die Nebenkostenabrechnung ist und die rechtliche Zulässigkeit.

    Das spielt aber nur eine Rolle, wenn du dir deines Anspruches sicher bist. Solltest du dir unsicher sein und dich vor einer eventuellen Klage rechtlich beraten lassen, dann solltest du unter Vorbehalt zahlen. Aber das kann durchaus schwierig sein. Einfach mal lesen: Zahlung unter Vorbehalt

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