Außerordentliche Kündigung rechtens?

  • Hallo,

    Ich bin neu hier und habe mich hier angemeldet, in der Hoffnung etwas Beratung bzw. Eine Einschätzung zu bekommen.

    Ich habe ich Anhang einfach das Kündigungsschreiben gepostet, so gibt's keine Unklarheiten.

    Fakten:

    -Wohndauer 25 Monate

    -Teilmöbiliert bedeutet, Küche, paar Lampen, paar Teppiche, 2 Schränke. Rest ist meine.

    -Bewohne die Wohnung mit meiner Freundin, Mietvertrag ist mit mir geschlossen.

    -keine Mietschulden oder ähnliches

    -die angeblich mündliche Kündigung wurde mir nicht ausgesprochen, sondern mit wurde gesagt, dass ich mir bitte was neues suchen solle

    -die Wohnung befindet sich in einem 2 Familienhaus

    -separate Wohnungstüre, eine Haustüre

    Nun habe ich Angst, dass ich Mitte September auf der Straße sitze. Ich fange Ende August eine Vollzeit Weiterbildung an, deshalb ist es umso schwerer. Schwer ist aber auch der aktuelle Wohnungsmarkt. Insgesamt für mich nicht machbar innerhalb eines knappen Monats.

    Ist die außerordentliche Kündigung wie im 2. Absatz rechtskräftig oder kann ich dagegen Einspruch einlegen?

    Danke Mfg

    Dokumente ausschließlich und komplett anonymisiert als

    PDF über Dateianhänge des Forum

    Grace

  • Der Vermieter hat auch keine Ahnung vom Recht oder?

    1. Du fällst nicht unter die Ausnahme, weil ihr keinen gemeinsamen genutzten Wohnraum (Küche, Bad, ect.) habt, sondern separate Wohnungen und er auch nicht überwiegend (wirtschaftlich gesehen muss du mehr Einrichtung eingebracht haben) die Wohnung möbiliert hat. Also davon gehe ich aus, wenn er nur die Küche, 2 Schränke und paar Lampen gestellt habt. Dann muss ja Bett, weitere Schränke, Tische, Stühle ect. von dir kommen.

    2. Eine außerordentliche Kündigung nur mit einen wichtigen Grund möglich ist, dieser wichtige Grund kann nicht im Eigenbedarf erkannt werden. Da ist es egal, ob du unter die Ausnahme von § 549 BGB fällst.

    3. Wenn du unter die Ausnahme fällst, richtet sich die Kündigungsfrist nach § 580a BGB, die ist genau so lange, braucht nur kein berechtigtes Interesse.

    4. Der Vermieter beruft sich auf Vorschriften, die er selbst ausgeschlossen hat in seinen Augen. Wenn § 549 BGB zutreffen sollte, dann kann er sich nicht auf Eigenbedarf berufen, weil die Anwendung dieser Norm ausgeschlossen ist. Er kann dich nämlich dann sofort treffen.

    Ob die Eigenbedarfkündigung ausreichend begründet ist und auch im Gesamtzusammenhang wirksam solltest du von einen Anwalt entsprechend dann prüfen lassen. Aber auf den ersten Blick würde ich sagen, das kann durchaus berechtigt sein.

    Du kannst den Vermieter ja darauf Hinweisen, das du zum Termin der ordentlichen Kündigung ausziehen wirst, falls du das überhaupt möchtest.

  • Insgesamt möchte ich eigentlich nicht ausziehen, aber da ich ja jeden Tag hierher nach Hause komme, möchte ich auch meine Ruhe und nicht ständig konfrontiert werden mit meinen Vermietern.. Es wird eine Spannung entstehen.

    Die ordentliche Kündigung würde ich sogar freiwillig anerkennen. Ich hätte damit kein Problem. Aber die außerordentliche möchte ich nicht anerkennen.. Einfach aus Selbstschutz.

    Ich kann sie ja auch irgendwo verstehen, sie möchte eben, dass ich so schnell wie möglich raus bin, damit sie die Wohnung beziehen kann und somit eine räumliche Trennung zu ihrem Mann hat.. Ob das sinnvoll ist für beide mag ich bezweifeln, aber ich glaube die wahren Gründe zu kennen, wofür sie die Wohnung in Zukunft brauch.

    Die meisten Einrichtungsgegenstände kommen klar von mir.

    Ich kann nun davon ausgehen, dass die außerordentliche Kündigung nicht wirksam sein kann?

  • Hallo!

    Willkommen im Forum! Das war eine sehr persönliche Kündigung

    mit hohem Wiedererkennungsgrad. In deinem eigenen Interesse

    verzichte lieber auf das erneute Einstellen, oder ziehe nur die

    wichtigen Passagen, guter Rat von mir zu deinem Schutz. :)

    Gruß



  • Um mit der sehr kurzen Frist, übrigens nur zum Monatsende, kündigen zu können müßten 3 von 3 Bedingungen erfüllt sein.

    1. Der VM wohnt mit dir in der selben Wohnung,

    2. Der VM hat die Mietsache (Zimmer) fast vollständig mit Möbeln ausgestattet,

    und, nicht oder

    3. Du bist alleiniger Nutzer der Mietsache.

    Wie Du siehst trifft keine einzige Bedingung zu.

    Also ist diese Kündigung was für die Tonne.

    Ist die außerordentliche Kündigung wie im 2. Absatz rechtskräftig oder kann ich dagegen Einspruch einlegen?

    Können ja, müssen nein. Solltest Du auch nicht.

  • Der VM wohnt mit dir in der selben Wohnung,

    Muss lauten , wohnt in dem selben Haus.

    Um Unklarheiten bzw. Missverständnisse vorzubeugen der Hinweis, meine Antworten und Aussagen stellen keinen Anspruch auf Korrektheit und Vollständigkeit dar und kann auch keine Rechtsberatung ersetzen. Eine Rechtsberatung kann nur von einem Anwalt durchgeführt werden.

  • 3. Du bist alleiniger Nutzer der Mietsache.

    Hallo anitari,

    gibt es dazu ein Urteil einer hoehren Instanz, aus der hervorgeht, was als ueberlassen gilt? Ich habe dazu nichts gefunden und bin bisher davon ausgegangen, dass der Mietvertrag zaehlt und nicht ein eventueller (spaeterer) Zuzug eines Lebensgefaehrten. Der Lebensgefaehrtin hat ja schliesslich nicht der Vermieter den Wohnraum ueberlassen, sondern der Mieter.

    cu

    Guenni

  • gibt es dazu ein Urteil einer hoehren Instanz, aus der hervorgeht, was als ueberlassen gilt?

    Wie ich schon Golum schrieb, meine Antwort bezog sich auf den vom Vermieter im Kündigungsschreiben angeführten § 549 Abs. 2 Nr. 2, Link in meiner Antwort. Da die da genannten Umständen hier in keinster weise zutreffen, ist der gar nicht anwendbar. Heißt die Kündigung zum 15.9. schlicht unwirksam.

  • Um mit der sehr kurzen Frist, übrigens nur zum Monatsende, kündigen zu können müßten 3 von 3 Bedingungen erfüllt sein.

    Nein, für die Anwendung von §549 BGB müssen diese 3 Voraussetzungen erfüllt sein.

    Für die Kündigung nach § 573d BGB muss eine Partei zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Pflicht berechtigt sein. Da muss man differenzieren. Nur weil man mit dem Vermieter sich eine Wohnung teilt, kann dieser nicht jederzeit mit einer zwei Wochenfrist kündigen, sondern kann mit einer 3 Monatsfrist ohne Grund kündigen nach § 580a BGB.

    Muss lauten , wohnt in dem selben Haus.

    Verwechselst du jetzt den § 573a mit § 573d. Der eine bedingt ein Haus, der andere eine Wohnung.

  • Nein, für die Anwendung von §549 BGB müssen diese 3 Voraussetzungen erfüllt sein.

    Habe ich was anderes geschrieben? Nein. Ich schrieb "... müßten 3 von 3 Bedingungen erfüllt sein."

    sondern kann mit einer 3 Monatsfrist ohne Grund kündigen nach § 580a BGB.

    Jetzt wirds, sorry, lustig.

    Hier würde, da 2FH in dem Mieter und Vermieter wohnen, § 573a greifen, K-Frist 6 Monate, nicht 580a

  • Hier würde, da 2FH in dem Mieter und Vermieter wohnen, § 573a greifen, K-Frist 6 Monate, nicht 580a

    Jaein, es greift die 3 Monatsfrist, wenn man die Eigenbedarfskündigung bejaht, sonst hast du natürlich Recht.

    § 580a würde greifen, wenn § 549 II einschlägig wäre, weil dann auch § 573a ausgeschlossen wäre.

    Habe ich was anderes geschrieben?

    Du hast geschrieben "Um mit der sehr kurzen Frist zu kündigen" Aber dafür müssen die 3 Gründe vorliegen + das Recht zur außerordentlich Kündigung mit gesetzlicher Frist zu kündigen. Insofern war deine Aufzählung unvollständig.

    Da das aber jetzt sehr pingelig ist und dem TS nicht weiterhilft, werde ich mich dazu nicht mehr äußern.

  • § 580a würde greifen, wenn § 549 II einschlägig wäre, weil dann auch § 573a ausgeschlossen wäre

    Selbst ich blicke hier (hitzebedingt) nicht mehr durch. Man sollte dem Fragesteller hier vielleicht nicht mit Paragraphen bombardieren, sondern kurz zusammenfassen, dass die Kündigung zum 15.09 unwirksam ist, nicht jedoch die hilfsweise Eigenbedarfskündigung zum 30.11.18

    Hier muss ich jetzt aber doch mal nachfragen:

    Aber dafür müssen die 3 Gründe vorliegen + das Recht zur außerordentlich Kündigung mit gesetzlicher Frist zu kündigen.

    Was willst Du hier zum Ausdruck bringen?

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo!

    Thema auf die sachliche Gesprächsebene zurückführen. Gilt

    für alle Beteiligten. Meinungsverschiedenheiten sind an anderer

    Stelle zu klären und ist allen Beteiligten bekannt.

    Gruß



  • Was willst Du hier zum Ausdruck bringen?

    Damit § 573d BGB zur Anwendung kommt, muss auf diesen Verwiesen werden. § 573d regelt nur die Rechtsfolge, stellt aber für sich selbst kein Kündigungsrecht da. Also zum Beispiel verweist § 540 I S. 2 auf § 573d, dann kommt die Rechtsfolge zur Anwendung, nämlich das man doch Kündigen kann, obwohl es eigentlich nicht möglich wäre, etwa bei einem wirksamen Kündigungsverzicht. § 573d bietet also kein eigenständiges Kündigungsrecht, es gibt keine Kündigung die nur auf § 573d beruht.

    § 549 II BGB stellt keinen solchen Grund dar, wenn die Voraussetzungen vorliegen berechtigt das alleine nicht zur Kündigung, sondern nur zur verkürzten Kündigungsfrist.

    Grace

    Dein Hinweis kam zuspät, die Antwort war schon fertig getippt.

  • Wow, hier hab ich ja gleich mal was los getreten.. :D

    Zusammengefasst ist die Kündigung zum 15.9 unwirksam, die ordentliche zum 30.11 aber wirksam, wenn der Eigenbedarf ausreichend begründet ist. Ist dieser nicht ausreichend begründet, könnte es bis zu einer 6 Monats frist kommen.. Richtig?

    Vielen Dank für die Antworten bisher.

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